BGer I 717/2005 | |||
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BGer I 717/2005 vom 16.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 717/05
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Urteil vom 16. August 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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W.________, 1973, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1973 geborene W.________ leidet an einem Turner-Syndrom (Geburtsgebrechen u.a. mit der Folge des Kleinwuchses) sowie an Schwerhörigkeit (Hörgeräteversorgung beidseits) und Adipositas. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach verschiedene medizinische Massnahmen zu und übernahm unter anderem die Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Pflegeassistentin. Mit Verfügung vom 14. Mai 1996 teilte sie der Versicherten mit, nach Abschluss der beruflichen Massnahme sei sie nunmehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
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A.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 (Posteingang) ersuchte W.________ die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich unter Hinweis darauf, sie fühle sich nicht mehr zur Ausübung eines Vollzeitpensums (aktuell: als Pflegeassistentin) in der Lage, um Zusprechung einer halben Invalidenrente. Dieses Leistungsbegehren bekräftigte sie am 30. Juni 2001 schriftlich mit der Bitte um baldigen Erlass einer entsprechenden Verfügung. Am 25. Oktober 2001 teilte die Mutter der Versicherten der Verwaltung "im Auftrag der Tochter" telefonisch mit, dass diese ihr Leistungsgesuch zurückziehen möchte und vorläufig in der bisherigen Stelle im Pflegebereich (Altersheim) weiter arbeiten werde. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2001 kündigte die IV-Stelle W.________ den Erlass einer den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente verneinenden, beschwerdefähigen Verfügung an. Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit, bei fehlendem Einverständnis innert vierzehn Tagen zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, machte die Versicherte keinen Gebrauch, worauf die Verwaltung am 21. November 2001 die in Aussicht gestellte, in der Folge unangefochten gebliebene Verfügung erliess.
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A.c Seit 1. Februar 2002 teilzeitlich (6,3 Std./Tag) bei der Firma X.________ als Kassiererin angestellt, meldete sich die Versicherte am 17. November 2003 (Posteingang) bei der zwischenzeitlich wiederum zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug an. Diese verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, in der aktuellen Tätigkeit als Kassiererin sei die Versicherte in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad: 15 %). Im bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 präzisierte sie, seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 21. November 2001 sei keine anspruchserhebliche Änderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse eingetreten.
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B.
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In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde der W.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie erneuter Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 4. Oktober 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 132 Abs. 1 OG (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003 ff.), welcher Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung entspricht, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen; es ist ferner nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden. Nach Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier - Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Gestützt auf die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist diese Neuerung indessen auf die hier zu beurteilende Beschwerde, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, nicht anwendbar, weshalb sich die Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung richtet.
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2.
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Im vorinstanzlichen Entscheid wird die - unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003 3837 ff.) weiter geltende (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5) - Rechtsprechung, wonach die versicherte Person im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) in Verbindung mit Art. 87 IVV (in den bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) glaubhaft zu machen hat, dass sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit dem Zeitpunkt der früheren rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben, zutreffend dargelegt (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 Erw. 1; zum Beweismass des "Glaubhaftmachens" siehe BGE 130 V 66 ff. Erw. 2-5). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist der - nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung (vgl. Erw. 2 hievor) zu prüfende - Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage, ob die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen und Neuverfügung vor Bundesrecht standhält.
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3.1
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3.1.1 Die Vorinstanz hat die Frage der anspruchserheblichen Tatsachenänderung (bis zum Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis) abweichend von der Verwaltung nicht ausgehend von der ablehnenden Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. November 2001 geprüft, sondern an die frühere Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 1996 angeknüpft, mit welcher der Versicherten nach Abschluss einer einjährigen Ausbildung zur Pflegeassistentin unter dem Titel "berufliche Massnahmen" mitgeteilt worden war, sie könne nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb die Leistungen der Invalidenversicherung eingestellt würden. Zur Begründung führte das kantonale Gericht an, die auf das Rentengesuch vom 28. Dezember 2000 hin ergangenen Verfügungen "vom 21. resp. 29. November 2001" - recte: Verfügung vom 21. November 2001, welche mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2001 angekündigt worden war - hätten zufolge Rückzugs des Leistungsbegehrens nicht erlassen werden dürfen und seien daher nichtig.
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3.1.2 Soweit das kantonale Gericht die Rechtmässigkeit des Verfügungserlasses vom 21. November 2001 an sich verneint, kann dem nicht beigepflichtet werden. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend eingewendet wird, genügt die am 21. Oktober 2001 "im Auftrag der Tochter" erfolgte telefonische Mitteilung der Mutter der Versicherten, dass diese "ihr Gesuch zurückziehen möchte und vorläufig weiterhin im Altersheim Y.________ tätig sein wird" (Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung), weder formal noch inhaltlich den Anforderungen an einen rechtsgültigen Rückzug des Leistungsbegehrens. Zum einen ist die Vertretungsbefugnis der Mutter zur Vornahme einer derartigen Rechtshandlung aktenmässig nicht ausgewiesen; zum andern ist die dokumentierte telefonische Äusserung inhaltlich zu vage, als dass daraus auf einen eindeutigen und mängelfreien Willen der Tochter geschlossen werden kann (vgl. - betreffend Beschwerderückzug - BGE 119 V 38 Erw. 1b, 109 V 237 Erw. 3; vgl. auch BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Versicherte nach Erhalt des Vorbescheids vom 29. Oktober 2001, in welchem ihr der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nach Ablauf einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme ausdrücklich angekündigt worden war, nicht reagiert hatte. Dem Verfahrensabschluss mittels einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 49 und Art. 51 Abs. 2 ATSG) stand damit nichts entgegen, sodass als zeitlicher Ausgangspunkt für die Frage der anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse der 21. November 2001 zu gelten hat.
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Die auf (erstmaliges) Rentengesuch der Versicherten vom 28. Dezember 2000 hin ergangene Verfügung vom 21. November 2001 ist neuanmeldungsrechtlich im Übrigen als erster ablehnender Rentenentscheid überhaupt einzustufen, nachdem die vom kantonalen Gericht als zeitlicher Referenzpunkt gewählte frühere Verfügung vom 14. Mai 1996 lediglich die Beendigung der beruflichen Massnahmen nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Pflegeassistentin betraf (Überschrift: "Berufliche Massnahmen") und damals nach Lage der Akten - auch mangels eines entsprechenden Gesuchs - vorgängig keine eigentliche materielle Prüfung der Rentenfrage stattgefunden hatte.
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3.2 In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 21. November 2001 wurde der Rentenanspruch mit der Begründung verneint, die Versicherte sei "beruflich angemessen und rentenausschliessend" eingegliedert. Zwar schloss die Verwaltung damals nicht gänzlich aus, dass die zu jenem Zeitpunkt noch vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin die Versicherte leistungsmässig überfordere, doch hielt sie weitere Abklärungen - in antizipierter Beweiswürdigung - aktuell nicht für angezeigt. Die Beschwerdeführerin trat in der Folge auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November 2003 ein und hat damit - nach Lage der Akten zu Recht - die hierfür erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse seit 21. November 2001 bejaht. Sie war mithin verpflichtet, aufgrund einer eingehenderen Sachverhaltsabklärung und rechtskonformen Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3) materiell zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad tatsächlich in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert hat. Die IV-Stelle ist dieser Pflicht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wogegen letztinstanzlich keine substantiellen Einwände vorgebracht werden und worauf verwiesen wird, nicht hinreichend nachgekommen; sie hat namentlich den konkreten Invaliditätsgrad mangelhaft abgeklärt (Erw. 3.3 hernach).
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3.3
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3.3.1 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands und der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit seit November 2001 hat sich die Verwaltung auf die Einholung des knapp gehaltenen Berichts des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Mai 2004 beschränkt, welcher seiner Stellungnahme einen Bericht des Spitals Z.________ vom 19. Februar 2003 über die gesundheitliche Entwicklung nach (am 18. Dezember 2002) erlittener Trimalleolar-Luxationsfraktur, Querfraktur des Malleolus medialis und Volkmann-Fraktur an der Tibia-Hinterkante rechts (mit anschliessender Schrauben und Platten-Osteosynthese) beilegte. Während aus letzterem Spitalbericht nichts Näheres über den Gesundheitszustand insgesamt und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin sowie in anderweitigen, leidensangepasste(re)n Tätigkeiten zu erfahren ist, spricht Dr. med. E.________ ohne weitere Begründung - namentlich auch ohne sich zu den (gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung) bereits vor der Verfügung vom 21. November 2001 festgestellten, damals (noch) nicht als invalidisierend eingestuften psychischen Problemen zu äussern - von einem stationären Gesundheitszustand; seit Jahren bestehe eine nicht steigerbare 50%ige Arbeitsfähigkeit als "Kassiererin"; andere, körperlich leichte Arbeiten einfacher Art seien vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen "je nach Tätigkeit und Aufgabe" von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Ohne Angaben zur aktuellen Leistungsfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu machen, hält der Arzt berufliche Massnahmen für angezeigt. Der erwähnte Bericht des Hausarztes vermittelt damit allein kein vollständiges, nachvollziehbar und einleuchtend begründetes Bild der seit 2001 eingetretenen gesundheitlichen Entwicklung und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; diesbezüglich verschafft im Übrigen auch das im Rahmen des Einspracheverfahrens ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis des Dr. med. E.________ vom 26. August 2004 keine Klarheit. Indem sich die Verwaltung bei der materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs im Jahre 2004 allein auf die dargelegte, äusserst dürftige Aktenlage stützte, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung verletzt. Dies gilt umso mehr, als die IV-Berufsberaterin am 26. Oktober 2001 im Verlaufsprotokoll ausdrücklich festgehalten hatte, bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung müsste ihres Erachtens die Frage geklärt werden, ob im Falle der Versicherten nicht eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung angezeigt wäre.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht schon damit verneint werden, dass schon Dr. med. S.________ in seinem Arztbericht vom 21. Februar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert habe, denn die rentenablehnende Verfügung vom 21. November 2001 hat gerade nicht darauf abgestellt, sondern ein Vollpensum angenommen.
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3.3.2 Hinsichtlich der konkret vorgenommenen Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 16 ATSG; vgl. Art. 28 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bleibt festzuhalten, dass die Verwaltung das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) zu Unrecht ohne weiteres mit dem im Jahre 2003 tatsächlich erzielten Verdienst als Kassiererin gleichgesetzt hat (Fr. 37'104.-), welcher im Rahmen eines rund 77 %-Pensums erzielt wurde (6.3 Stunden/Tag bei durchschnittlicher Arbeitszeit im Betrieb von 8.2 Stunden/Tag). Hierüber werden die gebotenen weiteren Abklärungen Aufschluss geben müssen.
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Schliesslich durfte die Verwaltung das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) der als Pflegeassistentin ausgebildeten Beschwerdegegnerin (mit potentiell noch eine langer Aktivitätsdauer) nicht ausgehend vom Verdienst einer vollzeitlich angestellten Kassiererin bei Firma X.________ festsetzen (2004: Fr. 43'628.-; Arbeitgeberbericht vom 22. April 2004), welcher unter dem Durchschnittslohn liegt, den Hilfskräfte in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielen (vgl. Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, TA1/Kat. 85/Anforderungsniveau 4/Frauen; vgl. auch TA7/Kat. 33/ Anforderungsniveau 4/Frauen), aber auch geringer ist als das Einkommen, das die Versicherte im Jahre 2000 als vollzeitlich angestellte Pflegeassistentin im Altersheim Y.________ effektiv erzielt hatte (Arbeitgeberbericht vom 5. Februar 2001). Vielmehr ist das Valideneinkommen im Rahmen des allgemeinen Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG nach der hypothetischen Lohnentwicklung im angestammten pflegerischen Tätigkeitsbereich festzusetzen, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz allerdings nur dann, wenn die bloss über eine Ausbildung zur Pflegeassistentin verfügende Versicherte nicht invaliditätsbedingt daran gehindert wurde, sich zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu erwerben. Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung; dazu gehören nach der Rechtsprechung auch Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen (Rz 3037 KSIH; Erw. 3b des in AHI 2000 S. 181 auszugsweise publizierten Urteils S. vom 22. März 2000, I 105/99; ZAK 1974 S. 548). Wie es sich damit im Falle der Beschwerdegegnerin verhält, ist aufgrund er verfügbaren Akten nicht abschliessend zu beantworten und daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, weiter abzuklären.
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3.4 Nach dem Gesagten lässt sich das Vorliegen eines Revisionsgrundes medizinischer oder erwerblicher Art aufgrund der verfügbaren Akten nicht abschliessend beurteilen, womit der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der hier noch anwendbaren Fassung [vgl. Erw. 1]). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der beschwerdeführenden IV-Stelle (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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