BGer 4C.156/2006 | |||
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BGer 4C.156/2006 vom 17.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.156/2006 /bre
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Urteil vom 17. August 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Mathys,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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X.________, Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt,
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gegen
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A.________, Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
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Gegenstand
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Postrückbehaltungsauftrag; Honorarvereinbarung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 2. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger) beauftragte Fürsprecherin X.________ (Beklagte) in einem Scheidungs-, einem Arbeitsgerichts- und einem IV-Antragsverfahren mit der Wahrung seiner Interessen. Gestützt auf eine handschriftliche Vereinbarung vom 19. April 2000 erlangte die Beklagte am 16. Dezember 2002 in der von ihr für eine Pauschal-Honorarforderung von Fr. 20'000.-- eingeleiteten Betreibung provisorische Rechtsöffnung. Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 15. Januar 2003 im Dispositiv und am 26. Februar 2003 in begründeter Ausfertigung zugestellt.
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B.
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Die vom Kläger am 28. März 2003 eingereichte Aberkennungsklage hiess das Bezirksgericht Bremgarten am 9. Juni 2005 gut und stellte im Wesentlichen fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins nicht bestehe. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. März 2006 ab.
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C.
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Gegen dieses Urteil führt die Beklagte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht heute abgewiesen, soweit es darauf eintrat. In der Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aberkennungsklage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz legte die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung aus und erkannte, dass damit auch Leistungen abgegolten werden sollten, für welche dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war und für welche die Beklagte gemäss kantonalem Recht keine zusätzliche Entschädigung verlangen darf. Zu diesem Schluss kam die Vorinstanz gestützt auf den Wortlaut der Vereinbarung, die Höhe der geschuldeten Vergütung, welche sich allein für die nicht von der unentgeltlichen Prozessführung erfassten Leistungen nicht erklären liesse, sowie gestützt auf ein nach Abschluss der Vereinbarung abgesandtes Mahnschreiben der Beklagten, worin diese unter Bezugnahme auf die von der unentgeltlichen Prozessführung erfassten Verfahren auf den Abschluss der Pauschalvereinbarung verweist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vereinbarung nichtig sei, soweit die Beklagte dadurch Honorar für die von der unentgeltlichen Prozessführung erfassten Leistungen erhalten sollte. Da die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, es könne nicht festgestellt werden, mit welchem Inhalt die Parteien die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten, hielt sie die Aberkennungsklage im gesamten Umfang für begründet, denn die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Vereinbarung trotz teilweiser Nichtigkeit mit einem abgeänderten Inhalt beibehalten worden wäre.
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2.
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Die Beklagte ist der Auffassung, aus der Höhe der vereinbarten Pauschalvergütung dürften keine Schlüsse gezogen werden, denn diese unterliege der Parteiautonomie. Da es unbestrittenermassen Leistungen gebe, für die eine Vergütung vereinbart werden konnte, sei davon auszugehen, dass die Pauschalvereinbarung diese Bereiche betreffe.
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2.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366).
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2.2 Die Vorinstanz hat die Vereinbarung nicht nur nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Sie hat zusätzlich festgehalten, dass das Ergebnis dieser Auslegung durch das nachträgliche Parteiverhalten der Beklagten (die Zahlungsaufforderung vom 10. April 2001, in welcher die Beklagte den Kläger daran erinnerte "eine Zahlungsvereinbarung betreffend Scheidung, Arbeitsgerichtsverfahren, Beschwerdeverfahren und IV-Verfahren getroffen" zu haben) bestätigt werde. Damit hat die Vorinstanz in Würdigung der Beweise aus dem nachträglichen Verhalten auf den tatsächlichen Willen der Beklagten geschlossen. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren nicht zulässig. Damit kommt der Frage, ob die Parteien für die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Bereiche ein Honorar in beliebigem Umfang hätten vereinbaren können, keine Bedeutung zu, da die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass sich die Vereinbarung nicht allein auf diese Bereiche bezog. Dass Honorarvereinbarungen in Bezug auf Leistungen, welche von der unentgeltlichen Prozessführung erfasst werden, unzulässig sind, stellt die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Abrede. Unter diesem Gesichtspunkt ging die Vorinstanz zu Recht zumindest von einer teilweisen Nichtigkeit aus.
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2.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auch unabhängig vom tatsächlichen Willen der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte ausführt, es sei nicht davon auszugehen, die Vereinbarung solle just diejenigen Rechtsgebiete abdecken, die einer Regelung gar nicht zugänglich sind, ist dies zwar insoweit zu beachten, als grundsätzlich nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten etwas Unmögliches oder Sinnloses gewollt. Andererseits setzt die Beklagte bei dieser Betrachtungsweise voraus, was durch die Auslegung erst ermittelt werden soll, nämlich dass sich die Beklagte keine unzulässige Entlöhnung für die unentgeltliche Prozessführung zusichern lassen wollte. Im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Wortlaut des Vertrages abstellte und die gesamten Umstände des Vertragsschlusses miteinbezog. Zu diesen Umständen gehört auch die Höhe des vereinbarten Honorars, aus der Rückschlüsse auf die mutmasslich abzugeltenden Leistungen gezogen werden können. Wenn die Vorinstanz unter Würdigung dieser Umstände zum Schluss gelangte, die Vereinbarung erfasse auch bereits von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckte Leistungen, verletzt dies kein Bundesrecht.
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3.
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Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die gesamte Vereinbarung sei nichtig, weil nicht festgestellt werden könne, mit welchem Inhalt die Parteien die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.
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3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR sind, sofern ein Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion die Nichtigkeit nur so weit reichen soll, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt (BGE 131 III 467 E. 1.3 S. 470; 123 III 292 E. 2e/aa S. 298 f.). Die Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, ist grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip zu beantworten, indem der mutmassliche bzw. hypothetische Parteiwille ermittelt wird, sofern nicht ein diesbezüglicher tatsächlicher Parteiwille nachgewiesen werden kann (BGE 131 III 467 E. 1.2 S. 470). Die Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens ist eine vom Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage, wobei es an die Feststellung des kantonalen Gerichts über die Tatsachen, die als Anhaltspunkte dafür in Betracht kommen, gemäss Art. 63 Abs. 2 OG gebunden ist (BGE 107 Il 216 E. 3b S. 218 f. mit Hinweis). Dabei ist danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels getroffen hätten (BGE 124 III 57 E. 3c S. 60 mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses dafür massgeblich ist.
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3.2 Die Auffassung der Vorinstanz, die am Vertrag festhaltende Partei trage die Beweislast dafür, dass die Vereinbarung trotz teilweiser Nichtigkeit mit einem abgeänderten Inhalt beibehalten worden wäre, ist nicht unproblematisch. Nach der Lehre ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 20 Abs. 2 OR, dass derjenige, der die Ganznichtigkeit behauptet, die Beweislast für die Tatsachen trägt, welche auf den entsprechenden Parteiwillen schliessen lassen, das heisst darauf, dass die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeitsgründe den Vertrag überhaupt nicht geschlossen hätten (vgl. schon BGE 93 II 189 E. B S. 192; Roland Hürlimann, Teilnichtigkeit von Schuldverträgen nach Art. 20 Abs. 2 OR, Diss. Freiburg 1984, S. 66 f.; Kramer, Berner Kommentar, N. 329 zu Art. 19-20 OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 71 zu Art. 19/20 OR, je mit Hinweisen). Bei Zweifeln am Bestehen eines hypothetischen Parteiwillens zu Gunsten der Ganznichtigkeit ist daher der Teilnichtigkeit der Vorzug zu geben (Kramer, Berner Kommentar, N. 369 zu Art. 19-20 OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 64 zu Art. 19/20 OR, Roland Hürlimann, a.a.O., S. 66, je mit Hinweisen).
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3.3 Zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens stellt ein Teil der Lehre darauf ab, was vernünftige und redliche, also nach Treu und Glauben handelnde Parteien gewollt und daher vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit eines Vertragteils bewusst gewesen wäre (Roland Hürlimann, a.a.O., S. 61 mit Hinweisen). Nach einer anderen Meinung ist dagegen zunächst möglichst individuell zu prüfen, was die konkreten Parteien gewollt hätten (Kramer, Berner Kommentar, N. 363 zu Art. 19-20 OR und N. 240 zu Art. 18 OR mit Hinweisen). Nur wenn überzeugende Anhaltspunkte für eine individuelle Konkretisierung fehlen, soll auf den normativen oder objektiven Willen der redlich handelnden Vertragspartner zurückgegriffen werden (Kramer, Berner Kommentar, N. 366 zu Art. 19-20 OR und N. 241 zu Art. 18 OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 64 zu Art. 19/20 OR, je mit Hinweisen). Beide Lösungsansätze nähern sich im Ergebnis an, wenn auch bei der Bestimmung des objektiven Willens redlicher Vertragspartner nicht von Idealparteien und abstrakten Vernunftsmenschen, sondern von den konkreten Vertragsparteien ausgegangen wird und sämtliche Umstände, welche die Eigenart des betreffenden Vertrages ausmachen, beachtet werden (Roland Hürlimann, a.a.O., S. 62 f.).
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3.4 Kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht ermittelt werden, mit welchem Inhalt die Vereinbarung ohne die nichtigen Bestimmungen nach dem tatsächlichen Willen der Parteien (BGE 131 III 467 E. 1.2 S. 470; Roland Hürlimann, a.a.O., S. 56 f.), nach dem individuell konkretisierten, hypothetischen Parteiwillen (Kramer, Berner Kommentar, N. 363 zu Art. 19-20 OR und N. 240 zu Art. 18 OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 63 f. zu Art. 19/20 OR, je mit Hinweisen) oder nach dem objektivierten Willen redlich handelnder Vertragspartner (Roland Hürlimann, a.a.O., S. 61 f., Kramer, Berner Kommentar, N. 366 zu Art. 19-20 OR und N. 241 zu Art. 18 OR; Huguenin Jacobs, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 64 zu Art. 19/20 OR, je mit Hinweisen) geschlossen worden wäre, stösst die richterliche Aufrechterhaltung eines teilweise nichtigen Vertrages an ihre Grenzen, und der Vertrag ist im gesamten Umfang als nichtig zu behandeln (vgl. von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Bd. I S. 228). Aus Art. 20 Abs. 2 OR lässt sich nichts anderes ableiten, da diese Bestimmung keinen Aufschluss darüber gibt, mit welchem Inhalt die Vereinbarung gelten soll, wenn die festgestellten Umstände diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte liefern. Die Konstellation entspricht jener bei der Auslegung einer Parteivereinbarung nach dem Vertrauensprinzip, in welcher jede Partei die Beweislast für die Umstände trägt, welche für ihr Verständnis der Vereinbarung sprechen. Lässt sich aufgrund der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertragliche Bindung zustande, da auch normativ kein objektiv massgebender Vertragsinhalt festgestellt werden kann. In solchen Fällen liegt ein durch richterliche Vertragsauslegung nicht auflösbarer Dissens vor (vgl. Kramer, Berner Kommentar, N. 132 und 141 zu Art. 1 OR).
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3.5 Ein Hauptzweck der Pauschalvereinbarung, der Verzicht auf die separate Abrechnung der einzelnen Leistungen in den verschiedenen Verfahren, kann wegen der Teilnichtigkeit nicht erreicht werden, da der Aufwand, für den eine Pauschalvereinbarung überhaupt zulässig ist, zunächst ausgeschieden werden muss. Dieser Gesichtspunkt spräche an sich gegen die Annahme von Teilnichtigkeit. Indessen ging zumindest vor der Vorinstanz auch der Kläger davon aus, dass nur Teilnichtigkeit vorliegt. Streitig blieb allerdings die Höhe der bei Teilnichtigkeit geschuldeten Pauschale.
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3.5.1 Die Höhe einer Pauschale wird in der Regel mit Rücksicht auf den zu entschädigenden Aufwand festgesetzt. Im Einzelfall können weitere Umstände wie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners eine Rolle spielen. Mit Ausnahme der Bedürftigkeit des Klägers, aus der die Beklagte ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, enthalten die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid indes keine hinreichenden Angaben, um abzuschätzen, was die Parteien in Kenntnis der Teilnichtigkeit vereinbart hätten, oder welcher Pauschalbetrag für die von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfassten Leistungen nach Treu und Glauben objektiv angemessen erscheint. Weder die Beklagte noch der Kläger legen dar, dass sie entsprechende Umstände im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet hätten. Eine Ergänzung der Sachverhalts kommt daher nicht in Frage (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen).
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3.5.2 Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, auf Grund der Umstände seien die vom Kläger versprochenen Leistungen zumindest teilweise als Schenkung zu betrachten. Damit kritisiert die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt der Vereinbarung. Auch wäre ein Schenkungsversprechen des Bedürftigen an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand wohl als Umgehungsgeschäft zu betrachten und daher unzulässig. Schliesslich ändern die Ausführungen der Beklagten nichts daran, dass im angefochtenen Urteil keine Grundlagen vorhanden sind, nach denen der Inhalt des Vertrages ohne die nichtigen Teile nach Treu und Glauben festgelegt werden könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Vertrag im Ergebnis zu Recht im vollen Umfang als nichtig behandelt.
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4.
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Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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