BGer 5P.249/2006 | |||
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BGer 5P.249/2006 vom 02.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.249/2006 /sza
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Urteil vom 2. August 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Paul H. Langner,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
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Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Eheschutz),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten 1994. Sie sind Eltern zweier Töchter, A.________ (geb. 1996) und B.________ (geb. 1998). Die Ehefrau ist überdies Mutter eines Sohnes aus einer früheren Beziehung, C.________ (geb. 1990), den der Ehemann adoptiert hat.
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A.b Auf Ersuchen der Ehefrau verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium Zug den Ehemann mit Verfügung vom 15. November 2005, der Ehefrau ab 1. Mai 2005 an deren Unterhalt sowie an jenen der drei Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 7'700.-- zuzüglich Kinderzulagen von derzeit Fr. 800.-- zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt. Der Ehemann wurde berechtigt erklärt, sich die an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder bereits geleisteten Beiträge anrechnen zu lassen (Disp. Ziff. 4.1 und 4.3); darüber hinaus wurde er angehalten, der Ehefrau für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis Ende Juni 2006 insgesamt Fr. 21'000.-- an ihren Unterhalt zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Erhalt des Bonus 2005 (Disp. Ziff. 4.2). Ferner gehen laut der Verfügung weiterhin sämtliche Steuern (insbesondere Gemeinde- Kantons- und Bundessteuern) beider Parteien zu Lasten des Ehemannes, sei es bei getrennter oder gemeinsamer Besteuerung (Disp. Ziff. 5). Sodann wurde der Ehemann dazu verhalten, der Ehefrau zur Begleichung der Zahnarztrechnung vom 15. Juli 2005 den Betrag von Fr. 6'095.05 zu entrichten (Disp. Ziff. 6) sowie einen Betrag von Fr. 40'000.-- zu bezahlen, den die Ehefrau als Darlehen für den Lebensunterhalt, insbesondere für die Bezahlung der Schulgelder der Kinder, bei Dritten habe aufnehmen müssen (Disp. Ziff. 8). Die gerichtlichen Kosten wurden zu einem Fünftel der Ehefrau und zu vier Fünfteln dem Ehemann auferlegt (Disp. Ziff. 17) und dieser überdies verpflichtet, die Ehefrau für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen (Disp. Ziff. 18). (Verfahren Nr. ES 2005 191).
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A.c Für das obgenannte Massnahmenverfahren ersuchte der Ehemann um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand, was ihm das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verweigerte (Verfahren JZ 2006 13).
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B.
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Mit Urteil vom 4. Mai 2006 wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde des Ehemannes gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Nr. JZ 2006 13) ab (Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Ehemannes gegen die erstinstanzliche Verfügung (JZ 2005 125) betreffend Eheschutzmassnahmen (ES 2005 191) hob sie die Ziffern 17 und 18 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. November 2005 auf, überband die gerichtlichen Kosten beiden Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett. Mit Verfügung vom nämlichen Tag wies der Vorsitzende der Justizkommission das Begehren des Ehemannes um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren JZ 2006 13 ab.
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C.
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Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, Verfügung und Urteil vom 4. Mai 2006 aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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D.
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Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde mit Bezug auf die Leistungen gemäss Disp. Ziff. 4.2 (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu zusätzlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 21'000.--), 5 (Verpflichtung zur Übernahme der Steuern von u.a. Fr. 1'723.--), 6 (Begleichung der Zahnarztrechnung von Fr. 6'095.05) und 8 (Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 40'000.--) der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 entsprach der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts trotz eines entsprechenden Abweisungsantrages der Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im obgenannten Umfang.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).
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2.
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2.1 Umstritten sind der Unterhaltsbeitrag sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Justizkommission hat sich ausführlich mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers befasst und in diesem Zusammenhang festgehalten, er habe in den letzten vier Jahren einen Bonus von rund Fr. 300'000.-- pro Jahr bezogen. Im vorliegenden Fall sei kein Grund ersichtlich, weshalb von der Anrechnung eines entsprechenden Bonus für 2005 abgesehen werden sollte. Zunächst sei nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, an frühere Leistungen anzuknüpfen. Aus dem ins Recht gelegten Arztzeugnis vom 1. Juli 2005 ergebe sich insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer 2005 aus gesundheitlichen Gründen wesentlich und dauerhaft beruflich beeinträchtigt gewesen sei. Andere Arztzeugnisse lägen nicht vor. Auch der Hinweis auf die im Jahr 2005 angespannte familiäre Situation des Beschwerdeführers erbringe nicht den Nachweis, dass der Beschwerdeführer 2005 konstant gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und keinen vollen Arbeitseinsatz habe leisten können. Nicht erstellt sei sodann, dass der Beschwerdeführer 2005 intern beruflich zurückgestuft worden sei. Eine interne Zurückstufung hätte sich nicht nur auf den Bonus, sondern auch auf das Einkommen ausgewirkt, was gerade nicht der Fall sei, verdiene der Beschwerdeführer doch nach wie vor ein Einkommen von monatlich Fr. 14'093.--. Eine Zurückstufung sei denn von der Arbeitgeberin auch nicht bestätigt worden. Aus den im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Schreiben der D.________ AG und der D.________ International AG vom Dezember 2005 gehe zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer als "2005 year-end payment (including the 13th month salary and the bonus)" ein Betrag von Fr. 2'800.-- bzw. 11'200.-- pro Jahr ausbezahlt worden sei. Nicht erstellt werde dadurch hingegen, dass damit der gesamte Bonus 2005 abgegolten gewesen sei. Bereits 2004 sei dem Beschwerdeführer - wohl ebenfalls als "year-end payment" - ein Betrag von Fr. 14'000.-- ausbezahlt worden, wobei ihm später, im Juni 2005, für das Jahr 2004 ein Bonus von Fr. 301'750.-- entrichtet worden sei. Gestützt auf diese Umstände sei davon auszugehen, dass mit dem "2005 year-end payment" von insgesamt Fr. 14'000.-- nicht der gesamte Bonusanspruch für das Jahr 2005 abgegolten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine Unterlagen eingereicht, welche eine Begründung für die massive Kürzung liefern würden.
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2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als appellatorisch: Mit dem Hinweis auf die beiden Schreiben vom Monat Dezember 2005 und den darin erwähnten Beträgen von Fr. 2'800.-- und Fr. 11'200.-- (Beilagen 13 und 14) ist Willkür von vornherein nicht darzutun. Die Feststellung der Justizkommission, er habe nicht bewiesen, im Jahre 2005 dauerhaft gesundheitlich angeschlagen und daher nicht mehr leistungsfähig gewesen zu sein, ficht der Beschwerdeführer nicht einmal rechtsgenüglich als willkürlich an. Insoweit fehlt es an einem plausiblen Grund für eine praktisch vollumfängliche Einstellung des Bonus. Dass der Schluss, den die Justizkommission aus dem Vergleich der beiden stichwortartigen Angaben zu den jeweiligen Jahresabschlusszahlungen - 2004: "year-end payment" bzw. 2005 "year-end payment (including the 13th month salary and the bonus)" gezogen hat, geradezu willkürlich sein soll, lässt sich mit der gegenteiligen Behauptung und dem Hinweis, dass der Beschrieb per 2005, nicht aber jener per 2004 den Bonus erwähne, nicht dartun; denn auch der Bonus 2004 wurde erst ein halbes Jahr später ausbezahlt. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereichten Beilagen 15 und 16 den Verlust des Bonus per 2005 glaubhaft machen will, handelt sich um unzulässige Noven, auf die nicht eingetreten werden kann.
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Abgesehen davon ist im summarischen Verfahren, welches kein weitläufiges Beweisverfahren kennt und in dem der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist (Bräm/Hasenböhler Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163 ZGB; vgl. auch Hohl, la réalisation du droit et les procédures rapides, Freiburg 1994, S. 155 N. 485; BGE 126 III 257 E. 4b S. 260), grundsätzlich auf die Durchschnittszahlen der vorangegangenen Jahre abzustellen. Von diesen abzuweichen rechtfertigt sich nur, wenn nicht nur der Einbruch des Einkommens, sondern auch die Tatsache glaubhaft gemacht ist, dass es sich nicht um eine vorübergehende Erscheinung handelt. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nachhaltig von einem bedeutend tieferen Einkommen ausgegangen werden muss, und Entsprechendes wurde denn auch nicht substanziiert behauptet. Selbst wenn die Feststellung der Justizkommission, das Einkommen des Beschwerdeführers per 2005 liege nicht unter jenem der Vorjahre, unzutreffend sein sollte, so wäre damit Willkür im Ergebnis noch nicht dargetan.
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3.
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Desgleichen begründet der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege die Verfassung verletzen soll. Es kann diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
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4.
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Damit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Ausgang des Verfahrens in der Sache entsprechend hat der Beschwerdeführer überdies die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und daher auch keine Entschädigung geschuldet.
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5.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundegerichtliche Verfahren ist nicht zu entsprechen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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