BGer 1P.325/2006 | |||
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BGer 1P.325/2006 vom 04.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.325/2006 /scd
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Urteil vom 4. August 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Thal, 9425 Thal, vertreten durch das Gemeindepräsidium, Robert Raths, Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Eröffnung eines Strafverfahrens,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
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vom 10. Mai 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine als "Klage" bezeichnete Eingabe ein, welche sich sinngemäss gegen die Verantwortlichen der Gemeinde Thal, insbesondere die Mitarbeiter des dortigen Sozialamtes, richtet. Die Eingabe steht im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde Thal.
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Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe als Strafanzeige entgegen und überwies sie zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Am 10. Mai 2006 entschied die Anklagekammer, dass kein Strafverfahren zu eröffnen sei. Sie führte aus, dass aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, namentlich auch hinsichtlich der sinngemäss geltend gemachten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Geschäftsführung, ersichtlich seien.
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2.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 28. Mai 2006 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 31. Mai 2006 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1).
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Der in der Sache selbst nicht Legitimierte kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
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3.1 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Seine Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte wie Diebstahl und Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass Amtsmissbrauch und Begünstigung grundsätzlich keine Opferstellung im Sinne des OHG nach sich ziehen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162). Das Gleiche muss auch für die ungetreue Amtsführung gelten.
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3.2 Für die von der Anklagekammer untersuchten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung kommt der Beschwerdeführerin somit keine Opferstellung zu. Das Gleiche gilt für den in der staatsrechtlichen Beschwerde behaupteten Betrug. Somit kann der Beschwerdeführerin keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Sie ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache selbst nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Thal, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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