BGer 6P.67/2006 | |||
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BGer 6P.67/2006 vom 17.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.67/2006
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6S.124/2005 /rom
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Urteil vom 17. August 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach, 8022 Zürich,
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Gegenstand
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6P.67/2006
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Strafverfahren, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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6S.124/2005
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Strafzumessung (Raub),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.67/2006) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2006 und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.124/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 13. Mai 2002 drangen drei maskierte und bewaffnete Personen in den Freizeitclub Seebach in Zürich ein. Dabei richteten sie die Waffen auf die Gäste, fesselten sie teilweise, durchsuchten sie und nahmen ihnen Wertgegenstände ab. Anschliessend fuhren die Täter nach Uster, wo sie die Beute teilten.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 10. Dezember 2004 zweitinstanzlich schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (zusammen mit Y.________ und Z.________). Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren.
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Eine von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung, eventuell zur anderweitigen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, einzelne Ziffern des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Kassationsgericht verzichtet auf Bemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde, das Obergericht auf solche zur Nichtigkeitsbeschwerde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur und kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht vor, es habe Art. 8, 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK missachtet, indem es eine willkürliche bzw. den Grundsatz von "in dubio pro reo" verletzende Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht verneint habe. Die obergerichtliche Annahme, er habe sich am Raubüberfall beteiligt, sei willkürlich. Willkürlich sei ferner die Feststellung, er sei der dritte maskierte Täter gewesen, weil zugleich festgestellt werde, es bestünden kaum Zweifel an der Tatbeteiligung von A.________. Das Obergericht habe schliesslich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Gleiches gelte für das Kassationsgericht selbst, soweit es auf seine Rügen nicht eingetreten sei.
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2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sein soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc, mit Hinweis).
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Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift ganz überwiegend nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich über weiteste Strecken damit, der obergerichtlichen Beweiswürdigung seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Um Willkür darzutun, wiederholt er seine Rügen, die er bereits im Verfahren vor Kassationsgericht erhoben hat. Dieses hat die Rügen mit eingehender Begründung einzeln geprüft und für unbegründet erachtet, soweit es auf sie eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 45-58) nicht auseinander, sondern erneuert lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören.
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2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer rügte vor Kassationsgericht, das Obergericht habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Kassiber von Z.________ ihn belasten sollte. Das Kassationsgericht führt dazu zutreffend aus, der Kassiber - mit welchem Z.________ versuchte, seine eigenen Aussagen mit jenen des Beschwerdeführers abzustimmen - werde im obergerichtlichen Urteil lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt. Da das Obergericht die Erkenntnis, dass die Angeschuldigten die fragliche Nacht zusammen verbracht hatten, indes nicht aus dem Kassiber gewinne, bleibe dieser für die Entscheidfindung ohne Bedeutung (angefochtener Entscheid, S. 49). Damit hat das Kassationsgericht seiner Begründungspflicht Genüge getan.
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Entsprechendes gilt für Rüge des Beschwerdeführers, er werde mit seinem Argument nicht gehört, dass B.________ widersprüchlich ausgesagt habe. Das Kassationsgericht hält diesbezüglich fest, das Obergericht habe gestützt auf § 161 GVG/ZH auf die Ausführungen der ersten kantonalen Instanz verwiesen und sich deren Begründung zu eigen gemacht. Die Erstinstanz habe die Aussagen von B.________ als glaubhaft und die Einwände des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet (angefochtener Entscheid, S. 45 f.). Das Obergericht wie auch das Kassationsgericht haben somit den Einwand des widersprüchlichen Aussagverhaltens von B.________ berücksichtigt, weshalb sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet erweist.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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4.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer einzig gegen das Strafmass. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen ist (Art. 36a OG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Rahmen der sog. Tatkomponente verschiedene Umstände ausser Acht lassen, ist er nicht zu hören. Damit weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis BStP).
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Dem Sachrichter steht bei der Zumessung der Strafe ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein bei Rechtsfehlern bzw. Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Strafe eingehend und sorgfältig begründet (angefochtenes Urteil, S. 63 ff., mit Verweis auf das Urteil der ersten Instanz, 83 ff., 87 ff.). Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Zuchthaus für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkten - insbesondere in Anbetracht der Nähe zum Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) - nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Namentlich ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung in der Strafzumessung nicht verletzt. Alle drei Angeklagten sind bei vergleichbaren persönlichen Verhältnissen für das gleiche Delikt zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wurden, so dass von einer rechtsungleichen Behandlung offensichtlich nicht die Rede sein kann. Auf die ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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III. Kostenfolge
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5.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 Abs. 1 OG) abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von ingesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Präsidierendes Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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