BGer 6S.257/2006 | |||
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BGer 6S.257/2006 vom 08.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.257/2006 /bri
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Urteil vom 8. August 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Althaus,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postfach 621, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Strafzumessung (mehrfacher Betrug etc.),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht des Kantons Glarus verurteilte F.________ am 2. März 2005 wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu 24 Monaten Gefängnis und Fr. 5'000.-- Busse.
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Auf Appellation des Verurteilten sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus am 20. April 2006 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es setzte das Strafmass auf 30 Monate fest, verhängte jedoch keine Busse.
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B.
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F.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht begehrt sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung (Art. 63 StGB) in verschiedener Hinsicht:
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1.1 Das erstinstanzliche Urteil beziffere den Deliktsbetrag auf ca. Fr. 775'000.--. Auffallend sei, dass die Vorinstanz von einem ca. Fr. 100'000.-- tieferen Deliktsbetrag ausgehe, den Beschwerdeführer zudem in vier Fällen vom Vorwurf der Urkundenfälschung freispreche und trotzdem das erstinstanzliche Strafmass von 24 auf 30 Monate erhöhe. Sie gehe offenbar nicht nur von einem schweren, sondern sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Der angefochtene Entscheid enthalte diesbezüglich jedoch die gleiche Begründung wie das erstinstanzliche Urteil.
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1.1.1 Zunächst ist zu bedenken, dass bei der Strafzumessung der Deliktsbetrag nur ein Gesichtspunkt unter mehreren ist (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 52 zu Art. 63 StGB). Reduziert er sich um etwa einen Achtel, hat dies auf das Strafmass auch nur eine entsprechend geringe Auswirkung. Dasselbe gilt, wenn neu nur noch 29 anstatt der ursprünglich 33 Urkundenfälschungen zu beurteilen sind.
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1.1.2 Im Wesentlichen geht die Vorinstanz von den gleichen Beurteilungsmerkmalen aus wie die erste Instanz. Sie gewichtet jedoch einerseits die Vielzahl der Delikte sowie die kriminelle Energie des Beschwerdeführers und anderseits sein Motiv stärker als die erste Instanz.
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So führt sie zusätzlich zur ersten Instanz aus, dass der Beschwerdeführer bei seinen kriminellen Handlungen mit einer beispiellosen Unverfrorenheit vorgegangen sei. Er habe sich laufend neuer raffiniert ausgeheckter Tricks bedient, um seine Gläubiger hinzuhalten und immer wieder andere Geldquellen zu "erschliessen". Über Monate hinweg habe seine Beschäftigung im Wesentlichen darin bestanden, seine finanziell desaströse Lage zu kaschieren und sich die Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils auf illegale Weise zu sichern. Nahezu wöchentlich habe er hüben und drüben eine Lügengeschichte an die andere gereiht, um stets wieder irgendwie an grosse Geldbeträge zu gelangen (angefochtener Entscheid S. 45).
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Die Vorinstanz stellt zudem ausführlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bis zu dessen Verhaftung dar und hält unter anderem fest: "Statt sich ..., spätestens nachdem er bis Ende 2000 das Vermögen seiner Mutter (von über einer Mio. Franken) aufgezehrt hatte, endlich einzugestehen, dass es in diesem Stil definitiv nicht mehr weitergehen konnte, frönte er weiterhin der Masslosigkeit getreu der Losung, man ist schliesslich wer in der Gesellschaft und zeigt darum auch, dass man sich etwas zu leisten vermag" (a.a.O., S. 45 f. lit. b).
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Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat die einzelnen Elemente auch nicht falsch gewichtet.
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1.1.3 Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, letztendlich belaufe sich das verschuldete Unrecht (bloss) auf Fr. 414'840.-- zu Lasten einer Versicherungsgesellschaft. Dieses Ausmass des verschuldeten Unrechts habe die Vorinstanz nicht beachtet.
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Entgegen dieser Ansicht setzt sich das verschuldete Unrecht aus dem Deliktsbetrag von ca. Fr. 670'000.-- und den zahlreichen Falschbeurkundungen zusammen, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Deshalb war insofern auch keine Strafminderung angezeigt. Dass er tätige Reue gezeigt habe, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte strafmindernd berücksichtigen müssen, dass er in verschiedenen Zeitungsartikeln vorverurteilt worden sei und diese ihn und seine Familie überdurchschnittlich belastet hätten.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Beilagen einreicht, die nicht bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vorgelegen haben, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Im Übrigen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Presse verneint. Mit dieser Argumentation setzt er sich nicht auseinander. Seine Darlegungen lassen zwar erkennen, dass der eine oder andere Zeitungstitel reisserisch aufgemacht ist. Meist wird im Text aber deutlich, dass es sich bei der Summe von 2 Mio. Franken um den von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Deliktsbetrag handelt. Eine Vorverurteilung durch die Zeitungsartikel ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b S. 104 ff.).
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Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Delikte Generalagent einer Versicherungsgesellschaft in Glarus. In der Armee bekleidete er den Rang eines Obersten. Bis August 2002 stand er während 8 Jahren als Präsident der Glarner Offiziersgesellschaft vor. In den 90-er Jahren hatte er während 7 Jahren bei einem Fussballclub das Präsidium inne. Ferner gehörte er von 2000 bis 2002 dem Verwaltungsrat eines Eishockeyclubs an. Sein Vater war langjähriger Regierungsrat und Landammann (angefochtener Entscheid S. 43 f.). Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer bei seiner Aussage zu behaften, dass "er als Person in der Öffentlichkeit stand" (a.a.O., S. 46). In dieser Funktion musste der Beschwerdeführer auch ein grösseres Echo in der Presse erwarten als wenn er unbekannt gewesen wäre. Folglich hat die Vorinstanz eine Strafminderung wegen überdurchschnittlich hoher Belastung des Beschwerdeführers durch die Presseberichte zu Recht abgelehnt.
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1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er in der Untersuchung und vor Gericht seine Taten grösstenteils zugestanden habe, nicht strafmindernd berücksichtigt. Seine Geständnisse und sein kooperatives Verhalten hätten die Strafuntersuchung erheblich erleichtert.
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Mit dieser Argumentation widerspricht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) dem verbindlich festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz hält nämlich fest, die ganzen Verfehlungen seien vorab alleine durch die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und sichergestellten Akten hieb- und stichfest nachgewiesen worden, so dass es insofern eines nachträglichen Geständnisses des Beschwerdeführers nicht mehr bedurft hätte. Auch habe er die Ermittlungsbehörde nicht etwa durch eigene Aussagen auf Taten hingewiesen, die sonst unentdeckt geblieben wären (angefochtener Entscheid S. 47 lit. e).
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1.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Vergleich mit anderen Straftätern sei er übertrieben hart bestraft worden. Diese Ungleichbehandlung verletze Art. 63 StGB.
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Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf drei Zürcher Urteile: Die drei Täter, die Deliktsbeträge von 1 Mio., 2,5 Mio. und 8,6 bis 13,7 Mio. Franken zu verantworten gehabt hätten, seien alle lediglich zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden. Wie bereits erwähnt (E. 1.1.1), ist der Deliktsbetrag nur ein Gesichtspunkt unter mehreren. Inwiefern die übrigen Beurteilungsmerkmale in den drei Fällen mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar wären, zeigt dieser nicht auf. Hinzu kommt, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Staates der Grundsatz der Gleichbehandlung auf interkantonaler Ebene nur beschränkte Bedeutung hat (BGE 124 IV 44 E. 2c).
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Der Vergleich mit einem Glarner Fall, wo ein ebenfalls sehr schweres Verschulden eine Gefängnisstrafe von (lediglich) 24 Monaten nach sich zog, ist zu dürftig, um eine Ungleichbehandlung annehmen zu können. Denn nur schon das Vorliegen bzw. Fehlen von Zumessungselementen im einen Fall oder deren unterschiedliche Gewichtung kann ohne Weiteres eine Strafdifferenz von 6 Monaten begründen.
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1.5 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz von den zutreffenden Beurteilungsmerkmalen aus und gewichtete sie auch richtig. Indem sie das Strafmass auf 30 Monate Gefängnis bestimmte, blieb sie zudem im Rahmen ihres Ermessens. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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