BGer I 95/2006 | |||
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BGer I 95/2006 vom 08.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 95/06
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Urteil vom 8. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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S.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1971 geborene S.________ war seit dem 1. Mai 1994 bei der Firma T.________ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder tätig. Am 11. Juni 2001 zog er sich bei einem Sturz auf der Treppe eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion sowie eine Distorsion des Digitus I der linken Hand zu. Ein zweiter Treppensturz ereignete sich am 10. Oktober 2002, wobei es erneut zu einer Rückenkontusion kam. Am 31. März 2003 meldete er sich wegen sehr starken Rückenschmerzen mit Konzentrationsschwierigkeiten sowie häufiger Gefühlslosigkeit in den Beinen und Armen verbunden mit Koordinationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2003 ab. Mit Eingabe vom 26. August 2003 ersuchte der Versicherte die Verwaltung, die Rentenfrage nach Ablauf der einjährigen Wartezeit erneut zu prüfen. Die IV-Stelle nahm im November 2003 das Verfahren wieder auf und holte zahlreiche sowohl medizinische als auch erwerbsspezifische Unterlagen ein, insbesondere ein am 9. August 2004 durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken X.________ erstelltes Gutachten. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 ab, weil der Versicherte trotz den geklagten Beschwerden zumutbarerweise ein Einkommen erzielen könne, das nicht zu einer Erwerbseinbusse führe, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache beauftragte die Verwaltung ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederung und schloss mit unangefochtener Verfügung vom 21. Februar 2005 die Möglichkeit einer Arbeitsvermittlung aus. Nach Einholung einer Stellungnahme der Berufsberatung zum Einkommensvergleich wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2004 mit Entscheid vom 14. März 2005 ab.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid liess S.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde wegen rentenausschliessendem Invaliditätsgrad ab.
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C.
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Dagegen lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 14. März 2005 sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) aufweist, zutreffend dargelegt. Auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid kann verweisen werden, namentlich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und der praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), bezüglich der für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) heranzuziehenden Tabellenlöhne (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis) sowie hinsichtlich des zur Ermittlung des Invalideneinkommens allenfalls zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
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3.
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Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2004 enthaltenen Abklärungsergebnisse gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei dazu auch die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Allrounder" im EDV-Bereich zu zählen sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzlich ermittelte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr beanstandet. Strittig ist lediglich das dem massgebenden Grad der Arbeitsfähigkeit entsprechende hypothetische Invalideneinkommen nach Massgabe von Tabellenlöhnen unter Berücksichtigung der zulässigen Kürzungen.
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3.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).
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3.2 In Wiederholung der bereits vorinstanzlich angeführten Einwendungen macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht sei bei der Wahl des hypothetischen Invalideneinkommens in Anwendung der LSE 2002 TA 1 zu Unrecht vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen. Richtigerweise sei der Invalidenlohn nach dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) zu bestimmen, denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder als "EDV-Allrounder" eingesetzt werden könnte. Zwar halte die MEDAS im Gutachten vom 9. August 2004 dies im Rahmen der Gesamtbeurteilung tatsächlich fest. Ihre Aussage sei allerdings als reine Vermutung zu werten, weil ein erheblicher Teil der bei seinem letzten Arbeitgeber ausgeführten Tätigkeit als "EDV-Allrounder" nicht in die von der MEDAS umschriebene Restarbeitsfähigkeit passe. Mit dem Aufgabenbereich bei der Firma T.________ AG, welcher ohne das Heben von schweren Lasten nicht denkbar sei, hätten sich die MEDAS-Gutachter in keiner Weise näher befasst. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verwiesen, für welche er über keinerlei Berufserfahrung verfüge. Demgemäss komme nur einfache und repetitive Arbeit in Frage, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen nach LSE 2002, TA 1, Anforderungsniveau 4 zu bestimmen sei. Wie im Weiteren ebenfalls bereits vorinstanzlich geltend gemacht wurde, sei nebst dem teilzeitbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zusätzlich auch ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Die Berücksichtigung dieser beider Rügen führe zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
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3.3 Demgegenüber hat das kantonale Gericht in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen und erwerbsspezifischen Berichte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im EDV-Bereich tätig gewesen war und dabei diverse Fachkurse in Informatik und Hardware-Konfiguration besucht hatte. Seine langjährige Tätigkeit bei der Firma T.________ AG als EDV- und Einkaufssachbearbeiter/Allrounder habe gemäss deren Angaben den Unterhalt sowie die Organisation diverser Computerstationen, das Führen des Kassajournals, den Einkauf und die Disposition des Lagermaterials, diverse administrative Tätigkeiten in einem Sekretariatsjob sowie den Lieferdienst umfasst. Gemäss den Feststellungen der MEDAS-Gutachter sei ihm eine solche Tätigkeit als "EDV-Allrounder" weiterhin zu mindestens 80 % zumutbar. Angesichts der vom Beschwerdeführer besuchten Kurse sowie seiner langjährigen Berufserfahrung könne somit nicht beanstandet werden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens den Lohn gemäss LSE 2002 für Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, herangezogen hat. Zudem erscheine aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung eines nur noch zu 80 % zumutbaren Beschäftigungsumfangs ein Abzug von insgesamt maximal 10 % angemessen, wobei selbst bei Vornahme des von ihm beantragten Abzuges von 20 % ein Invaliditätsgrad von lediglich 36 % resultieren würde.
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3.4 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer wiederholt erhobenen Vorbringen hieran nichts zu ändern, Namentlich ist für die Zumutbarkeitsbeurteilung nicht auf die konkrete Belastung an seinem letzten Arbeitsplatz abzustellen, sondern auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf dem er seine berufliche Erfahrung einbringen kann, sodass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 8. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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