BGer 2A.462/2006 | |||
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BGer 2A.462/2006 vom 17.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.462/2006 /leb
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Urteil vom 17. August 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz , Postfach 1232, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Sicherstellungsverfügung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der Kantonalen Verwaltung für
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die direkte Bundessteuer Schwyz vom 6. Juli 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz hat X.________ mit Verfügung vom 6. Juli 2006 verpflichtet, für die direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bis 2005 einen Betrag von insgesamt 20'500 Franken sicherzustellen. Hiergegen hat X.________ am 10. August 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung verlangt. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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2.
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2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass aufgrund der gesamten objektiven Umstände glaubhaft erscheint, dass die Bezahlung der Steuerforderung gefährdet ist (Urteil 2A.247/1995, in: ASA 66 S. 479, E. 2). Im Sicherstellungsverfahren prüft das Bundesgericht nur provisorisch und vorfrageweise, ob die Steuerschuld besteht. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die abschliessende Prüfung dieser Fragen bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten.
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2.2 Die Schwyzer Steuerverwaltung hat die von ihr angeordnete Sicherstellung mit einer Gefährdung der offenen Steuerforderungen begründet. Diesbezüglich verweist sie insbesondere auf die Verlustscheine, welche sie in den Betreibungen betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bis 1996 erwirkt hat, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2003 bis 2005 keine Steuererklärungen eingereicht hat. Im Rahmen der vorliegenden Prima-facie-Würdigung reichen das Bestehen von Verlustscheinen (vgl. Ferdinand Fessler, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 22 zu Art. 169) sowie die Weigerung des Beschwerdeführers, seine Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 124 ff. DBG) zu erfüllen, aus, um die Gefährdung der Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu lassen.
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2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Sicherstellung vorbringt, geht an der Sache vorbei: Zunächst ist unerheblich, dass die Steuerbehörden des Kantons Schwyz nach Erwirkung des ersten Verlustscheins im Jahre 1997 offenbar einige Zeit mit weiteren Vollstreckungshandlungen zugewartet haben. Damit hatte der Beschwerdeführer letztlich bloss länger die Gelegenheit, seine Steuerschulden ohne Zwang zu begleichen bzw. die streitige Sicherstellungsverfügung zu vermeiden. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht nur für die Steuerforderung selbst, sondern auch für Steuerbussen Sicherstellung verlangt werden kann (Fessler, a.a.O., N 3; vgl. auch: Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, N 1 zu Art. 118 BdBSt). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Sicherstellung ebenfalls den auf einer Steuerbusse basierenden (mit Verlustschein vom 19. April 2001 ausgewiesenen) Betrag von 1'108.30 Franken erfasst. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass die Sicherstellung noch nicht rechtskräftig veranlagter Steuern gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG ausdrücklich zulässig ist (vgl. auch: BGE 108 Ib 459 E. 3 S. 461 f.). Es verstösst deshalb nicht gegen Bundesrecht, wenn die Steuerverwaltung die für die Steuerjahre 2003 bis 2005 geschuldete direkte Bundessteuer - mangels einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers - vor Durchführung einer Ermessensveranlagung auf 1'700 Franken je Steuerjahr geschätzt hat (vgl. Fessler, a.a.O., N 6). Zwar musste der Beschwerdeführer offenbar kürzlich den Verlust seiner beiden Brüder hinnehmen; diese tragischen Umstände haben jedoch mit dem vorliegenden Verfahren, welches der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, nichts zu tun.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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