BGer 1P.253/2006 | |||
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BGer 1P.253/2006 vom 21.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.253/2006 /bru
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Urteil vom 21. August 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X._______,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt Oberwallis,
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Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
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Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1,
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1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Verletzung der Parteirechte; willkürliche Rechtsanwendung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 27. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X._______ reichte am 22. Dezember 2005 Strafanzeige gegen diverse Amtspersonen des Vormundschaftsamtes Bratsch ein. Er machte geltend, die Beschuldigten hätten seine Eingabe an das Vormundschaftsamt Bratsch vom 24. Mai 2000 betreffend Überprüfung der elterlichen Sorge der Kindsmutter über die gemeinsame Tochter unbehandelt gelassen und sich daher des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht.
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Am 26. Januar 2006 übermittelte der zuständige Untersuchungsrichter die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Oberwallis und ersuchte um Stellungnahme. Der Staatsanwalt erachtete die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch als nicht erfüllt und überliess das weitere Vorgehen dem Untersuchungsrichter. Dieser leistete der Strafanzeige mangels Erfüllung eines Straftatbestandes mit Verfügung vom 13. Februar 2006 keine Folge.
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Gegen diesen Entscheid beschwerte sich X._______ beim Kantonsgericht Wallis mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Untersuchungsrichters aufzuheben, die zuständige Strafuntersuchungsbehörde anzuweisen, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, und die verantwortlichen Personen wegen Amtsmissbrauch zu bestrafen und ihrer Amtsgeschäfte zu entheben.
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In seiner Stellungnahme im kantonalen Beschwerdeverfahren bemerkte der Untersuchungsrichter, dass X._______ als Anzeigeerstatter eventuell nicht Geschädigter im Sinn von Art. 48 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS) sei und sich auch nicht als Zivilpartei gestellt habe.
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Mit Urteil vom 27. März 2006 trat die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme und er deshalb nicht beschwerdelegitimiert sei. In einer materiellen Eventualbegründung führte es aus, die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung müsste ohnehin abgewiesen werden, da nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllt seien.
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B.
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X._______ hat gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss den Weisungen des Bundesgerichts.
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C.
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Das Kantonsgericht und das Untersuchungsrichteramt Oberwallis haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (Bundesgerichtsurteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002, E. 2b, publ. in Pra 2002 Nr. 113 S. 647 ff., mit Hinweisen).
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1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f., mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Geschädigte aber mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).
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1.3 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids geltend, die Strafkammer habe unter Verletzung des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV), des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) angenommen, ihm komme im kantonalen Verfahren keine Parteistellung zu. Diese Rüge ist ohne weiteres zulässig, da sie nicht die Prüfung der Sache, sondern die Frage betrifft, ob das kantonale Recht dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Teilnahme am kantonalen Verfahren überhaupt einräumt.
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Gegen die subsidiäre Begründung des angefochtenen Urteils, wonach der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt und die Strafuntersuchung deshalb ohnehin einzustellen sei, bringt der Beschwerdeführer Argumente in der Sache vor. Nach dem oben Gesagten sind diese Rügen aber unzulässig. Der Beschwerdeführer könnte mit der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich vorbringen, es seien Verfahrensgarantien verletzt worden. Solche Rügen trägt er aber nicht vor.
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Selbst wenn die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils, wonach auf die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, verfassungswidrig wäre, würde der Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit seiner Rügen in der Sache selbst das angefochtene Urteil in der Eventualbegründung nicht zu Fall bringen können. Das Bundesgericht würde deshalb von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids absehen (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11, mit Hinweisen).
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1.4 Damit erübrigt sich die Prüfung der Hauptbegründung des angefochtenen Urteils. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis und der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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