BGer 2A.477/2006 | |||
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BGer 2A.477/2006 vom 25.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.477/2006 /leb
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Urteil vom 25. August 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Betschart,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 7. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ am **. ** 1969 in Kroatien geborener Staatsangehöriger der (ehemaligen) Union Serbien-Montenegro, heiratete am 7. Mai 1990 in Bosnien-Herzegowina, wo er aufgewachsen war, seine Ausbildung absolviert und gearbeitet hatte, eine Landsfrau. Diese weilte seit 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz. Im Dezember 1990 reiste X.________ zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geboren 1993 und 1998), welche in die Niederlassungsbewilligung der Mutter einbezogen worden sind. Am 9. November 2000 wurde auch X.________ die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
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In der Zeit vom November 2000 bis zum 27. März 2001 betrieb X.________ zusammen mit einer anderen Person umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain und Heroin). Anschliessend tauchte er aus Angst vor der Verhaftung unter und verliess die Schweiz; am 24. Oktober 2001 kehrte er zurück und stellte sich den Behörden. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 29. Januar 2002 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus. Am 23. Februar 2006 (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) wurde er unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aus dem Strafvollzug entlassen.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ aus der Schweiz aus; die Ausweisung befristete er auf die Dauer von zehn Jahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde am 7. Juni 2006 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Akten zur ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz weggewiesen worden, weil er wegen eines Verbrechens gerichtlich bestraft wurde. Die Vorinstanzen haben geprüft, ob die Ausweisung nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]), und dabei auch die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geprüft. Ausgangspunkt für die Verhältnismässigkeitsprüfung ist das Verschulden des Ausländers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass für dessen Gewichtung massgeblich auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe und auf die Würdigung des Strafrichters abzustellen ist, der auch schuldherabsetzende Umstände bereits berücksichtigt hat, und dass im ausländerrechtlichen Verfahren diesbezüglich kein Platz für eine neue Einschätzung besteht. Was die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, hat das Verwaltungsgericht alle massgeblichen Umstände berücksichtigt und insbesondere die Lage der Ehefrau und auch die Problematik der Gehörschädigung eines Kindes gewürdigt. Seine Annahme, angesichts der Natur und Schwere der begangenen Straftaten gehe das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers seinem Interesse am Verbleiben in der Schweiz vor, liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dazu kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und im Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.2 Der Beschwerdeführer stellt dies nicht grundsätzlich in Frage. Er macht aber geltend, dass in seinem Fall dem Aspekt der fehlenden Rückfallgefahr nicht genügend Rechnung getragen, diesbezüglich nicht genügend Abklärungen getroffen worden seien und insofern die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts unvollständig sei. Wiewohl er nicht übersieht, dass dieser Aspekt bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren darstellt, überschätzt er dessen Bedeutung im Falle eines Ausländers, der erst als Erwachsener in die Schweiz eingereist ist und der wegen schwerer Delikte verurteilt worden ist. Weder der Resozialisierungsgedanke noch die (möglicherweise geringe) Rückfallgefahr vermag diesfalls die Interessenabwägung massgeblich zu Gunsten des Ausländers zu beeinflussen; bei schweren Betäubungsmitteldelikten ist selbst ein geringes Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteile 2A.46/2006 vom 11. April 2006 E. 3.2.1 und 2A.718/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.3.2). Vorliegend kann ein solches nicht schon wegen des (als selbstverständlich vorauszusetzenden) Wohlverhaltens während des Strafvollzugs bzw. während der kurzen Zeit seit der Haftentlassung und der positiv zu wertenden persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer offenbar (auch) darum schwer straffällig geworden ist, weil er Kokain konsumierte, und er heute drogenfrei lebt, schliesst eine Rückfallgefahr nicht aus. Es darf nicht vergessen werden, dass er im Jahr 2000 trotz stabiler familiärer und beruflicher Verhältnisse ins Drogenmilieu geriet. Bei dieser Ausgangslage durfte das Verwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ohne zusätzliche Abklärungen (wie Einholen eines Gefährlichkeitsgutachtens) den Gesichtspunkt der Rückfallgefahr als nicht ausschlaggebend erachten (s. dazu E. 5.2 des angefochtenen Entscheids sowie E. 4a des regierungsrätlichen Ausweisungsbeschlusses).
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2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich als in jeder Hinsicht bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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