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Informationen zum Dokument  BGer 4P.105/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.105/2006 vom 04.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.105/2006/fun
 
Urteil vom 4. August 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alessandro L. Celli und Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, c/o Froriep Renggli,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Fédération Française d'Equitation,
 
3. Emirates International Endurance Racing, the Organising Committee of the FEI Endurance World Championship 2005,
 
Beschwerdegegner
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Michele Bernasconi, Bär & Karrer
 
4. Fédération Equestre Internationale,
 
Beschwerdegegnerin
 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Vermeil und Rechtsanwalt Dr. Xavier Favre-Bulle, Lenz & Staehelin,
 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
 
Gegenstand
 
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. a, b, d + e IPRG (internationales Schiedsgericht),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist ein Langstreckenreiter aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er ist Mitglied der UAE Equestrian and Racing Federation United, die ihrerseits Mitglied der Fédération Equestre Internationale (FEI; Beschwerdegegnerin 4) ist. Die FEI ist die internationale Organisation für den Reitsport mit Sitz in Lausanne.
 
Y.________ (Beschwerdegegnerin 1) ist eine Langstreckenreiterin französischer Nationalität und Mitglied des nationalen französischen Reitsportverbands Fédération Française d'Equitation (FFE; Beschwerdegegnerin 2). Die FFE hat ihren Sitz in Paris und ist auch der FEI angeschlossen.
 
Emirates International Endurance Racing, the Organising Committee of the FEI Endurance World Championship 2005, Dubai (Beschwerdegegner 3), war verantwortlich für die Organisation der FEI Weltmeisterschaft im Distanzreiten, abgehalten in Dubai im Jahr 2005.
 
A.b Der Beschwerdeführer nahm am 27. Januar 2005 mit seinem Pferd "L.________" an der FEI Weltmeisterschaft im Distanzreiten in Dubai teil. Er beendete das Rennen als Sieger vor der Beschwerdegegnerin 1, welche auf dem Pferd "M.________" als Zweite ins Ziel ritt.
 
Nach dem Rennen wurde beim Pferd "L.________" eine Dopingkontrolle durchgeführt. Der Dopingbefund wurde als positiv gewertet und der Beschwerdeführer disqualifiziert.
 
Das FEI Judicial Committee stellte das Dopingverfahren am 28. April 2005 gegen den Beschwerdeführer jedoch ein, weil gegen grundlegende Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (Nichtteilnahme an der B-Analyse) verstossen worden und deshalb der Urintest nicht verwertbar sei.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 riefen die Beschwerdegegner 1-3 in einer gemeinsamen Appellationserklärung (Statement of Appeal) den Court of Arbitration for Sport (CAS) bzw. das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an und verlangten unter anderem die Aufhebung des Entscheids des FEI Judicial Committee vom 28. April 2005.
 
Das TAS wurde mit Carole Barbey, Richterin, Genf (Präsidentin) besetzt sowie mit Massimo Coccia, Professor und Rechtsanwalt, Rom (von den Beschwerdegegnern 1-3 benannt) und Olivier Carrard, Rechtsanwalt, Genf. Letzterer war durch den stellvertretenden Präsidenten der Chambre arbitrale d'appel du TAS als gemeinsamer Parteischiedsrichter für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 4 bezeichnet worden, nachdem diese keinen gemeinsamen Schiedsrichter benannt hatten und der Beschwerdeführer vergebens darum ersuchte, allein einen Schiedsrichter benennen zu können.
 
Das TAS entschied mit Schiedsurteil vom 9. März 2006 über die Streitigkeit. Es erkannte zunächst, dass der Beschwerdegegner 3 kein Appellationsrecht hatte. In der Sache hiess es die Appellation der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gut und hob den Entscheid des FEI Judicial Committee auf. Es disqualifizierte den Beschwerdeführer und das Pferd "L.________" von der FEI Weltmeisterschaft im Distanzreiten, abgehalten in Dubai am 27. Januar 2005, weil es den positiven Dopingbefund als erwiesen und für verwertbar erachtete. Ferner bestimmte das TAS, dass infolgedessen die offizielle Rangliste von der FEI berichtigt werden müsse. Es verfügte jedoch keine Busse oder Sperre gegen den Beschwerdeführer.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Schiedsspruch des TAS als nichtig zu erklären, eventuell vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das TAS mit Bezug auf die von den Beschwerdegegnern 1-3 erhobene Appellation nicht zuständig sei, bzw. dass auf die Appellation in Ermangelung eines Appellationsrechts gestützt auf Art. 13 World Anti-Doping Code (WADA-Code) i.V.m. Art. 145 FEI Statuten (recte: Art. 145 FEI General Regulations) nicht einzutreten sei. Der Entscheid des FEI Judicial Committee vom 28. April 2005 sei zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das TAS zurückzuweisen. Ferner stellt er eine Reihe prozessualer Anträge, unter anderem auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
 
Die Beschwerdegegner 1-3 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Schiedsspruch des TAS sei demzufolge zu bestätigen.
 
Die Beschwerdegegnerin 4 verzichtet darauf, Anträge zur Beschwerde zu stellen.
 
Das TAS beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zunächst ist über die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zu entscheiden.
 
1.1 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung, dem sich die Beschwerdegegner 1-3 widersetzen.
 
Ausnahmsweise kann das Bundesgericht, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen (Art. 91 Abs. 2 OG). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sich das Bundesgericht aufgrund der Akten ein genügend klares Bild über den Fall verschaffen und es ist nicht nötig, dass die Parteivertreter ihre Argumente noch einmal mündlich darlegen. Der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Schlussverhandlung ist daher abzuweisen.
 
1.2 Ebenso wenig besteht Anlass, dem Beschwerdeführer - wie er beantragt - nach Art. 93 Abs. 2 OG Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerde einzuräumen. Bereits der angefochtene Schiedsspruch enthält die Entscheidgründe und weder das TAS noch die Beschwerdegegner bringen in ihren Vernehmlassungen neue Argumente vor, die eine Ergänzung der Beschwerde erforderlich machten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels meint, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur ganz ausnahmsweise angeordnet wird (Art. 93 Abs. 3 OG; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., 15) und vorliegend kein Grund dargetan ist, hiervon abzuweichen.
 
1.3 Was die Anträge auf Beizug der Akten des TAS und des erstinstanzlichen FEI Judicial Committee sowie auf Erstellung einer Abschrift des auf CD vorhandenen Protokolls der Verhandlung vor dem TAS vom 30. November 2005 anbelangt, ist festzuhalten, dass das TAS seine Akten und die CD eingereicht hat. Dies genügt zur Beurteilung der Beschwerde. Eine Niederschrift des auf CD vorhandenen Protokolls ist nicht notwendig.
 
2.
 
Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache ergangen. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, die Beschwerdegegner der französischen Sprache. Nachdem die Sprache des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist, ergeht das Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG).
 
3.
 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG.
 
3.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1-3 haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
 
3.2 Zulässig sind allein die Rügen, welche in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat der Beschwerdeführer die Rügen, die er erheben will, zu benennen und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Bei Rügen einer Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung erhobener und gehörig begründeter Rügen.
 
Ob der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen einhält, wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen geprüft.
 
3.3 Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde setzt im Weiteren voraus, dass das Schiedsgericht über Rechtsfragen und nicht bloss über die Anwendung von Spielregeln, die sich einer richterlichen Kontrolle entziehen, entschieden hat (BGE 119 II 271 E. 3c S. 280). Vorliegend wurde zwar keine Busse oder Sperre gegen den Beschwerdeführer verhängt, jedoch wurde ihm infolge seiner Disqualifikation der FEI Weltmeistertitel im Distanzreiten des Jahres 2005 aberkannt, womit er auch des Preisgeldes verlustig ging. Darin sind Sanktionen zu erblicken, die seine Persönlichkeit und wirtschaftlichen Interessen tangieren. Sie sind daher einer richterlichen Kontrolle zugänglich, was im Übrigen seitens der Beschwerdegegner nicht bestritten wird.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) wegen fehlender Unabhängigkeit eines Schiedsrichters im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG. Er beruft sich auf den Umstand, dass die Beschwerdegegner 1-3 von einem Rechtsanwalt vertreten würden, der ebenfalls auf der geschlossenen Liste der wählbaren TAS-Schiedsrichter sei, und dass dieser Rechtsvertreter mit dem Schiedsrichter Olivier Carrard in einem anderen vor dem TAS hängigen Verfahren als Schiedsrichter zeitgleich intensiv zusammengearbeitet habe. Letzteren Umstand habe er erst nach Erhalt des Schiedsspruchs vom 9. März 2006 erfahren.
 
Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit den Fragen der geschlossenen Liste der wählbaren TAS-Schiedsrichter und des öfters vorkommenden Zusammentreffens von Anwalts- und Schiedsrichterfunktion eingehend auseinandergesetzt (BGE 129 III 445). Dabei entschied es, dass die Tatsache, wonach ein Schiedsrichter bei anderer Gelegenheit mit dem Anwalt einer Partei getagt habe, für sich allein keinen Grund darstellt, an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters objektiv zu zweifeln (BGE 129 III 445 E. 3.3.3 S. 454 und E. 4.2.2.2 S. 466). Selbst ein freundschaftliches Verhältnis zwischen einem Schiedsrichter und dem Anwalt einer Partei reicht zur Annahme einer Befangenheit im Allgemeinen nicht aus. Es müssen zusätzliche Gründe dargetan sein, weshalb der Schiedsrichter nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Unabhängigkeit zu wahren (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f. mit Hinweisen). Daran ist festzuhalten und es besteht kein Anlass, die Frage neu zu beurteilen.
 
Der Beschwerdeführer vermag vorliegend keine zusätzlichen Gründe darzutun, weshalb der Schiedsrichter Carrard nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Unabhängigkeit zu wahren. Er bringt in diesem Zusammenhang konkret lediglich vor, Schiedsrichter Carrard und Rechtsanwalt Bernasconi hätten zeitgleich zum vorliegenden Fall in einem anderen hängigen Streit als Schiedsrichter geamtet, weshalb es realitätsfremd wäre anzunehmen, die beiden hätten nicht auch über den hier interessierenden Fall diskutiert. Damit bringt der Beschwerdeführer bloss eine subjektive Vermutung zum Ausdruck, nicht aber einen Umstand, der den Anschein der Befangenheit des Schiedsrichters Carrard objektiv zu begründen vermöchte. Von einem Richter darf erwartet werden, dass er trotz solcher Kontakte seine Fähigkeit bewahrt, in einer ihm unterbreiteten Streitigkeit unabhängig zu entscheiden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 467). Dies gilt insbesondere auch, wenn die beiden Konstellationen - Schiedsrichter/Parteivertreter und Schiedsrichter/Mitschiedsrichter - zeitgleich in zwei hängigen Fällen auftreten. Auch dann ist davon auszugehen, dass ein Richter die nötige innere und äussere Unabhängigkeit zu wahren und über kollegiale Beziehungen zu stellen weiss.
 
Da die Tatsache, dass ein Schiedsrichter in einer anderen Streitigkeit mit dem Anwalt einer Partei tagt, für sich allein keinen Grund zur Annahme der Befangenheit eines Schiedsrichters darstellt, widersprach es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht Treu und Glauben, wenn Schiedsrichter Carrard ihn darauf nicht aufmerksam machte.
 
Umgekehrt erscheint es vielmehr fraglich, ob sich der Beschwerdeführer rechtzeitig auf den Umstand, dass Schiedsrichter Carrard in einer anderen Sache mit dem Anwalt der Beschwerdegegner 1-3 tagte, berufen hat. Nach konstanter Rechtsprechung verwirkt der Anspruch auf Anrufung eines Ablehnungsgrundes, wenn er im Schiedsverfahren nicht unverzüglich geltend gemacht wird (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 180 Abs. 2 IPRG). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, jenen Umstand erst nach Erhalt des Schiedsspruchs vom 9. März 2006 erfahren zu haben. Die Beschwerdegegner 1-3 weisen indessen zu Recht darauf hin, dass der Entscheid in der besagten anderen Sache bereits am 5. Dezember 2005 getroffen und einige Zeit vor dem 9. März 2006 auf der Internetseite des TAS publiziert worden sei. Die Anwälte des Beschwerdeführers hätten mithin jenen Umstand bei gehöriger Aufmerksamkeit früher erfahren können und früher anrufen müssen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da - wie ausgeführt - jener Umstand ohnehin nicht ausreicht, um eine Befangenheit von Schiedsrichter Carrard zu begründen.
 
Die Rüge einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) erweist sich demnach als unbegründet.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) bzw. eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des TAS (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG), weil ihm das (angebliche) Recht abgesprochen worden sei, allein einen Schiedsrichter zu bezeichnen, während die Beschwerdegegner 1-3 einen solchen hätten benennen können. Die Beschwerdegegnerin 4 habe erklärt, sich neutral verhalten zu wollen, weshalb sie nicht wirklich auf seiner Seite gestanden sei und es daher vorschriftswidrig gewesen sei, dass er mit ihr gemeinsam einen Schiedsrichter hätte bezeichnen sollen. Allenfalls hätte das TAS zur Vermeidung der Ungleichbehandlung der Parteien alle Schiedsrichter benennen müssen, so wie dies in Art. R54 Abs. 4 und R41.1 Abs. 2 Code de l'arbitrage en matière de sport (TAS-Code) für den Fall, dass sich widersprechende Interessen vorlägen, vorgegeben sei.
 
5.1 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Intervention neben der Beschwerdegegnerin 4 als beklagte Partei im Verfahren vor dem TAS zugelassen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 setzte das TAS ihm Frist an, um mit der Beschwerdegegnerin 4 einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, da die Rolle der Beschwerdegegnerin 4 noch unklar sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 verlängerte das TAS die Frist bis 23. Juni 2005 und wies die Parteien gleichzeitig darauf hin, dass wenn sie innert Frist keinen gemeinsamen Schiedsrichter bezeichneten, ein solcher durch das TAS ernannt werde. Am 23. Juni 2005 informierte der Beschwerdeführer das TAS, er und die Beschwerdegegnerin 4 hätten keinen gemeinsamen Schiedsrichter bezeichnen können. Gleichzeitig ersuchte er darum, allein einen Schiedsrichter benennen zu dürfen. Das TAS teilte dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 mit, dass es diesem Gesuch nicht folgen könne und der Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den Regeln des TAS-Codes nunmehr ernannt werde. Mit Schreiben vom 16. August 2005 informierte das TAS die Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte in der "Order of Procedure" vom 22. November 2005 einen Vorbehalt an, mit dem er sich hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Parteien im Zusammenhang mit der Benennung der Schiedsrichter eine Beschwerde an das Bundesgericht vorbehielt.
 
Anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2005 vor dem TAS hielt der Beschwerdeführer jedoch an diesem Vorbehalt nicht fest. Im Gegenteil: Wie im angefochtenen Schiedsspruch festgehalten, erklärten die Parteien zu Beginn der Verhandlung auf entsprechende Frage der Präsidentin ausdrücklich, dass sie keinen Einspruch gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erheben würden. Damit gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er nunmehr mit der Zusammensetzung des Schiedsgerichts einverstanden sei. Es widerspricht Treu und Glauben, den Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des TAS nun mit Beschwerde geltend zu machen, nachdem der Schiedsspruch nicht im Sinn des Beschwerdeführers ausgefallen ist (vgl. BGE 126 III 249 E. 3c S. 254). Der Beschwerdeführer hat diesen Vorbehalt zwar bereits in seiner Korrespondenz mit dem TAS angebracht, dann aber den Prozess fortgeführt und sich insbesondere auf die Verhandlung vom 30. November 2005 eingelassen - dies nicht nur unter Nichtwiederholung des Vorbehalts, sondern unter ausdrücklicher Erklärung, keinen Einwand gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu erheben. Damit hat er das Recht verwirkt, sich auf diesen Vorbehalt zu berufen. Auf die Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts bzw. der Ungleichbehandlung der Parteien kann somit nicht eingetreten werden.
 
5.2 Ohnehin wäre die Rüge als unbegründet abzuweisen. Nach Art. R41.1 Abs. 2 i.V.m. R54 Abs. 4 TAS-Code bestimmen bei mehreren Klägern bzw. mehreren Beklagten dieselben je gemeinsam einen Schiedsrichter. Gelingt keine gemeinsame Ernennung, bezeichnet der Präsident der Chambre arbitrale d'appel du TAS anstelle der Kläger bzw. Beklagten einen Schiedsrichter. Diese Regel brachte vorliegend das TAS korrekt zur Anwendung, nachdem es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 4, die beide auf der Beklagtenseite standen, nicht gelungen war, einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bezeichnen.
 
Mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin 4 sei eigentlich nicht wirklich Partei, sondern Vorinstanz, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor dem TAS aufgrund einer Appellation als Parteienverfahren abläuft, in dem die Vorinstanz, d.h. die Urheberin des angefochtenen Entscheids, als Gegnerin der Appellation am Verfahren beteiligt ist und dementsprechend die Parteirechte ausüben, aber auch wie eine Partei mit Kosten belastet werden kann. Insofern besitzt die Vorinstanz im Anfechtungsstreit Parteistellung (vgl. zum Parteibegriff allgemein Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 790).
 
Wenn der Beschwerdeführer die Beklagtenrolle der Beschwerdegegnerin 4 mit der Behauptung bestreitet, sie habe eine neutrale Position eingenommen und daher andere Interessen als er vertreten, so ist diesem Einwand auf den ersten Blick eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Dennoch verfängt er nicht. Die Beschwerdegegnerin 4 gab zwar an, sich insofern neutral verhalten zu wollen, als sie keine spezifischen Rechtsbegehren stelle. Indessen hielt sie gleichwohl dafür, in ihren Augen sei der angefochtene Entscheid ihres Judicial Committees begründet, korrekt und gerecht, indem er die prozessualen Rechte des Reiters gebührend berücksichtige. Damit stellte sie sich auf die Seite des Beschwerdeführers und es kann daher vorliegend nicht von drei oder mehreren Parteien mit sich widersprechenden Interessen ausgegangen werden.
 
Eine Konstellation, wonach drei oder mehrere Parteien mit sich widersprechenden Interessen vorliegen, wird in den Sätzen 5 und 6 des Art. R41.1 Abs. 2 TAS-Code geregelt. Danach müssen die Parteien in einer solchen Situation eine Vereinbarung treffen, wie die Schiedsrichter zu bestellen sind. Kommt keine Vereinbarung zustande, bezeichnet der Präsident der Chambre arbitrale d'appel du TAS die Schiedsrichter nach Art. R40.2 TAS-Code. Wollte sich der Beschwerdeführer auf diese Konstellation berufen, hätte er sich in Nachachtung der zitierten Regel von Art. R41.1 TAS-Code zunächst um eine Vereinbarung mit den anderen Parteien über die Bestellung des Schiedsgerichts bemühen müssen. Stattdessen verlangte er, allein einen Schiedsrichter bezeichnen zu können, was in Art. R41.1 TAS-Code gerade nicht vorgesehen ist.
 
5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ernennung des Schiedsrichters Carrard auch den formellen Ordre public anruft, kann darauf nicht eingetreten werden. Zum einen verfehlt der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum anderen gehen die speziellen Anfechtungsgründe von Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG demjenigen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG vor (Corboz, a.a.O., S. 29; Cesare Jermini, Die Anfechtung der Schiedssprüche im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1997, Rz. 645; vgl. BGE 126 III 249 E. 3a).
 
6.
 
Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG vor, das TAS sei nicht zuständig gewesen, über die Appellation der Beschwerdegegner 1-3 zu entscheiden bzw. hätte darauf nicht eintreten dürfen, da diese, gestützt auf Art. 13 WADA-Code i.V.m. Art. 145 FEI General Regulations kein Appellationsrecht gegen den Entscheid des FEI Judicial Committee vom 28. April 2005 gehabt hätten.
 
6.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG einschliesslich materiellrechtlicher Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt, in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733).
 
6.2 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Frage des Appellationsrechts der Beschwerdegegner 1-3 stellt indessen keine materiellrechtliche Vorfrage dar, von deren Beantwortung die Zuständigkeit des TAS abhängt. Die Rechtsmittellegitimation zählt zu den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 953). Ob eine Partei zur Erhebung eines Rechtsmittels (hier einer Appellation) an das TAS legitimiert ist, betrifft nicht die Zuständigkeit desselben, sondern die Frage, ob es auf die Appellation eintreten muss oder nicht. Das TAS hat diese Frage für das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 170 FEI General Regulations bejaht, weil sie ein legitimes Interesse ("legitimate interest") im Sinne dieser Bestimmung aufwiesen. Was der Beschwerdeführer unter dem Deckmantel einer Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG dagegen vorbringt, ist richtig besehen appellatorische Kritik an der vom TAS vorgenommenen Auslegung von Art. 170 FEI General Regulations im Verhältnis zu Art. 13 WADA-Code i.V.m. Art. 145 FEI General Regulations, die das Appellationsrecht regeln. Das Bundesgericht überprüft nicht, ob das Schiedsgericht das Recht, auf das es seine Entscheidung stützt, richtig angewendet hat (Urteil 4P.314/2005 vom 21. Februar 2006, E. 3.2). Auf die diesbezügliche Rüge kann daher nicht eingetreten werden.
 
6.3 Der Beschwerdeführer macht überdies erstmals vor Bundesgericht geltend, das TAS sei nicht zuständig gewesen, während er im Verfahren vor dem TAS dessen Zuständigkeit nicht anzweifelte. Im angefochtenen Schiedsspruch wird dementsprechend festgehalten, die Zuständigkeit des TAS sei unbestritten. Der Beschwerdeführer hätte die Unzuständigkeitseinrede aber vor Einlassung auf die Sache erheben müssen (Art. 186 Abs. 2 IPRG). Heute ist er damit nicht mehr zu hören.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
 
7.1 Nach Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Ansprüche auf Gleichbehandlung der Parteien und auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, die rechtserheblichen Vorbringen zu prüfen und zu würdigen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 121 III 331 E. 3b; Corboz, a.a.O., S. 23).
 
7.2 In einem ersten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, das TAS habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es, ohne den Parteien Gelegenheit zur Äusserung zu geben, verneint habe, dass A.________, ehemaliger FEI Generalsekretär und Head Legal Departement FEI, befugt gewesen sei, dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, mit einem Experten an der Entsiegelung der B-Probe und deren Analyse im Labor in Frankreich teilzunehmen.
 
Soweit diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich begründet ist, erweist sie sich als nicht stichhaltig:
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22). Bei der Frage, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts als überraschend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Ermessensfrage, bei deren Beurteilung sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung auferlegt. Damit soll den Besonderheiten des Verfahrens - namentlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, ihren Streit nicht vor staatlichen Gerichten auszutragen, sowie der Tatsache, dass die Schiedsrichter unterschiedlichen Rechtstraditionen entstammen können - Rechnung getragen und verhindert werden, dass das Argument der überraschenden Rechtsanwendung dazu missbraucht wird, eine materielle Überprüfung des Schiedsurteils durch das Bundesgericht zu erwirken (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 f.; Urteil 4P.260/2000 vom 2. März 2001, E. 6b).
 
Vorliegend nahm das TAS mit seiner Beurteilung, dass A.________ keine Kompetenz gehabt habe, in Abweichung der von der FEI General Assembly erlassenen Regeln dem Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht zuzusichern, keine überraschende Rechtsanwendung vor. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht hatte, bei der Analyse der B-Probe anwesend zu sein, wurde von Anfang an diskutiert, ja bildete das zentrale Thema des Prozesses. Dabei berief sich der Beschwerdeführer darauf, ein solches Recht resultiere aus der Korrespondenz mit A.________. Folgerichtig war damit zu rechnen, dass das TAS im Rahmen der Würdigung dieses Vorbringens auch prüfen würde, ob A.________ überhaupt eine entsprechende Kompetenz besässe. Dazu hätte sich der Beschwerdeführer sowohl im Schriftenwechsel als auch an der Verhandlung äussern können. Das TAS war nicht verpflichtet, die Parteien noch besonders dazu anzuhören.
 
7.3 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht des TAS und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das TAS nicht mit jenen Vorbringen des Beschwerdeführers und des sachverständigen Zeugen Prof. B.________ auseinander gesetzt habe, die aufzeigten, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit einem Experten anlässlich der Durchführung einer B-Analyse in einem Dopingverfahren nicht durch Laborberichte über die durchgeführte Analyse ersetzt werden könne.
 
Wie dargelegt, zählt die Begründungspflicht nicht zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d und Art. 182 Abs. 3 IPRG (vgl. E. 7.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erfuhr daher durch den Umstand, dass das TAS keine expliziten Entscheidmotive zu den genannten Ausführungen des Beschwerdeführers und des sachverständigen Zeugen Prof. B.________ anführte, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ohnehin unterlässt er es aufzuzeigen, inwiefern jene Ausführungen - wie er behauptet - allesamt entscheidwesentlich gewesen sein sollen. Die Entscheidwesentlichkeit wäre aber erforderlich, damit sich das TAS damit auseinander zu setzen brauchte.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Verletzung der Begründungspflicht sei jedenfalls Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Diese Rüge ist nicht näher begründet und daher unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass mit einer Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53), nicht jedoch direkt eine Verletzung der EMRK (Antonio Rigozzi, L'arbitrage international en matière de sport, Basel 2005, Rz. 906). Andernfalls resultierte eine Erweiterung der zulässigen Beschwerdegründe, deckt sich doch der Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht mit demjenigen der aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Verfahrensgarantien (vgl. hinsichtlich der Begründungspflicht des Urteils Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz. 114 zu Art. 6; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 313 f., Rz. 491 f.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach zutreffendem Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht auf das Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar (vgl. dazu Poudret/Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, Zürich 2002, S. 66 f., Rz. 87 unter Hinweis auf BGE 112 Ia 166 E. 3a S. 168 einerseits und BGE 117 Ia 166 E. 5a sowie das Urteil 4P.292/1993 vom 30. Juni 1994, E. 4a, publ. in: Bull. ASA 1997 S. 99 ff., 104 andererseits; vgl. sodann die neuere Rechtsprechung in BGE 128 III 50 E. 2c/aa S. 58 und im Urteil 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa. Vgl. ferner Rigozzi, a.a.O., Rz. 906; Villiger, a.a.O., S. 278, Rz. 439; Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 67, Ziff. 244 m.H. auf den Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 4. März 1987, publ. in: VPB 1987 Nr. 72; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 6 EMRK). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsätze bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Verfahrensgarantien herangezogen werden (vgl. Urteil 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001, E. 2d/aa mit Bezug auf BGE 117 Ia 166 E. 5a; Poudret/Besson, a.a.O., S. 67, Rz. 88).
 
7.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter in einem dritten Punkt, das TAS habe offensichtlich falsche bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So indem es feststellte, er habe mit seinem Schreiben vom 6. April 2005 auf die Durchführung eines dritten Tests verzichtet. Offensichtlich falsch und aktenwidrig sei sodann die Feststellung des TAS, wonach das Labor in Dubai unabhängig sei. Es sei unbestritten geblieben, dass das Labor in Dubai vom drittplatzierten Reiter gegründet und faktisch kontrolliert werde.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid. Daher ist es nicht Sache des Bundesgerichts zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat. Erforderlich ist eine formelle Rechtsverweigerung in dem Sinne, dass das rechtliche Gehör der Partei durch das offensichtliche Versehen faktisch ausgehöhlt wurde und die Partei im Ergebnis nicht besser dasteht, als wenn ihr das rechtliche Gehör zu einer entscheidwesentlichen Frage überhaupt nicht gewährt worden wäre. Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, hat demnach aufzuzeigen, dass ihm das richterliche Versehen verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 127 III 576 mit Hinweis auf BGE 121 III 331).
 
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, in appellatorischer Weise geltend zu machen, er habe nie auf eine dritte Analyse verzichtet. Mit seiner gegenteiligen Feststellung habe das TAS implizit anerkannt, dass eine Heilung des Verfahrensfehlers durch eine dritte Analyse möglich gewesen wäre. Zudem hätte eine dritte Analyse entgegen dem TAS die Ungewissheiten rund um die Proben nicht klären können. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung auf.
 
Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit der fraglichen Unabhängigkeit des Labors in Dubai. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, konnte er vor dem TAS seinen Standpunkt hierzu eingehend darlegen. Mit seiner Kritik an der diesbezüglichen Würdigung des TAS, welches seinem Standpunkt nicht folgte, zieht er die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs in Zweifel, begründet aber keine formelle Rechtsverweigerung.
 
7.5 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
 
8.
 
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG durch Missachtung des im Dopingverfahren zwingend anwendbaren Verschuldensprinzips durch verschuldensunabhängige Disqualifikation in Anwendung des dem WADA-Code und den FEI General Regulations zugrunde liegenden "strict liability-Prinzips".
 
8.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2/2.2.3; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.; 116 II 634 E. 4; Corboz, a.a.O., S. 26).
 
8.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den "im Schweizer Vereinsrecht in Disziplinarverfahren zwingend anwendbaren Grundsatz des Verschuldensprinzips" und rügt verschiedentlich die Verletzung von Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 75 ZGB, Art. 28 ZGB). Damit ist er im Rahmen der Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG nicht zu hören. Er nennt keinen fundamentalen Rechtsgrundsatz, der dem Ordre public angehört und vom TAS verletzt worden sein soll. Sofern seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass das Verschuldensprinzip ein fundamentaler, dem Ordre public angehörender Grundsatz sei, der in Dopingverfahren beachtet werden müsse und gegen den das "strict liability-Prinzip" verstosse, so ist ihm nicht zu folgen.
 
Das TAS wendete Art. 146 Abs. 2 FEI General Regulations an. Danach ist jedes Pferd, bei dem eine verbotene Substanz festgestellt wird, zusammen mit dem Wettkämpfer automatisch disqualifiziert und die Klassifikation wird entsprechend angepasst. Art. 9 WADA-Code sieht eine entsprechende Folge vor. Damit wird das sportliche Resultat wegen der Tatsache eines positiven Dopingbefunds korrigiert. Davon zu unterscheiden ist eine eigentliche Bestrafung des Sportlers, wie Sperrung oder Busse, mit der ein fehler- und schuldhaftes Verhalten sanktioniert wird. Dass die automatische Disqualifikation bei positivem Dopingbefund kein Verschulden des Sportlers voraussetzt, bedeutet keine Verletzung des Ordre public. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Regel, wonach bei einem positiven Befund verbotener Substanzen ohne weiteres ein Doping angenommen wird, nicht gegen den Ordre public verstösst; ebenso wenig, wenn solche Substanzen oder Mengen von Substanzen untersagt sind, welche die Leistungsfähigkeit des Pferdes nicht zu beeinflussen vermögen (Urteil 4P.217/1992 vom 15. März 1993 E. 8, publ. in: Bull. ASA 1993 S. 409; Urteil 5P.83/1999 vom 31. März 1999, E. 3d). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Der Beschwerdeführer vermag daher auch keinen Verstoss gegen den Ordre public nachzuweisen, wenn er bemängelt, es bestünden keine Schwellenwerte hinsichtlich der Mengen der verbotenen Substanzen.
 
Die Rüge einer Verletzung des Ordre public erweist sich daher als nicht stichhaltig, soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung (vgl. E. 3.2 hiervor) überhaupt darauf eingetreten werden kann.
 
9.
 
Was der Beschwerdeführer in den Randziffern 189-268 seiner Beschwerde unter dem Titel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. subsidiär des Ordre public vorbringt, ist blosse appellatorische Kritik am Sachentscheid des TAS.
 
Er legt ausführlich dar, weshalb seines Erachtens das TAS sein Teilnahmerecht mit einem Experten an der Analyse der B-Probe fälschlicherweise und gar willkürlich verneint habe. Damit wendet er sich gegen die vom TAS vorgenommene materiellrechtliche Beurteilung des Falles, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese mit dem Ordre public, der nicht mit dem Begriff der Willkür übereinstimmt (BGE 132 III 389 E. 2.2.2; 127 III 576 E. 2b; 121 III 331 E. 3a), im Widerspruch stehen soll. Nur dies könnte das Bundesgericht aber überprüfen. Es genügt nicht, einfach einzelne zum Ordre public zählende Grundsätze wie den Vertrauensgrundsatz oder den Grundsatz "pacta sunt servanda" anzuführen, ohne darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid diese Grundsätze konkret verletzt.
 
Der Beschwerdeführer legt sodann eingehend dar, das TAS habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es - anders als das erstinstanzliche FEI Judicial Committee - erwog, es seien im Dopingverfahren keine grundlegenden Verfahrensrechte von ihm verletzt worden. Dabei verkennt er, dass es beim Beschwerdegrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG um die Frage geht, ob das Schiedsgericht im Schiedsgerichtsverfahren zum rechtlichen Gehör zählende Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers verletzt hat. Was der Beschwerdeführer aber kritisiert, ist die vom TAS vorgenommene materiellrechtliche Beurteilung der Streitfrage, ob im Dopingverfahren Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind oder nicht. Auf diese Kritik kann nicht eingetreten werden.
 
10.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1-3 zusammen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- und die Beschwerdegegnerin 4 mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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