BGer I 780/2005 | |||
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BGer I 780/2005 vom 08.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 0}
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I 780/05
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Urteil vom 8. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 7. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1978, meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen am 19. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und lehnte am 1. Dezember 2004 das Leistungsbegehren ab. Am 11. Februar 2005 verfügte die IV-Stelle überdies, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich, da sich Agip Nasani subjektiv nicht arbeitsfähig fühle.
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Eine gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2004 erhobene Einsprache des A.________ wies die IV-Stelle am 15. März 2005 ab.
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B.
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A.________ liess hiegegen Beschwerde führen und sinngemäss unter Aufhebung des Einspracheentscheides die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur nochmaligen Abklärung, die Zusprechung einer ganzen Rente sowie die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragen und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 7. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Einspracheentscheid werden zutreffend dargelegt: die Rechtsgrundlagen zum Begriff der Invalidität (seit 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG [bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zum Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG ebenfalls in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen sowie in der ab 1. Januar 2003 anwendbaren Form). Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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Der Versicherte rügt eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum einen stütze sich das kantonale Gericht auf eine Beschwerdeschrift, die er so gar nicht eingereicht habe. Weder berufe er sich darin hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens auf einen beruflichen Aufstieg noch mache er einen Leidensabzug geltend. Sodann habe die Vorinstanz die zu seinen Gunsten sprechenden ärztlichen Einschätzungen unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht auf eine Oberbegutachtung verzichtet. Schliesslich habe das kantonale Gericht eine materielle Prüfung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen unterlassen.
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3.
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Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung aller medizinischen Berichte zum Schluss, gestützt auf das Gutachten des MZR Medizinisches Zentrum R._________ vom 2. November 2004, sei die Arbeitsfähigkeit um einen Drittel eingeschränkt. Den abweichenden Einschätzungen der Dres. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 15. April 2003, und H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2003 könne, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äusserten, mangels Schlüssigkeit nicht gefolgt werden.
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Der Einwand des Versicherten, das kantonale Gericht habe einzelne Berichte, insbesondere diejenigen der Dres. med. K.________ und H.________, ausser Acht gelassen, ist unbegründet. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt sodann das Gutachten des MZR vom 2. November 2004 sämtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a); die Expertise überzeugt auch inhaltlich. Inbesondere stützt es sich auf die medizinischen Vorakten (namentlich auf die Berichte des Spitals T.________ vom 7. Januar 2003, der Klinik Z.________ vom 2. und 26. März sowie vom 28. Mai 2004), berücksichtigt die bereits erwähnten Einschätzungen der Dres. med. H.________ und K.________ und beruht auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 1. und 8. September 2004. Wenn das kantonale Gericht die gutachterlichen Einschätzungen für schlüssig und nachvollziehbar erachtete und auf weitere Abklärungen verzichtete, ist diese (antizipierte) Beweiswürdigung (hiezu BGE 124 V 94 Erw. 4b) nicht zu beanstanden.
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4.
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In ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2004 beschränkte sich die IV-Stelle auf den Hinweis, dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 66 % zumutbar; der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Ein Einkommensvergleich findet sich in der Verfügung nicht.
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Mit Einsprache vom 18. Januar 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Festsetzung des Validenlohnes sei zu beachten, dass er "auch sicherlich noch eine Karriere vor sich gehabt hätte" und diese kapitalisiert mit einem Mittelwert beim Validenlohn zu berücksichtigen sei. Zudem beantragte er unter Hinweis auf sein überdurchschnittlich grosses Leiden einen Abzug vom Tabellenlohn von "sicher noch" 25 %. Die IV-Stelle erwog im Einspracheentscheid vom 15. März 2005, bezüglich der psychischen Beschwerden bestehe kein Grund, nicht auf das Gutachten vom 2. November 2004 abzustellen. Die Vorbringen zum hypothetischen Berufsaufstieg seien vage, unbestimmt und daher nicht zu hören und auch sonst enthalte die Einsprache keine stichhaltigen Vorbringen, die zu einem anderen Entscheid zu führen vermöchten.
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Das kantonale Gericht führte einen Einkommensvergleich durch mit dem Hinweis, weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid sei ein solcher enthalten. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör dadurch verletzt haben soll, dass sie sich im Rahmen ihres Einkommensvergleichs mit den in der Einsprache enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, ist nicht ersichtlich.
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5.
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Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war nicht Gegenstand des durch die Vorinstanz überprüften Einspracheentscheids vom 15. März 2005, welcher grundsätzlich den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bestimmt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a). Die beschwerdeweise Geltendmachung eines solchen Anspruches wäre nur möglich, wenn es die Verwaltung unzulässigerweise unterlassen hätte, vor oder gleichzeitig mit dem Rentenentscheid über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu befinden (Urteil B. vom 18. August 2003, I 848/02, Erw. 2.2). Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. auch Urteil E. vom 13. Januar 2005, I 672/04, Erw. 4 mit Hinweis). Sodann erwuchs die Verfügung vom 11. Februar 2005, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte, unangefochten in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich die Prüfung beruflicher Massnahmen beantragt, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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6.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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7.
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Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung sind nach Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 anwendbaren Fassung grundsätzlich kostenpflichtig. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, sind keine Kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständigung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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