BGer 2A.342/2006 | |||
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BGer 2A.342/2006 vom 09.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.342/2006 /leb
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Urteil vom 9. August 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger,
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gegen
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Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Postfach, 3000 Bern 9,
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Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Rückruf von in der Betriebsstätte Y.________ hergestellten Arzneimitteln,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 4. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2A.128/2005 vom 19. Oktober 2005 die Verpflichtung zum Rückruf von Arzneimitteln, welche die X.________ AG in ihrer Betriebsstätte Y.________ hergestellt und den Kunden direkt geliefert hatte; zudem wurde an der Publikation dieses Rückrufs festgehalten. Am 31. Oktober bzw. 14. November 2005 reichte die X.________ AG der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, jeweils zwei Textvorlagen ein für ein Rundschreiben an die belieferten Kunden und für die Publikation, mit welchen die Swissmedic jedoch nicht einverstanden war. Diese ordnete mit Verfügung vom 21. November 2005 ein Rundschreiben sowie eine Publikation gemäss ihrem Text an und vollzog damit die angedrohte entsprechende Ersatzvornahme. Dagegen gelangte die X.________ AG an die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel. Am 12. Dezember 2005 hob die Swissmedic ihre angefochtene Verfügung teilweise auf. Auch diese neue Verfügung zog die X.________ AG weiter an die Rekurskommission. Am 31. Januar 2006 hob die Swissmedic ihre Verfügungen vom 21. November und 12. Dezember 2005 ganz auf, genehmigte den Textvorschlag "Publikation" der X.________ AG vom 14. November 2005 und ordnete den Versand eines Rundschreibens an weitere Kunden bzw. eine entsprechende Ersatzvornahme an. Hiergegen führte die X.________ AG wiederum Beschwerde bei der Rekurskommission, worauf die Swissmedic mit Verfügung vom 6. April 2006 auf den Vollzug der Ersatzvornahme verzichtete.
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B.
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Die Rekurskommission für Heilmittel schrieb am 4. Mai 2006 die (vereinigten) Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der X.________ AG (Fr. 1'200.--; Ziff. 3 des Urteils) und sprach dieser zu Lasten der Swissmedic eine Parteientschädigung zu (Fr. 2'000.--; Ziff. 4 des Entscheids).
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C.
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Gegen dieses Urteil hat die X.________ AG am 6. Juni 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; für das Rekursverfahren seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, indes sei ihr eine volle Parteientschädigung (Fr. 6'000.--) auszurichten.
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Die Rekurskommission und die Swissmedic haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; BGE 118 IV 221 E. 1a S. 223 mit Hinweisen); diese müssen von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden und es darf keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben sein. Danach kann gegen Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel grundsätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden (Art. 98 lit. e OG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 821.21]; Urteil 2A.128/2005 vom 19. Oktober 2005, E. 1.1). Dass die Rekurskommission ihre Verfügung mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, bindet das Bundesgericht indes nicht. Entscheidend ist vielmehr das einschlägige objektive Verfahrensrecht (vgl. BGE 125 II 293 E. 1d S. 300 mit Hinweis).
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1.2 Der angefochtene Abschreibungsentscheid stützt sich namentlich auf Art. 58 Abs. 3 (zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde), Art. 63 Abs. 1 (zu den Verfahrenskosten) und Art. 64 Abs. 1 (zur Parteientschädigung) VwVG. Damit wurden der Beschwerdeführerin zu einem überwiegenden Teil die Verfahrenskosten auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Kosten auferlegt bzw. keine volle Entschädigung ausgerichtet.
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1.3
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1.3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 101 lit. b OG). Damit wird der Grundsatz der Einheit des Verfahrens konkretisiert. Der Rechtsweg gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid folgt jenem in der Hauptsache. Entscheide der Bundesbehörden über Kosten und Parteientschädigungen sind deshalb - auch selbständig, das heisst unabhängig von der Anfechtung der zugrundeliegenden Verfügung - mit Verwaltungs(gerichts)beschwerde anfechtbar, sofern dieses Rechtsmittel in der Sache selber gegeben ist (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 1 S. 33).
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1.3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen (Art. 101 lit. c OG). Eine Verfügung, die auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht, stellt, soweit den Parteien keine neuen Rechte oder Pflichten auferlegt werden und die Rechtsstellung der Betroffenen nicht mehr verändert wird, eine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 101 lit. c OG dar. Mit der Beschwerde gegen eine solche Vollstreckungsmassnahme soll der ihr zugrundeliegende, endgültige und vollstreckbare Entscheid in der Hauptsache nicht in Frage gestellt werden dürfen (BGE 119 Ib 492 E. 3c/bb S. 498; 118 IV 221 E. 1b S. 223).
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1.4 Die Verfügung der Swissmedic vom 31. Januar 2006 ist - wie im Übrigen auch die von ihr aufgehobenen Verfügungen vom 21. November und 12. Dezember 2005 - im Sinne von Art. 101 lit. c OG eine Vollstreckungsmassnahme hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2005; mit dieser Verfügung wurde in Form einer Ersatzvornahme der Versand eines Rückrufschreibens an gewisse Kunden der Beschwerdeführerin angeordnet. Die - allein streitigen - Modalitäten des Rückrufs, wer beispielsweise die Rundschreiben zu unterzeichnen hat und wie diese im Einzelnen zu formulieren sind, ändern die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch BGE 118 IV 221 E. 1b S. 223). Handelt es sich aber um eine Vollstreckungsverfügung, so könnte dagegen bzw. gegen den entsprechenden Rechtsmittelentscheid der Rekurskommission in der Sache selbst nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Damit ist gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (E. 1.3.1) auch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Abschreibungsentscheids der Rekurskommission im Vollstreckungsverfahren richtet, unzulässig. Mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Urteils ist im Übrigen die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) ebenso wenig gegeben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann demnach nicht eingetreten werden, ohne dass weiter zu prüfen ist, ob die anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.
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2.
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3.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 OG), da sich der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt aus der Lektüre des Gesetzes ergibt (vgl. BGE 127 II 198 E. 2c S. 205 mit Hinweisen). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, und der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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