BGer 4C.179/2006 | |||
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BGer 4C.179/2006 vom 14.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.179/2006 /ruo
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Urteil vom 14. August 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann,
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gegen
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B.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 6. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete das Arbeitsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 30. Januar 2006 die A.________ AG (Beklagte), B.________ (Kläger) Fr. 36'232.20 netto zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 1). Zudem gewährte es in zwei Betreibungen im Betrag von je Fr. 18'116.10 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung (Dispositivziffern 2 und 3). In Dispositivziffer 4 wies das Gericht auf die Zulässigkeit der Appellation und die Frist zur Appellationserklärung von 20 Tagen hin. Das Urteil wurde beiden Parteien am 1. Februar 2006 zugestellt. In der Begründung hatte das Arbeitsgericht festgehalten, die Beklagte schulde dem Kläger Verzugszins. Entsprechend "berichtigte" es Dispositivziffer 1 seines Urteils am 6. Februar 2006 und sprach dem Kläger Fr. 36'232.20 netto nebst Zins zu. Die übrigen Dispositivziffern blieben unverändert. Die Beklagte nahm die Berichtigung am 13. Februar 2006 in Empfang und appellierte gegen das Urteil am 6. März 2006. Während der Kläger die Rechtzeitigkeit der Appellation bestritt, stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, in Bezug auf Dispositivziffern 1-3 liege eine Erläuterung vor, welche eine neue Appellationsfrist ausgelöst habe.
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B.
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Am 6. April 2006 erliess das Obergericht des Kantons Luzern einen Teilerledigungsentscheid und erkannte, Gegenstand des Verfahrens bilde nur die vom Arbeitsgericht vorgenommene Erläuterung, dass die Beklagte 5 % Zins von Fr. 18'116.10 seit 23. Februar 2005 und von Fr. 18'116.10 seit 29. Juni 2005 zu bezahlen habe. Im Übrigen trat es auf die Appellation nicht ein.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 57 Abs. 5 OG wird in der Regel die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt, wenn beide Rechtsmittel ergriffen worden sind. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der reformatorische Entscheid im Berufungsverfahren den angefochtenen ersetzt und daher die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos würde, wenn sie erst nachträglich behandelt werden sollte. Vom Grundsatz wird dagegen etwa dann abgewichen, wenn der Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.), weil auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. So verhält es sich im zu beurteilenden Fall.
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2.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 III 667 E. 1 S. 668 f. mit Hinweisen).
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2.1 Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beklagten für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414).
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2.2 Nach Art. 48 OG ist die Berufung grundsätzlich nur gegen Endentscheide zulässig. Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung bringt einerseits das kantonale Verfahren zum Abschluss und muss andererseits in materielle Rechtskraft erwachsen können (BGE 131 III 667 E. 1 S. 668 f. mit Hinweisen; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in SJ 2000 II S. 1 S. 6). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren vor dem kantonalen Gericht nicht ab, da über die Zinsforderung noch nicht entschieden wurde. Ob die Voraussetzungen, unter denen die Berufung ausnahmsweise dennoch zulässig ist (vgl. BGE 131 III 667 E. 1.3 S. 669 mit Hinweisen; Art. 50 OG), gegeben sind, braucht nicht vertieft behandelt zu werden. Selbst wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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3.
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Die Vorinstanz hat erkannt, die Appellationserklärung sei verspätet erfolgt, soweit sie nicht die mit der Erläuterung neu ins Dispositiv aufgenommene Pflicht zur Zinszahlung betrifft.
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3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst, ist in der Berufungsschrift anzugeben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
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3.2 Grundsätzlich wird weder Bundesrecht verletzt noch vereitelt, wenn ein Gericht auf verspätete Eingaben nicht eintritt. Die Frage, ob die Appellationserklärung verspätet erfolgte beziehungsweise inwieweit durch die Erläuterung eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, bestimmt sich nach kantonalem Recht, welches im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Eine Vereitelung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich, zumal auch die eidgenössische Berufung, die erst in der durch den Erläuterungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt ist (BGE 117 II 508 E. 1a S. 510 mit Hinweis), was einem generellen Grundsatz im Zivilprozess entspricht (so schon BGE 69 IV 54 E. 1 S. 57 f.).
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3.3 Auch soweit die Beklagte ausführt, durch den angefochtenen Entscheid würde nur ein Teil einer Forderung, die zwingend als Einheit zu behandeln sei, der materiellen Rechtskraft unterstellt, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Gemäss Art. 54 Abs. 2 OG hemmt die eidgenössische Berufung den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge, so dass ein Entscheid von Bundesrechts wegen ohne Weiteres nur in Bezug auf einen Teil einer Forderung in Rechtskraft erwachsen kann.
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3.4 Mit ihrer Rüge der Vereitelung von Bundesrecht und den Ausführungen über die materielle Rechtskraft legt die Beklagte in Tat und Wahrheit dem Bundesgericht im Berufungsverfahren kantonalrechtliche Fragen zur Beurteilung vor, was nicht zulässig ist (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Bundesrecht zeigt sie dagegen nicht einmal ansatzweise auf und genügt damit ihrer Pflicht zur Begründung der Berufung nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Daher ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten .
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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