BGer I 303/2006 | |||
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BGer I 303/2006 vom 17.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 303/06
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Urteil vom 17. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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Z.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Fürsprecher Alain Pfulg, Aarbergergasse 21,
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3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 22. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1970 in Asien geborene Z.________ kam im Alter von 16 Jahren in die Schweiz, absolvierte eine Lehre als Elektromaschinenbauer und war anschliessend im Verkauf sowie in der Informatikbranche tätig. Zwischenzeitlich ist er verheiratet und Vater zweier 1996 und 1998 geborener Töchter. Nachdem er sich zufolge psychischer Probleme vom 20. bis 30. Juli 2002 im Kriseninterventionszentrum X.________ vom 31. Juli bis 28. Oktober 2002 in der Klinik Y.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie vom 3. bis 30. März 2003 im Spital F.________, Abteilung für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, aufgehalten hatte und sein seit 1. Dezember 1996 bestehendes Anstellungsverhältnis als Abteilungsleiter/IT-Berater bei der Firma C.________ AG auf Ende April 2003 aufgelöst worden war, meldete er sich am 16. April 2003 mit der Begründung zum Leistungsbezug an, er leide seit Ende März 2002 an einer Neurasthenie (ICD-10: F 48.0). Die IV-Stelle Bern holte u.a. einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sowie Berichte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. Mai 2003 und des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt Psychosomatik der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals N.________, vom 1. Juni 2003 ein. Gestützt darauf gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2003 berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Massnahmen. Auf Schlussbericht der Abteilung berufliche Eingliederung vom 14. August 2003 hin, worin die Prüfung einer befristeten Rente beantragt wurde, veranlasste die Verwaltung gutachterliche Abklärungen in der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals N.________ (Expertise vom 23. September 2004). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 auf seine Schadenminderungspflicht in Form einer geeigneten Therapie hingewiesen worden war, verfügte die IV-Stelle am 10. Dezember 2004 erneut die Durchführung berufsberaterischer Vorkehren, welche mit Schlussbericht vom 3. Februar 2005 ihren Abschluss fanden. Die Verwaltung zog ergänzende Auskünfte des Prof. Dr. med. A.________ vom 22. Dezember 2004 bei und sprach dem Versicherten auf dieser Grundlage basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 eine Viertelsrente und vom 1. April bis 30. September 2004 eine halbe Härtefallrente zu (Verfügung vom 8. März 2005). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher Z.________ einen Bericht des Prof. Dr. med. A.________ vom 29. April 2005 sowie eine Bestätigung der vormaligen Arbeitgeberin (neu: M.________ AG) vom 15. August 2005 auflegen liess, wies die IV-Stelle, nachdem sie den Versicherten auf eine allfällige Verschlechterung seiner Rechtsposition sowie die Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam gemacht hatte, mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 ab, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, der ein Bericht des Prof. Dr. med. A.________ vom 7. November 2005 beilag, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 22. Februar 2006).
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C.
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Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 13. April 2006 lässt Z.________ einen Bericht des Prof. Dr. med. A.________ vom 9. April 2006 nachreichen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Auf Grund der medizinischen Akten zu Recht unbestritten ist, dass der Rentenbeginn nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. April 2003 fallen könnte. Weil in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen), sind somit intertemporalrechtlich die ab 1. Januar 2003 sowie die - im Zuge der 4. IV-Revision in Kraft getretenen - ab 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die Normen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie die richterliche Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Beizufügen bleibt, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004. I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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4.
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Zu beurteilen ist vorab der für die Methode der Invaliditätsbemessung relevante Status des Beschwerdeführers. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Versicherte sein bisheriges Vollpensum bei der Firma C.________ AG per 1. Januar 2002 dauerhaft um 20 % reduziert habe, macht dieser geltend, auf Grund der von ihm in der Periode von Januar bis März 2002 geleisteten Überstunden sei anzunehmen, dass - wie bereits im Jahre 2001 - das zu Beginn des Jahres mit der Arbeitgeberin vereinbarte 80%-Pensum nachträglich wieder aufgestockt worden wäre.
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4.1 Einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 15. August 2005 (samt beiliegender Arbeitsvertragsänderung vom 15. Januar 2001) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - noch im Vollbesitz seiner körperlichen und psychischen Kräfte - sein bisheriges 100%-Pensum auf den 1. Januar 2001 um 20 % reduzieren wollte. In Anbetracht der geleisteten Überstunden wurde der Beschäftigungsgrad nach einigen Wochen indes wieder auf 100 % erhöht und die Lohndifferenz rückwirkend ausbezahlt. Erst per 1. Januar 2002 konnte schliesslich die gewünschte Arbeitszeitreduktion vorgenommen werden, wobei die Überstundenzahl - bei einer betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden (Arbeitgeberbericht vom 20. Mai 2003) - erneut hoch blieb (vgl. die Leistungserfassung für den Zeitraum vom 3. Januar bis 26. März 2002 [Januar: 23,2; Februar: 33; März: 21,5]). Als Grund für die Herabsetzung der Arbeitszeit hatte der Versicherte angegeben, dass er mehr Zeit für seine Familie benötige (vgl. Aktennotiz vom 9. November 2004).
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4.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie auch bereits im kantonalen Verfahren - vorgebracht wird, die auf anfangs 2001 geplante, in der Vertragsänderung vom 15. Januar 2001 verankerte Pensumsreduktion sei bereits durch Symptome der beruflichen Überforderung geprägt gewesen, kann dem nicht beigepflichtet werden. Namentlich aus dem MEDAS-Gutachten vom 23. September 2004 geht hervor, dass sich diesbezügliche Hinweise frühestens ab Frühling 2001 abzuzeichnen begannen. Anhaltspunkte dafür, dass das ab 2002 reduziert ausgeübte Arbeitspensum auf Grund der bis am 26. März 2002 geleisteten hohen Überstundenzahlen im Gesundheitsfall - der Beschwerdeführer blieb seiner Arbeit ab April 2002 krankheitsbedingt fern - ebenfalls wieder rückwirkend heraufgesetzt worden wäre, bestehen sodann nicht. Aus der Leistungserfassung für die Monate Januar bis März 2002 geht vielmehr hervor, dass der Versicherte - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmässig einen Arbeitstag pro Woche frei gehabt und entsprechend an den übrigen Tagen mehr gearbeitet hatte, was ihm in Form von Überstundenentschädigung entgolten wurde. Es ist daher mit dem kantonalen Gericht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin - bis jedenfalls aber zum vorliegend in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2005 (vgl. Erw. 2 hievor) - zu einem Pensum von 80 % gemäss Arbeitsvertrag gearbeitet hätte. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise sind indessen keine Hinweise ersichtlich, dass der Versicherte bei guter Gesundheit die ihm verbliebenen 20 % nicht im Aufgabenbereich Haushalt, insbesondere in der Kindererziehung (vgl. Art. 27 Abs. 2 IVV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung], Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), eingesetzt hätte. Für diesen Schluss spricht neben dem Umstand, dass die beiden 1996 und 1998 geborenen Töchter in diesem Zeitraum noch sehr klein waren und die Ehefrau ebenfalls einer 10 bis 30%igen Teilzeitbeschäftigung als Pflegefachfrau nachgeht, auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Reduktion des Arbeitspensums laut Aktennotiz vom 9. November 2004 ausdrücklich mit dem Wunsch nach mehr Zeit für die Familie begründete. Dass er als Mitglied einer konzertierenden Band den arbeitsfreien Tag allenfalls auch stundenweise zu Übungszwecken verwendet hat bzw. hätte, ändert daran nichts.
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Die Invalidität ist daher nicht nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. BGE 131 V 51) sondern nach der gemischten Methode mit einer hypothetischen Aufteilung der beiden Aufgabenbereiche im Gesundheitsfall von 80 % (Erwerbstätigkeit) und 20 % (Haushalt) zu bemessen.
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5.
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Zu prüfen ist ferner, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seinem erwerblichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist.
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5.1 Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten im Rahmen ihrer Begutachtung - gestützt auf im Juni 2004 erfolgte spezialärztliche Untersuchungen - gemäss Expertise vom 23. September 2004, worauf Vorinstanz und Beschwerdegegnerin in erster Linie abstellten, eine seit ca. 2001 bestehende Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Bezüglich der darauf zurückzuführenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führten sie aus, es fänden sich zwischen April 2001 und März 2002 keine Angaben über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Seit 2. April 2002 bis zum aktuellen Zeitpunkt sei dem Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit ein vollständiges Leistungsunvermögen, für angepasste Beschäftigungen eine minimale Arbeitsfähigkeit, attestiert worden. Objektiv habe der Grad der Arbeitsfähigkeit durch die Aufnahme der Therapie bei Prof. Dr. med. A.________ im April 2003 auch in der angestammten Tätigkeit indes teilweise wiederhergestellt werden können und habe seither 50 % dauerhaft nicht unterschritten. Derzeit sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als EDV-Supporter bzw. Computerexperte für Hard- und Software während sieben Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit noch für längere Zeit - der Erfolg der durch Prof. Dr. med. A.________ durchgeführten Therapie lasse sich frühestens in zwölf Monaten beurteilen - zwischen 60 und 80 % schwanken werde. Prof. Dr. med. A.________ hatte demgegenüber mit Bericht vom 1. Juni 2003 - ausgehend von einem Chronic Fatigue Syndrome (CFS) / Neurasthenie (ICD-10: F 48.0) sowie einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F 40.01) - festgehalten, eine dem Leiden des Versicherten entsprechende Tätigkeit, welche nicht zu einer körperlichen oder geistigen Erschöpfung führe, sei aktuell maximal während einer bis zwei Stunden täglich zumutbar. Auch in diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit aber zu 50 % eingeschränkt. Das durch die MEDAS bescheinigte Leistungsvermögen erklärte er in seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 als illusorisch und klar nicht umsetzbar. Am 29. April 2005 bekräftigte er seine Aussagen insofern, als er dem Versicherten eine zumutbare Arbeitsdauer von einer bis maximal zwei Stunden pro Tag attestierte; eine zweistündige Beschäftigung sei jedoch auf zweimal eine Stunde aufzuteilen. In der bisherigen Tätigkeit als IT-Berater/EDV-Supporter weise der Beschwerdeführer eine 20%ige Arbeitsfähigkeit auf, wobei innerhalb dieses zeitlichen Rahmens zufolge der grundsätzlichen Unberechenbarkeit der Symptomatik eine um ca. 30 % reduzierte Leistung zu erwarten sei. Es sei aber denkbar, dass in einer "geistig monotonen" Arbeit, die den intellektuellen Anforderungen eines EDV-Supporters in keiner Weise vergleichbar wäre, die 20%ige Arbeitsfähigkeit ohne die genannte Einschränkung des Leistungsvermögens erreicht werden könnte. An dieser Beurteilung hielt der behandelnde Arzt auch in seinen Stellungnahmen vom 7. November 2005 und 9. April 2006 fest.
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5.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung der dargelegten ärztlichen Stellungnahmen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass dabei offenbar von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete - und von Prof. Dr. med. A.________ gemäss Angaben in seinem Bericht vom 7. November 2005 angewandte - bio-psycho-soziale Krankheitsmodell (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 95) ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5a; Urteile H. vom 2. März 2006, I 616/05, Erw. 2.3, A. vom 12. September 2005, I 430/05, Erw. 2.2, und E. vom 28. Dezember 2004, U 22/04, Erw. 2.2.1). Krankheit wird dabei nicht ausschliesslich als Beeinträchtigung der biologischen oder psychischen Integrität begriffen; massgebend sind vielmehr auch Wechselwirkungen zwischen sich körperlich oder psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt (Urteil V. vom 8. August 2005, I 306/05, Erw. 2.2). Beruht die Abweichung indessen allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a vor. Im hier zu beurteilenden Fall ist von einer derartigen Ausgangslage auszugehen. Die beteiligten Ärzte nennen als für die Leistungsverminderung verantwortlich einzig die Diagnose der Neurasthenie bzw. des CFS. Weitere somatische oder psychische Beschwerden, namentlich spezifischere Störungen wie etwa eine depressive oder eine Angststörung, werden übereinstimmend ausgeschlossen (vgl. insbesondere den Bericht des Prof. Dr. med. A.________ vom 22. Dezember 2004), sodass es an einem eigentlichen objektivierbaren psychischen oder somatischen Substrat mangelt. Die Diagnose eines psychiatrischen Beschwerdebildes als solche, vor allem in Form eines neurotischen bzw. psychosomatischen Leidens, vermag für sich allein aber noch keine Invalidität zu begründen. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit im vorliegenden Kontext nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die von Prof. Dr. med. A.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, soweit sie das durch die MEDAS-Ärzte attestierte Leistungsunvermögen übersteigt, ihre Ursache in der Verwendung des - invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht relevanten - bio-psycho-sozialen Krankheitsmodelles und dessen Folgen hat. Es ist mithin davon auszugehen, dass von April 2003 (Beginn der Therapie bei Prof. Dr. med. A.________) bis Juni 2004 (MEDAS-Untersuchungen) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine bisherige Tätigkeit während sieben Stunden pro Tag auszuüben, wobei die Leistungsfähigkeit in diesem zeitlichen Rahmen als um 20 bis 40 % eingeschränkt zu gelten hat.
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Weitere medizinische Abklärungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, sind angesichts dieser Verhältnisse mangels daraus resultierender neuer wesentlicher Erkenntnisse nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]).
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6.
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Umstritten sind schliesslich auch die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns relevant ist, die Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 zu Grunde zu legen (vgl. Erw. 2 hievor). Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222).
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6.1 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist - für ein 80%-Pensum (vgl. Erw. 4.2 hievor) - basierend auf den Lohnangaben der vormaligen Arbeitgeberin vom 20. Mai 2003 festzusetzen. Danach erzielte der Versicherte im Zeitraum von Januar bis März 2002 einen Verdienst von - einschliesslich eines Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 1500.- (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. August 2005) - Fr. 24'507.80, woraus sich ein massgebliches Monatseinkommen von Fr. 8169.30 ergibt. Dass dieses Einkommen beträchtlich über dem gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 15. August 2005 für das Jahr 2002 mit Fr. 6000.- bzw. - inklusive des Anteils am 13. Monatslohn - Fr. 6500.- bezifferten monatlichen Bruttolohnes liegt (vgl. auch den Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2001), ist auf die hohe Anzahl an Überstunden zurückzuführen, die der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums unbestrittenermassen geleistet hat (vgl. Leistungserfassung für die Monate Januar bis März 2002). Diese wie auch die im Jahre 2001 auf Grund der Überstundenzahl rückwirkend erfolgte Erhöhung des anfänglich vereinbarten Beschäftigungsgrades von 80 % auf ein 100%-Pensum belegen, dass die Überzeit - gerade auch im Rahmen eines 80%igen Arbeitspensums - regelmässig in einem erheblichen Umfang anfiel und daher Lohnbestandteil darstellte, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung mitzuberücksichtigen ist (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 181 f.; Urteil A. vom 29. Mai 2000, I 658/99, Erw. 3). In Anbetracht einer Lohnentwicklung 2002/2003 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft, 7/8/2006, S. 91, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt J/K [Kredit- und Vers.-Gewerbe; Immobilien; Vermarktung; Informatik; F&E]) resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 99'600.10. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat keine Aufrechnung der bei der ehemaligen Arbeitgeberin angefallenen Lohnnebenkosten in Form des auch privat nutzbaren Firmenautos und eines Mobiltelefons (Übernahme von Benzin, Versicherungen, Gebühren etc. durch die Arbeitgeberfirma) zu erfolgen. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG schreiben vor, dass der Invaliditätsgrad auf Grund des Vergleichs der "Erwerbseinkommen" zu ermitteln ist. Dieser Begriff umfasst den Wert der beim Arbeitgeber allenfalls angefallenen Lohnnebenkosten nicht, auch wenn diese dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn zugute kommen. Dementsprechend wurde denn auch Art. 25 Abs. 1 IVV in konstanter Praxis als gesetzeskonform betrachtet, der bestimmt, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, "von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden", was bei Lohnnebenkosten nicht der Fall ist (ZAK 1986 S. 413 f. Erw. 3b). In diesem Sinne ergibt sich denn auch aus dem IK-Auszug, dass für 2001 lediglich ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 97'500.- deklariert wurde, was dem Bruttojahreslohn (vgl. Angaben der Arbeitgeberin vom 15. August 2005) - ohne etwaige Lohnnebenkosten - entspricht.
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6.2 Zur Festsetzung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist mit dem kantonalen Gericht - der Versicherte geht ausweislich der Akten keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
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6.2.1 Da dem Beschwerdeführer von April bis Dezember 2003 eine Beschäftigung in der bisherigen Branche im Umfang von 50 % zumutbar war (vgl. Erw. 5.2 hievor), erscheint es angemessen, aus der Lohnstatistik den im Wirtschaftszweig "Informatikdienste; Dienstl. für Unternehmen" geltenden Zentralwert beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweige 72/74) beträgt dieser für im privaten Sektor arbeitende Männer, welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 2), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 8646.- monatlich oder Fr. 103'752.- jährlich. In Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnerhöhung von 1,6 % (vgl. Erw. 6.1 hievor) sowie der im Jahre 2003 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt K [Immobilien; Informatik; F&E]) ist das jährliche Einkommen für ein Vollpensum mit Fr. 109'892.- zu beziffern. Auf Grund der Ausbildung, beruflichen Erfahrung und Vorkenntnisse des Versicherten ist vom Anforderungsniveau 2 des Arbeitsplatzes und nicht - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert - 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") auszugehen. Einer allenfalls fehlenden Stressresistenz wurde vorliegend bereits durch die Annahme eines nur noch beschränkt zumutbaren Arbeitspensums Rechnung getragen. Daraus ergibt sich ein Einkommen gestützt auf ein 50%iges Arbeitspensum von Fr. 54'946.-. Hinsichtlich eines Abzugs von den Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) fällt einzig das Kriterium der Teilzeitbeschäftigung als lohnmindernd in Betracht (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*), da auch der Umstand der möglicherweise auf gesundheitliche Gründe zurückzuführenden Lohnbenachteiligungen mit der Zugrundelegung einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit abgegolten wurde. Es rechtfertigt sich folglich ein Abzug von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'451.40 führt.
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In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Fr. 99'600.10) resultiert daraus ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Aufgabenbereich von 50,35 % bzw. - gewichtet - 40,28 % (0,8 x 50,35 %).
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6.2.2 Von Januar bis Juni 2004 war der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt. Das Valideneinkommen für das Jahr 2004 beträgt in Anbetracht einer nominellen Lohnentwicklung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt J/K) Fr. 100'894.90. Bezüglich des Invalideneinkommens ist, gestützt auf die LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige 72/74, Männer, Anforderungsniveau 2 [Fr. 8708.-/Monat]) sowie in Nachachtung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden in diesem Sektor (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt K [Immobilien, Informatik, F&E]), von einem Verdienst für ein Vollpensum von Fr. 108'937.10 auszugehen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen, einen 10%igen Teilzeitabzug berücksichtigend (vgl. dazu LSE 2004, S. 25, Tabelle 6*), auf Fr. 49'021.70.
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Der Grad der Erwerbsunfähigkeit ist für diesen Zeitraum somit auf 51,41 % oder - unter Gewichtung der Aufgabenbereiche - 41,13 % (0,8 x 51,41 %) festzusetzen.
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6.2.3 Ab Juli 2004 ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von sieben Stunden täglich auszugehen, reduziert um 20 bis 40 % (Erw. 5.2 hievor). Angesichts einer in der Informatikbranche betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Erw. 6.2.2 hievor) bedeutet dies, bezogen auf ein siebenstündiges Pensum, ein Leistungsvermögen von rund 84 %. Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall lediglich einer Beschäftigung im Umfang von 80 % nachginge (vgl. Erw. 4.2 hievor), ist dem Invalideneinkommen ebenfalls dieses Pensum zugrunde zu legen (vgl. u.a. Urteil W. vom 26. Juli 2004, I 155/04, Erw. 4.2.2). Daraus folgert ein Einkommen von Fr. 87'149.70, welches sich, da der Versicherte innerhalb eines derartigen Arbeitsverhältnisses zusätzlich um durchschnittlich 30 % in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, auf Fr. 61'004.80 vermindert. Hinsichtlich des auf den Umstand des Teilzeiterwerbs zurückzuführenden Abzugs rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund lediglich eine Reduktion von 5 % (vgl. LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 57'954.60.
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Der Vergleich von Validen- (Fr. 100'894.90) und Invalideneinkommen (Fr. 57'954.60) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2004 von 42,56 % bzw. gewichtet von 34 % (0,8 x 42,56 %).
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7.
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Mit Bezug auf die invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Einschränkung im Haushalt fehlt es, unter Berücksichtigung insbesondere der in diesem Tätigkeitsfeld geltenden Schadenminderungspflicht in Form der zumutbaren - erweiterten - Mithilfe von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (in BGE 130 V 369 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen), an aussagekräftigen Unterlagen. Die Sache ist daher in diesem Punkt zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu beachten sein wird dabei namentlich, dass die gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV im Haushalt vorgenommenen Abklärungen ihrer Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten sind. Ihre grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]). Im - in AHI 2004 S. 137 veröffentlichten - Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Ferner wird die IV-Stelle zu berücksichtigen haben, dass bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht als im erwerblichen Aufgabenbereich (Urteil W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2).
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Ist die invalidenversicherungsrechtlich relevante Behinderung im Haushalt bestimmt, wird es Aufgabe der Verwaltung sein, auf Grund der zu ermittelnden Gesamtinvalidität festzustellen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - allenfalls abgestufte oder befristete - Invalidenrente hat.
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8.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2006 und der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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