BGer U 503/2005 | |||
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BGer U 503/2005 vom 17.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 503/05
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Urteil vom 17. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frank, Bärengasse 2, 6210 Sursee
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 10. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene K.________ arbeitete seit dem 1. September 1997 als Dachdecker und Gerüstmonteur in der Firma F.________ AG in X.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Oktober 1982 zog er sich beim Sturz von einem Dach eine Vorderarmfraktur links mit Verkürzung des Radius zu. Am 8. Oktober 1998 kam es bei einer Gerüstdemontage zu einer Kontusion des linken Handgelenkbereiches, was die vorbestehenden Handgelenkbeschwerden verschlimmerte. Nachdem ihm die Stelle am 29. November 1999 aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende Dezember 1999 gekündigt worden war, glitt K.________ am 16. Dezember 1999 beim Schneeschaufeln auf Glatteis aus und erlitt eine Teilruptur im Bereich der Hamstringsmuskulatur des rechten Oberschenkels. Am 21. März 2000 hatte ein weiterer Unfall eine Densfraktur, eine Commotio cerebri sowie Rissquetschwunden am Kopf und im Gesicht zur Folge. Später wurde zudem eine Pseudarthrose festgestellt.
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Die SUVA, welche im Zusammenhang mit den letzten drei Unfällen jeweils für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, schloss den den rechten Oberschenkel betreffenden Fall mit Schreiben vom 5. Juni 2001 ab. Für die verbliebenen Beeinträchtigungen auf Grund der Unfälle vom 8. Oktober 1998 und 21. März 2000 sprach sie am 19. April 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 verfügungsweise eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % basierende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine 40%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. August 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen mit den Begehren um höhere Leistungen, eventuell um Einholung einer psychiatrischen Expertise, erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. November 2005 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 10. August 2004 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese den Invaliditätsgrad neu bestimme und "den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen verfüge".
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C.
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Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, den kantonalen Entscheid vom 10. November 2005 aufzuheben und damit ihren Einspracheentscheid vom 10. August 2004 zu bestätigen.
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K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Bei der Beurteilung von Sachverhalten, die sich noch vor dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) verwirklicht haben, ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte, noch auf das frühere Recht abzustellen; das ATSG und die damit verbundenen Änderungen auch des Unfallversicherungsrechts gelangen erst im Rahmen der Beurteilung der seit dem 1. Januar 2003 eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse zur Anwendung (BGE 132 V 115 Erw. 3.1, 131 V 359 f. Erw. 1.3, 130 V 329 und 446 f. Erw. 1.2.1). Zutreffend festgehalten hat das kantonale Gericht ferner auch, dass mit dem Inkrafttreten des ATSG bezüglich der Begriffe der Arbeits- und der Erwerbsunfähigkeit sowie der Invalidität und der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 6, 7, 8 und 16 ATSG) keine materiellen Änderungen einhergegangen sind, sodass die noch unter altem Recht ergangene Rechtsprechung nach wie vor Gültigkeit hat (BGE 130 V 343).
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1.2
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Im kantonalen Entscheid richtig wiedergegeben wurden unter anderm auch die Grundsätze zum Anspruchserfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und den darauf zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 f. Erw. 2.2 und 4.3.1, je mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch nachstehende Erw. 2.2).
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2.
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2.1 Zu prüfen ist einzig die Adäquanz der psychischen Fehlentwicklung nach den erlittenen Unfällen. Dabei ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass bei mehreren Unfällen die Adäquanzprüfung psychischer Fehlentwicklungen für jeden einzelnen Unfall gesondert vorzunehmen ist und nicht etwa - der Auffassung des Beschwerdegegners folgend - eine Beurteilung der Unfallserie als Gesamtheit zu erfolgen hat.
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2.2 Neben der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 129 V 183 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 141 Erw. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 129 V 183 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 139 Erw. 6a), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 129 V 183 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 139 Erw. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 184 Erw. 4.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa; zu den teilweise unterschiedlichen Kriterien vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117 V 366 Erw. 6a, 382 Erw. 4b):
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- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
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- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun- gen auszulösen;
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- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
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- (körperliche) Dauerschmerzen;
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- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
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- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
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- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.
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3.
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3.1 Während die SUVA den Unfall vom 8. Oktober 1998 noch den leichten Fällen zuordnete und dementsprechend von einer Adäquanzprüfung absehen konnte, qualifizierte ihn die Vorinstanz als mittelschwer, weshalb sie die SUVA verpflichtete, die Adäquanzfrage doch noch zu prüfen. Bei der Beurteilung der Schwere des Unfalles liess sich das kantonale Gericht indessen fälschlicherweise von den weiteren Kriterien leiten, welche für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren Unfällen heranzuziehen sind (Erw. 2.2 hievor). Das Unfallereignis als solches, bei welchem dem Beschwerdegegner bei einer Gerüstdemontage eine von einem Arbeitskollegen fallen gelassene Geländerstange auf die Hand fiel, ist nicht mittelschwer, sondern, wie die SUVA richtig erkannte, leicht. Dass der betroffene Handgelenksbereich bereits auf Grund eines andern, 16 Jahre zurückliegenden Unfalles vorgeschädigt war, ändert daran, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nichts. Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vorliegens eines leichten Unfalles ausnahmsweise eine Adäquanzprüfung vorzunehmen wäre, liegen nicht vor.
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3.2 Auch den Unfall vom 16. Dezember 1999 stufte die Vorinstanz nicht wie die SUVA als leicht, sondern als mittelschwer ein, womit sie die Notwendigkeit einer Adäquanzprüfung als gegeben erachtete und die Sache zu deren Durchführung an die SUVA zurückwies. Auch hier orientierte sie sich wie bei der Prüfung der Schwere des Unfalles vom 8. Oktober 1998 nicht am äusseren Geschehensablauf des Unfallereignisses, sondern an den für die Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen massgebenden weiteren Kriterien (Erw. 2.2 hievor). Das am 16. Dezember 1999 erfolgte Ausrutschen beim Schneeschaufeln stellt einen leichten Unfall dar. Auch hier bedarf es keiner ausnahmsweisen Adäquanzprüfung.
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3.3 Zu Recht als mittelschwer, sogar im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegend, beurteilte die Vorinstanz hingegen das Ereignis vom 21. März 2000, bei welchem der Beschwerdegegner wegen eines eingeklemmten Armes oder Ärmels - dass der Arm selbst in der mitunter geschlossenen Autotür eingeklemmt gewesen sein könnte, ist trotz teilweise entsprechender Darstellung in den (Polizei-)Akten doch eher unwahrscheinlich, zumal später ärztlicherseits nicht einmal eine Verletzung am Arm festgehalten worden ist - von einem wegfahrenden Personenwagen über eine Strecke von rund zehn Metern mitgeschleppt wurde, zu Boden stürzte, nach links schlitterte und darauf mit dem Kopf gegen eine etwa 10 cm hohe Verbundsteinmauer schlug. Was die SUVA, welche zwar auch einen mittelschweren Unfall annimmt, diesen aber nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ansiedelt, hiegegen vorbringt, überzeugt nicht. Bedenkt man, dass der Beschwerdegegner nach einer Auseinandersetzung mit dem Lenker des wegfahrenden und damit sein Tempo beschleunigenden Fahrzeuges an diesem festhing, sodass er nicht wusste, ob überhaupt und gegebenenfalls wie und vor allem wann er sich werde loslösen können, schliesslich weggeschleudert wurde und unkontrolliert mit dem Kopf auf eine Verbundsteinmauer prallte, ist vom äusseren Geschehensablauf her eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles mit der Vorinstanz zu bejahen. Eine Verletzung besonderer Art, eine ärztliche Fehlbehandlung und eine langdauernde ärztliche Behandlung liegen nicht vor. Hingegen ist gegen die vorinstanzliche Annahme eines schleppenden Heilungsverlaufs mit Komplikationen, körperlicher Dauerschmerzen sowie langdauernder physischer Arbeitsunfähigkeit nichts einzuwenden. Mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, kann daher die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 21. März 2000 und den psychischen Beschwerden als gegeben betrachtet werden.
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4.
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Sachlich begründet ist weiter die Rückweisung der Sache an die SUVA zwecks näherer Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und neuer Beurteilung des Invaliditätsgrades. Schliesslich kann sich das Eidgenössische Versicherungsgericht auch der vorinstanzlichen Argumentation anschliessen, welche in eine Rückweisung der Sache zwecks Klärung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung wegen psychischer Unfallfolgen mündet. Diese Aspekte sind denn von der Beschwerde führenden SUVA zu Recht auch nicht beanstandet worden.
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5.
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Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG). Die SUVA obsiegt lediglich bezüglich der angefochtenen Verpflichtung zur Adäquanzprüfung hinsichtlich psychischer Folgen der Unfälle vom 8. Oktober 1998 und 16. Dezember 1999, weshalb dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. November 2005 insoweit geändert, als die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt für die Unfälle vom 8. Oktober 1998 und 16. Dezember 1999 keine Adäquanzprüfung vorzunehmen hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 17. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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