BGer 5P.179/2006 | |||
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BGer 5P.179/2006 vom 14.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.179/2006 /blb
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Urteil vom 14. August 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Brunner,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Fischer,
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Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) vom 29. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der im Jahre 1952 geborene X.________ und die im Jahre 1951 geborene Y.________ führten eine langjährige Ehe mit traditioneller Arbeitsteilung. Ihre gemeinsame Tochter A.________ ist volljährig und seit Mai 2006 wirtschaftlich selbständig.
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B.
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X.________ war im März 2004 aus der Familienwohnung ausgezogen, und die Ehegatten hatten sich auf Zusehen hin über die Folgen des Getrenntlebens geeinigt. Nachdem X.________ die vereinbarten Unterhaltsleistungen ab Mai 2005 gekürzt hatte, stellte Y.________ mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 beim Kreisgerichtspräsidium T.________ ein Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen.
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Am 10. Januar 2006 entschied der Kreisgerichtspräsident unter anderem, dass X.________ verpflichtet werde, Y.________ rückwirkend ab 1. Mai 2005 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'300.-- zu zahlen, und dass die eheliche Wohnung sowie das Fahrzeug "Audi" zur Benutzung der Ehefrau zugewiesen würden.
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In teilweiser Gutheissung eines Rekurses von Y.________ änderte der Einzelrichter im Familienrecht am Kantonsgericht St. Gallen diesen Entscheid am 29. März 2006 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge insofern ab, als er X.________ verpflichtete, der Ehefrau ab Mai 2005 Fr. 3'300.--, ab November 2005 Fr. 3'600.--, ab Mai 2006 Fr. 3'800.-- und ab Juli 2006 Fr. 3'650.-- zu zahlen.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, den Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht aufzuheben.
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Durch Präsidialverfügung vom 4. Mai 2006 ist das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist aus dieser Sicht deshalb einzutreten.
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2.
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Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219; 130 I 258 E. 1.3 S. 262, mit Hinweisen).
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3.
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Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der kantonale Rekursrichter im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin ein monatliches Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 2'000.-- zugemutet habe, obschon er, der Beschwerdeführer, dargetan habe, dass sie mindestens Fr. 2'800.-- im Monat zu verdienen in der Lage wäre. Dadurch, dass der kantonale Richter davon abgesehen habe, den Geschäftsführer der Autobahnraststätten "E.________" und "F.________" einzuvernehmen, den er als Zeuge zur Bestätigung der geltend gemachten Verdienstmöglichkeit angerufen habe, sei zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet worden.
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4.
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4.1 Der kantonale Rekursrichter weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin zur Zeit als Serviceangestellte bei einem Beschäftigungsgrad von 25 % einen Nettolohn von monatlich Fr. 1'000.-- erziele, was für das Gastgewerbe schon eher viel sei. Die Beschwerdegegnerin gebe zwar an, ihre Tätigkeit am heutigen Arbeitsort nicht ausbauen zu können, sei aber bereit, sich nach einer Halbtagsstelle umzusehen. Auch der erstinstanzliche Richter habe ein Arbeitspensum von 50 % für angemessen gehalten, und der Beschwerdeführer selbst habe ein solches früher ebenfalls als vernünftig erklärt. Der kantonale Rekursrichter ist der Ansicht, dass eine ausgedehntere Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht angebracht sei, wenn die Beschwerdegegnerin sich mit einer unabdingbaren Weiterbildung und einer wohlüberlegten Suche nach einer Lebensstellung eine Chance auf einen bescheidenen beruflichen Aufstieg solle wahren können. Offen bleibe, mit welchem Lohn die Beschwerdegegnerin vorerst werde rechnen können. Es lasse sich vertreten, das gegenwärtige Einkommen als Basis zu nehmen und auf einen Beschäftigungsgrad von 50 % umzurechnen, zumal auch der Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen in dieser Grössenordnung liege. Möglich und zumutbar scheine damit ein Verdienst von höchstens Fr. 2'000.-- netto im Monat.
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4.2 Schon im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer verlangt, dass der Beschwerdegegnerin ein Monatseinkommen von Fr. 2'800.-- angerechnet werde. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, beruht dieser Betrag auf der Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin sei ein Beschäftigungsgrad von 80 % zuzumuten.
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Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde zielen insofern an der Sache vorbei, als der kantonale Rekursrichter von einer Erwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen ist und sich bei einer Umrechnung des von ihm zugrunde gelegten Salärs auf 80 % sogar ein Betrag von über Fr. 2'800.-- ergäbe. Mit dem vom kantonalen Richter festgelegten Beschäftigungsgrad setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, und er legt denn auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht willkürlich sein bzw. gegen Art. 8 BV verstossen soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dass sich in den von ihm erwähnten Raststätten ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'800.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % erzielen liesse, macht der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht geltend.
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4.3 Nach dem Gesagten ist auch die Rüge der Missachtung des Gehörsanspruchs unbegründet:
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4.3.1 Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem von einem Verfahren Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der Betroffene soll in den Punkten, die geeignet sind, den zu erlassenden in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu beeinflussen, unter anderem erhebliche Beweise beibringen können (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Die genannte Bestimmung hindert den Sachrichter jedoch nicht daran, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Verfassungswidrig ist das Übergehen des Beweisantrags in einem solchen Fall einzig dann, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich ist (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen).
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4.3.2 Zum Beweis seines Vorbringens, in einer Autobahnraststätte liessen sich für die Beschwerdegegnerin mindestens Fr. 2'800.-- im Monat verdienen, hatte der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren G.________, Geschäftsführer der Raststätten "E.________" und "F.________", als Zeuge angerufen. Das Beweisbegehren hat er in seiner Rekursantwort vom 27. Februar 2006 erneuert. In Anbetracht der Tatsache, dass der kantonale Rekursrichter nicht wie der Beschwerdeführer von einem Beschäftigungsgrad von 80 %, sondern von einem solchen von nur 50 % ausgegangen ist, ist sein Entschluss, den angerufenen Zeugen - in vorweggenommener Beweiswürdigung - nicht einzuvernehmen, nicht zu beanstanden, zumal der von ihm angenommene Basislohn sogar höher liegt als der vom Beschwerdeführer für eine Tätigkeit in einer Raststätte geltend gemachte.
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5.
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Der kantonale Rekursrichter hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bemerkt, dass das von ihm festgesetzte hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin nicht rückwirkend angerechnet werden könne; es sei dieser eine Übergangszeit einzuräumen. Angesichts der Tatsache, dass seit der Trennung schon zwei Jahre und seit der "Aufkündigung" der zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsregelung bald zwölf Monate vergangen seien, sei die Übergangszeit auf drei Monate zu bemessen.
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Was der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des kantonalen Rekursrichters zu diesem Punkt ausführt, ist rein appellatorischer Natur und demnach weder hinsichtlich des Grundsatzes der Einräumung einer Übergangszeit noch bezüglich der Bemessung ihrer Dauer geeignet, die Rüge der Willkür als begründet erscheinen zu lassen. Soweit er sich zusätzlich auf Art. 8 BV (Gebot der Rechtsgleichheit) beruft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser Bestimmung hier eine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zukommen soll (dazu BGE 131 I 394 E. 4.2 S. 399).
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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