BGer 4P.96/2006 | |||
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BGer 4P.96/2006 vom 28.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.96/2006 /ruo
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Urteil vom 28. August 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Werder,
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gegen
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C.________,
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D.________,
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E.________,
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F.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vier vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
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Handelsgericht des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 OG; Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Handelsgerichts des Kantons Bern
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vom 15. November 2005
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Sachverhalt:
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A.
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Der Verwaltungsrat der X.________ AG beabsichtigte im Jahr 1999, das Unternehmen, welches bis zu diesem Zeitpunkt stets Verluste geschrieben hatte, an die Börse zu bringen. Das wichtigste Produkt der X.________ AG war die Software "Z.________". Im Hinblick auf den Börsengang beauftragte der Verwaltungsrat, welchem unter anderen C.________ (Beschwerdegegner 1), D.________ (Beschwerdegegner 2), E.________ (Beschwerdegegner 3) und F.________ (Beschwerdegegner 4) angehörte, die Bank Y.________ mit der Begleitung des Börsenganges als Lead Bank. Weitere Aufträge wurden an diverse Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und an eine PR-Agentur erteilt. Der Emissionsprospekt für den Börsengang datiert vom 24. November 1999. Darin wurde unter anderem der Ausgabepreis auf Fr. 240.-- pro Aktie festgesetzt. Am 25. November 1999 war der erste Handelstag der Aktien der X.________ AG an der Börse. Bereits an diesem ersten Tag stieg der Aktienkurs von Fr. 240.-- um 65 % auf Fr. 390.--.
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Am 3. Dezember 1999 erwarb A.________ (Beschwerdeführer 1) 50 Aktien der X.________ AG zum Kurs von Fr. 399.--. Der Kaufpreis betrug demzufolge inkl. Kommissionen und Abgaben total Fr. 20'076.75. Am 10. und 21. Februar 2000 kaufte B.________ (Beschwerdeführer 2) je 20 Aktien der X.________ AG zum Preis von Fr. 905.-- bzw. Fr. 775.-- pro Titel. Der entrichtete Kaufpreis betrug inkl. Kommissionen und Abgaben total Fr. 33'763.15.
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B.
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Nach dem Börsengang stieg der Aktienkurs zunächst steil an. Einen Höchststand erreichte der Kurs am 8. Februar 2000 mit Fr. 1'100.-- pro Aktie. Die Höchstmarke von Fr. 1'100.-- wurde nochmals am 2. März 2000 erreicht.
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Im Frühling/Sommer 2000 geriet die X.________ AG in einen Liquiditätsengpass. Der Versuch, in genügendem Ausmass Neukunden zu überzeugen, misslang. Am 26. Oktober 2000 musste der Geschäftsbetrieb eingestellt und am 6. November 2000 die Nachlassstundung beantragt werden. Die Software "Z.________" wurde am 15. November 2000 an die neu gegründete new X.________ AG verkauft. Auch die new X.________ AG musste ihren Geschäftsbetrieb im April 2001 einstellen.
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Der Beschwerdeführer 2 verkaufte seine Aktien am 10. Mai 2000 zum Preis von Fr. 413.--. Daraus resultierte ein Erlös von Fr. 16'439.80. Ausgehend von einem Kaufpreis von Fr. 33'763.15 erlitt der Beschwerdeführer 2 einen Verlust von Fr. 17'323.35.
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Der Beschwerdeführer 1 verkaufte seine Titel zum Preis von Fr. 9.01 und löste dabei insgesamt noch Fr. 427.50. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von Fr. 20'076.75 erlitt er einen Verlust von Fr. 19'649.25.
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C.
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Am 13. Dezember 2004 gelangten die Beschwerdeführer ans Handelsgericht des Kantons Bern und beantragten, die Beschwerdegegner 1 bis 4 sowie die Bank Y.________ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 den Betrag von Fr. 19'649.25 sowie dem Beschwerdegegner 2 den Betrag von Fr. 17'323.35, je zuzüglich Zins von 5% seit 18. Oktober 2004, zu bezahlen. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Handelsgericht trafen die Beschwerdeführer mit der Bank Y.________ einen Vergleich.
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Mit Urteil vom 15. November 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage gegen die verbleibenden Beschwerdegegner 1 bis 4 ab.
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. April 2006 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2005 aufzuheben.
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Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Handelsgericht des Kantons Bern wiederholte in seiner Vernehmlassung die Kernaussagen des angefochtenen Urteils und stellte damit sinngemäss den Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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E.
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In der gleichen Sache gelangen die Beschwerdeführer auch mit Berufung ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Gemäss Art. 752 OR haftet jeder, der bei der Abgabe oder Verbreitung von unrichtigen, irreführenden oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Angaben in Emissionsprospekten oder ähnlichen Mitteilungen im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft oder bei der Ausgabe von Aktien, Obligationen oder anderen Titeln absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt hat, den Erwerbern der Titel für den dadurch verursachten Schaden. Haftungsvoraussetzung der Prospekthaftung ist somit unter anderem der Kausalzusammenhang zwischen den pflichtwidrigen Angaben und dem Schaden des Käufers der Titel (BGE 131 III 306 E. 2.1 S. 308 f. mit Hinweisen).
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2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen natürlicher und adäquater Kausalität. Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität stellt sich die Frage, ob ein Handeln (z.B. falsche Angaben im Emissionsprospekt) Ursache - im Sinn einer condicio sine qua non - für den Eintritt eines Schadens ist. Dies ist eine Tatfrage, die nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden kann. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Dies ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die nur im Berufungsverfahren überprüft werden kann (BGE 123 III 110 E. 2 S. 111, BGE 113 II 345 E. 2a S. 351, 113 II 52 E. 2 S. 55 f.). Nicht nur ein Handeln, sondern auch ein Unterlassen (z.B. Unterdrücken von relevanten Angaben im Emissionsprospekt) kann kausal für den Eintritt eines Schadens sein. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei einer Handlung die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei der Unterlassung in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend. Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und nicht gestützt auf Beweismittel festgestellt wird, unterliegt sie der Überprüfung im Berufungsverfahren (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 115 II 440 E. 5a S. 447 f., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens gestützt auf Parteiverhöre und auf Urkunden ausführliche Angaben zum natürlichen Kausalzusammenhang gemacht. Diese auf Beweiserhebungen beruhenden Erkenntnisse sind Tatsachenfeststellungen, und zwar auch insoweit, als sie sich auf den hypothetischen Kausalverlauf beziehen. Als Tatsachenfeststellungen können sie nur im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden.
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2.2 Weiter ist im Zusammenhang mit dem hier interessierenden natürlichen Kausalzusammenhang zu beachten, dass das Handelsgericht unter Hinweis auf die Literatur zwischen direkter und indirekter Kausalität unterscheidet. Von direkter Kausalität ist die Rede, wenn ein Anleger die Titel unmittelbar gestützt auf allenfalls fehlerhafte Angaben im Prospekt gezeichnet oder erworben hat. Wenn der Anleger den Beweis für das direkte Zustandekommen der Kausalität nicht erbringen kann, steht ihm jedoch auch der Nachweis der indirekten Kausalität offen. Davon ist die Rede, wenn der Anleger den Emissionsprospekt zwar nicht selbst gelesen, bei seinem Zeichnungs- oder Kaufentscheid jedoch auf eine durch den Prospekt hervorgerufene Anlagestimmung, die unter der Annahme effizienter Märkte den gehandelten Börsenkurs bildet, abgestellt hat (vgl. insbes. Frédéric H. Lenoir, Prospekthaftung im Zusammenhang mit Going Publics, Diss. St. Gallen 2004, S. 143 f.). Folglich hat das Handelsgericht einerseits geprüft, ob die eigene Lektüre des Emissionsprospektes ursächlich für den Erwerb der Aktien der X.________ AG gewesen sei (direkte Kausalität, nachfolgend E. 2.3). Andrerseits hat sich das Handelsgericht zur Frage geäussert, ob der Emissionsprospekt die allgemeine Anlegerstimmung beeinflusst und unter der Annahme effizienter Märkte die Bildung des umstrittenen Aktienpreises verursacht habe (indirekte Kausalität, nachfolgend E. 2.4).
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2.3 Das Handelsgericht verneint sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 eine direkte Kausalität zwischen dem Emissionsprospekt und dem Kaufentscheid.
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2.3.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist unbestritten, dass dieser den Emissionsprospekt nie gelesen hat. Für seinen Kaufentscheid waren daher die im Emissionsprospekt publizierten Informationen nicht direkt ursächlich.
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2.3.2 Anders verhält es sich beim Beschwerdeführer 1. Nach der Darstellung des Handelsgerichts hat der Beschwerdeführer 1 den Emissionsprospekt "kurz durchgelesen". Daraus schliesst das Handelsgericht, dass der Beschwerdeführer 1 den Emissionsprospekt zwar zur Kenntnis genommen habe; allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass angeblich fehlerhafte Ausführungen im Prospekt massgeblich für den knapp zwei Wochen später getätigten Aktienkauf gewesen seien. Zum einen scheine wenig wahrscheinlich, dass bereits ein einfaches Durchsehen des Emissionsprospekts den wesentlichen Ausschlag zum Kauf gegeben habe, zumal der Beschwerdeführer 1 nicht behauptet habe, die produktebezogenen Informationen hätten zum Investitionsentscheid geführt. Zum anderen enthalte der Emissionsprospekt eine Vielzahl von deutlichen und konkreten Risikohinweisen, welche dem Beschwerdeführer 1 bekannt gewesen seien. Angesichts der sprunghaften Kursentwicklung und der zu diesem Zeitpunkt herrschenden euphorischen Anlagestimmung am New Market sowie dem generell verbreiteten Zukunftsglauben betreffend Softwareprodukte und -firmen - zwei für einen Kaufentscheid durchaus gewichtige Faktoren - sei ein direktes Abstellen auf die angeblich fehlerhaften Schilderungen im Emissionsprospekt keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dem Beschwerdeführer 1 misslinge demnach der Nachweis direkter Kausalität der fraglichen Angaben im Emissionsprospekt. Diese Begründung wird von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht als willkürlich gerügt.
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2.3.3 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer 1 die Feststellung des Handelsgerichts als willkürlich, dass er die fraglichen Aktien knapp zwei Wochen nach der Publikation des Emissionsprospektes gekauft habe. Der Emissionsprospekt datiere vom Mittwoch, 24. November 1999, der erste Handelstag sei der Donnerstag, 25. November 1999 gewesen, und die Aktien seien am Freitag, 3. Dezember 1999 gekauft worden. Effektiv habe er die Aktien rund eine Woche - und nicht zwei Wochen - nach der Publikation des Emissionsprospektes gekauft.
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Bezüglich dieser Rüge ist zutreffend, dass seit der Publikation des Emissionsprospektes am 24. November 1999 bis zum Kauf der Aktien am 3. Dezember 1999 effektiv neun Tage verstrichen sind. Es wäre daher vorzuziehen gewesen, wenn das Handelsgericht von einer Dauer zwischen der Publikation und dem Kauf von "gut einer Woche" anstatt von "knapp zwei Wochen" gesprochen hätte. Letztlich ist dieser geringfügige Unterschied in Bezug auf die Angabe der Dauer zwischen Publikation des Prospektes und Kauf der Aktien jedoch für die Beweiserhebung im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität von "untergeordneter" Bedeutung, wie der Beschwerdeführer 1 selbst ausführt. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann daher keine Rede sein.
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2.3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer 1 die Feststellung des Handelsgerichtes als willkürlich, er habe die Risikohinweise im Emissionsprospekt "überflogen". Er habe anlässlich des Parteiverhörs ausgesagt, er habe die Risikohinweise "gelesen" - und nicht "überflogen".
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Im Verfahren vor Handelsgericht hat der Beschwerdeführer 1 folgende Aussage deponiert:
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"Den Emp [Emissionsprospekt] erhielt ich von der Bank Y.________ und las ihn, allerdings nicht ganz genau und im Detail. Mich interessierten die Emissionsbedingungen, den Rest überflog ich. Ich ging ja davon aus, dass die Bank, die begleitete, alles prüfte. Es ist durchaus normal, dass im Emp auf gewisse Risiken aufmerksam gemacht wird. Auch diese Hinweise habe ich vorliegend gelesen."
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Aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Emissionsbedingungen genauer prüfte und den Rest des umfangreichen, 62-seitigen Emissionsprospektes überflog. Dass die Risikohinweise zu den Emissionsbedingungen gehören, welche der Beschwerdeführer 1 genauer prüfte, wird nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Handelsgericht ausführt, der Beschwerdeführer 1 habe die Risikohinweise nicht genau geprüft, sondern nur überflogen. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung insgesamt aufgrund der umstrittenen Annahme, dass die Risikobedingungen nur "überflogen" anstatt "gelesen" worden sein sollen, willkürlich sein sollte.
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2.3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Begründung im angefochtenen Entscheid als aktenwidrig und willkürlich, er habe nicht behauptet, dass gerade die produktbezogenen Informationen zum Investitionsentscheid geführt hätten.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer 1 in der Parteibefragung deponierte, er habe sich insbesondere für die Emissionsbedingungen interessiert und den Rest des Prospektes nur "überflogen", ist die Annahme des Handelsgerichtes nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich, dass die produktbezogenen Informationen für den Investitionsentscheid nicht massgebend gewesen seien. Allfällige Behauptungen in der Klageschrift sind irrelevant, weil der Beschwerdeführer 1 selbst nicht geltend macht, diese seien unbestritten geblieben.
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2.3.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer 1 die Schlussfolgerung des Handelsgerichtes als willkürlich, dass wenig wahrscheinlich sei, dass ein einfaches Durchsehen des Emissionsprospektes, welcher zudem eine Vielzahl von deutlichen und konkreten Risikohinweisen enthalten habe, dafür sprechen würde, dass der Emissionsprospekt Grundlage des Kaufentscheides gewesen sei.
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Zur Begründung seiner Willkürrüge verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Klageschrift. Damit ist die von ihm behauptete willkürliche Beweiswürdigung nicht dargetan. Allein mit dem Hinweis auf seine eigenen Parteibehauptungen ist nicht belegt, dass die Beweiswürdigung des Gerichtes, die zu einem anderen Schluss gelangt, willkürlich sein soll.
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Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer zum hypothetischen Kausalverlauf äussert, wenn im Emissionsprospekt korrekt auf die Mängel der Software "Z.________" hingewiesen worden wäre. Auch diesbezüglich beschränkt er sich darauf, seine Ausführungen in der Klageschrift zu wiederholen. Damit ist aber nicht dargetan, inwieweit die zu einem anderen Ergebnis gelangende Auffassung des Handelsgerichtes willkürlich sein soll.
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2.3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 1 die Darstellung des Handelsgerichtes als willkürlich, die sprunghafte Kursentwicklung und die zu diesem Zeitpunkt herrschende euphorische Anlagestimmung am New Market würden gegen ein direktes Abstellen des Beschwerdeführers 1 auf die Schilderungen im Emissionsprospekt sprechen.
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Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Handelsgericht als Grund für den Kaufentscheid nebst der "sprunghaften Kursentwicklung" und der "euphorischen Anlagestimmung" auch den "generell verbreiteten Zukunftsglauben betreffend Softwareprodukte und -firmen" erwähnt hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Auffassung des Handelsgerichtes nicht zu beanstanden, es sei nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen, dass die - angeblich fehlerhaften - Angaben im Emissionsprospekt, welchen der Beschwerdeführer 1 nur überflogen habe, für den Kaufentscheid den Ausschlag gegeben hätten.
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2.3.8 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass das Handelsgericht ohne Willkür festhalten durfte, dass eine direkte Kausalität des Emissionsprospektes für den Kauf der Aktien durch den Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen ist. Wenn ein Anleger bei einem Börsengang einer Firma, die bislang nur Verluste geschrieben hat, Aktien erwirbt, deren von Experten berechneter Kurs von Fr. 240.-- am ersten Handelstag um 65% auf Fr. 390.-- ansteigt, ist die Annahme des Handelsgericht nicht falsch - und erst recht nicht willkürlich -, dass sich der betreffende Anleger kaum von den Angaben des von ihm nur überflogenen Prospekts, sondern vielmehr von positiven Zukunftserwartungen, von einer euphorischen Börsenstimmung und von spekulativen Überlegungen leiten liess.
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2.4 Weiter hat das Handelsgericht im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang ausgeführt, dass im Bereich der Prospekthaftung nicht nur die direkte Kausalität, sondern auch eine indirekte Kausalität zwischen Emissionsprospekt und Kaufentscheid genügte. Eine solche indirekte Kausalität liege vor, wenn der Käufer den Emissionsprospekt selber nicht gelesen habe, sich bei seinem Kaufentscheid aber auf eine Anlagestimmung gestützt habe, welche sich unter der Annahme eines effizienten Kapitalmarktes aufgrund der Angaben im Prospekt gebildet habe.
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2.4.1 Das Handelsgericht vertritt in Bezug auf den Aktienkauf des Beschwerdeführers 1 vom 3. Dezember 1999 die Auffassung, die Informationen im Emissionsprospekt seien für die Anlagestimmung in diesem Zeitpunkt nicht massgebend gewesen. Ungeachtet dessen, dass die X.________ AG bis dahin nur Verluste geschrieben habe, sei bereits am ersten Handelstag ein Kursanstieg vom Ausgabepreis von Fr. 240.-- auf Fr. 390.-- bzw. um 65 % zu verzeichnen gewesen. Reale Unternehmenszahlen und -daten seien im damaligen Zeitpunkt im Hintergrund gestanden. Für die herrschende Anlagestimmung seien nicht die Angaben im Prospekt massgebend gewesen, sondern andere Faktoren wie Zukunftglaube, Risikobereitschaft und Spekulation. Auch die in verschiedenen Presseberichten angesprochenen konkreten Anlagerisiken hätten nicht zu einer Kurskorrektur geführt. Dies zeige, dass der fragliche Anlagemarkt zur Zeit des Titelkaufs am 3. Dezember 1999 die erhältlichen relevanten Angaben nicht effizient im Kurs verwertet habe. Aus diesem Grund könne keine Rede davon sein, dass die Massgeblichkeit der allenfalls fehlerhaften Informationen im Emissionsprospekt für die Anlagestimmung bzw. den fraglichen Kurs und letztlich für den Kaufentscheid mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.
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2.4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet zunächst die Annahme des Handelsgerichtes als willkürlich, der vom Emissionspreis abweichende Börsenkurs zeige, dass die Anlagestimmung nicht auf dem Emissionsprospekt beruhe. Richtig sei vielmehr, dass die sehr positive Einschätzung der Zukunftentwicklungen der Gesellschaft gerade auf die Darstellungen im Emissionprospekt zurückzuführen sei, wie sich aus verschiedenen Presseartikeln ergebe.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie das Handelsgericht unangefochten feststellte, hatte die X.________ AG bis zum Börsengang stets Verluste geschrieben. Wenn unter diesen Umständen der im Emissionsprospekt errechnete Emissionspreis von Fr. 240.-- am ersten Handelstag um 65 % auf Fr. 390.-- ansteigt, ist die vom Handelsgericht getroffene Annahme naheliegend, die massgebende Anlegerstimmung sei von Zukunftglaube, Risikobereitschaft und Spekulation geprägt gewesen. Diese Annahme steht in Einklang mit dem Hinweis des Handelsgerichtes auf Presseartikel, in denen "konkrete Anlagerisiken im Zusammenhang mit den Titeln der X.________ AG angesprochen" worden seien; weiter weist das Handelsgericht darauf hin, dass die Kursentwicklung in der Presse mehrfach mit einer "Casinostimmung" verglichen worden sei. Wenn sich der Beschwerdeführer 1 darauf beschränkt, dieser Einschätzung andere Presseartikel entgegen zu halten, welche den Börsengang angeblich positiver bewerten sollen, ist damit nicht dargetan, dass die beanstandete Beweiswürdigung willkürlich sein soll.
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2.4.1.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer 1, das Handelsgericht habe in willkürlicher Weise unterlassen zu prüfen, wie die Kausalität verlaufen wäre, wenn die Fehler und Mängel der Software "Z.________" korrekt offen gelegt worden wären.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich auf den Hinweis, er habe in der Klage behauptet, dass die Bank Y.________ bei korrekter Information auf die Durchführung des Börsengangs verzichtet hätte, womit der von ihm erlittene Schaden nicht eingetreten wäre. Allerdings behauptet er nicht, dass er in diesem Zusammenhang auch Beweisanträge gestellt habe. Damit ist nicht dargetan, inwieweit der Umstand, dass das Handelsgericht auf die Beweiserhebung zum geltend gemachten hypothetischen Kausalverlauf verzichtet hat, verfassungswidrig sein soll.
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2.4.1.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 1 als willkürlich, dass das Handelsgericht angebliche negative Presseberichte, die nach dem 3. Dezember 1999 erschienen seien, für die Beurteilung der Anlagestimmung nicht hätten berücksichtigen dürfen, weil diese Publikationen für die Anlagestimmung im Zeitpunkt des Aktienkaufs durch den Beschwerdeführer 1 irrelevant gewesen seien.
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Richtig ist, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer 1, der seine Aktien am 3. Dezember 1999 gekauft hatte, die nach diesem Zeitpunkt erschienenen Artikel für die Beurteilung der Anlagestimmung bedeutungslos waren. Allerdings waren bereits vor dem 3. Dezember 1999 kritische Presseartikel erschienen, wobei die Berücksichtigung dieser Berichte bei der Beweiswürdigung wie erwähnt nicht als willkürlich qualifiziert werden kann (E. 2.4.1.1).
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2.4.2 Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2, welcher die Aktien am 10. bzw. 21. Februar 2000 - d.h. zweieinhalb bzw. drei Monate nach der Publikation des Emissionsprospektes bzw. des Börsengangs - erworben hatte, gelangte das Handelsgericht zum Schluss, dass die Informationen im Emissionsprospekt für die Anlagestimmung im fraglichen Zeitpunkt nicht massgebend gewesen seien. Zur Begründung führte das Handelsgericht im Wesentlichen die gleiche Argumentation wie im Fall des Beschwerdeführers 1 an. Zusätzlich führte das Handelsgericht aus, die X.________ AG habe per Ende 1999 ein deutlich negatives Ergebnis publiziert. Weiter seien bis zum Kauf des Beschwerdeführers 2 im Februar 2000 weitere negative Presseberichte erschienen. Schliesslich sei der Aktienkurs bis zum Kauf durch den Beschwerdeführer 2 nochmals massiv angestiegen und habe anfangs Februar 2000 einen Stand von Fr. 1'100.-- erreicht, was innert weniger Wochen einem Kursanstieg im Vergleich zum Ausgabepreis von 358 % entspreche.
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2.4.2.1 Wie bereits erwähnt hat das Handelsgericht ohne Willkür ausgeführt, weshalb der Aktienkauf des Beschwerdeführers 1 vom 3. Dezember 1999 nicht auf die durch den Emissionsprospekt hervorgerufene Anlagestimmung zurückzuführen gewesen sei. Soweit sich die gleichen Ausführungen auch auf den Aktienkauf des Beschwerdeführers 2 vom 10. bzw. 21. Februar 2000 beziehen, sind sie aus den bereits angeführten Gründen nicht verfassungswidrig (E. 2.4.1).
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2.4.2.2 Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die zusätzliche Begründung des Handelsgerichtes als willkürlich, dass in der Tages- und Wirtschaftspresse in den Monaten Dezember und Januar weitere Presseartikel erschienen seien, welche von erheblichen Softwareproblemen mit Produkten der X.________ AG berichtet hätten oder auf solche schliessen liessen.
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Mit seiner eigenen Interpretation der vom Handelsgericht erwähnten Artikel in der Tages- und Wirtschaftspresse ist jedoch nicht dargetan, weshalb die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung willkürlich sein soll. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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2.4.2.3 Zutreffend weist der Beschwerdeführer 2 hingegen darauf hin, dass er entgegen der Darstellung des Handelsgerichtes im Zeitpunkt des Kaufes der Aktien am 10. bzw. 21. Februar 2000 keine Kenntnis des Jahresberichtes per Ende 1999 haben konnte, welcher Bericht vom 14. März 2000 datiert. Dies ändert jedoch insgesamt nichts daran, dass das Handelsgericht überzeugend ausgeführt hat, dass der Kaufentscheid nicht gestützt auf eine durch den Emissionsprospekt hervorgerufene Anlagestimmung zustande gekommen sei. Wenn im Emissionsprospekt der Ausgabepreis für eine Aktie eines Unternehmens, das bislang nur Verluste geschrieben hat, mit Fr. 240.-- angegeben wird, und ein Anleger ca. zweieinhalb bis drei Monate später, während welcher Zeit der Aktienkurs trotz warnender Presseberichte zwischenzeitlich auf Fr. 1'100.-- anstieg, die betreffenden Titel zu einem Preis von Fr. 905.-- bzw. 775.-- erwirbt, können für diesen Kaufentscheid kaum die Angaben im Emissionsprospekt massgebend gewesen sein. Vielmehr durfte das Handelsgericht ohne Willkür feststellen, dass die massgebende Anlegerstimmung nicht von den Angaben im Emissionsprospekt, sondern von Zukunftglaube, Risikobereitschaft und Spekulation geprägt gewesen sei.
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2.5 Aus diesen Gründen hat das Handelsgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem - angeblich auf falschen oder unvollständigen Angaben beruhenden - Emissionsprospekt für die von den Beschwerdeführern erlittenen Verluste ohne Verletzung von Verfassungsrecht verneint. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen einzugehen, welche das Handelsgericht als Eventualbegründung im Zusammenhang mit einem angeblichen Selbstverschulden der Beschwerdeführer getroffen hat. Wenn es bereits am - direkten und indirekten - natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Publikation des Emissionsprospektes und dem Kauf der Aktien fehlt, entfällt die Prospekthaftung gemäss Art. 752 OR ohnehin.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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