BGer I 333/2005 | |||
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BGer I 333/2005 vom 28.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 333/05
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Urteil vom 28. August 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
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(Entscheid vom 1. April 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene A.________, seit August 1990 und bis April 2002 als Facharbeiter in der Herstellung von Betonprodukten erwerbstätig, leidet an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom - beginnend ungefähr im Jahr 2000 im Bereich der Knie, im Laufe der Zeit sich ausdehnend auf andere Gelenke und den Kopf- und Nackenbereich - sowie an einer reaktiven Depression. Am 30. April 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern erhob den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt und stellte gestützt auf diese Abklärungen fest, bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (mit Einspracheentscheid vom 23. September 2004 bestätigte Verfügung vom 28. Juni 2004).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. April 2005).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verwaltung sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, zu verpflichten, den Sachverhalt zu ergänzen, namentlich durch eine interdisziplinäre Begutachtung unter Beizug von neurologischem bzw. neuropsychiatrischem Fachwissen sowie durch berufskundliche Abklärungen. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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1.2 Das kantonale Gericht hat, in Bestätigung des Einspracheentscheids der IV-Stelle, erkannt, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend dokumentiert, womit sich weitere Abklärungen erübrigten. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 7. Mai 2004 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab April 2002 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von höchstens 20 Prozent, dies bei ganztägiger Präsenz, bestehe. Eine nähere Prüfung des Rentenanspruchs erübrige sich damit. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, sich hinsichtlich beruflicher Massnahmen bei der IV-Stelle zu melden. Solche seien allerdings erst sinnvoll, wenn sich der Versicherte auch subjektiv in der Lage fühle, einer - nach gutachtlicher Feststellung zumutbaren - leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Meinung, der massgebende Sachverhalt sei unzureichend geklärt. Insbesondere müsse eine neue, unter erweitertem medizinischem Blickwinkel erfolgende medizinische Begutachtung stattfinden; überdies bedürfe es einer weiteren Abklärung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten.
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2.
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2.1 Der medizinische Sachverhalt ist hinsichtlich Befundaufnahme und Diagnosen sowie der grundsätzlichen Folgerungen zum verbleibenden erwerblichen Leistungsvermögen ausreichend geklärt. Diesbezüglich kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die beschwerdeweise beantragte neurologische bzw. neuropsychiatrische Untersuchung zu neuen Erkenntnissen führen sollte.
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2.2 Die Gutachter des Begutachtungsinstituts X.________ gelangten zum Schluss, der Versicherte sollte "dringend versuchen, sich vermehrt zu aktivieren und Aufgaben zu übernehmen, denn er fühlt sich wertlos und er unterhält dadurch eine latente Suizidalität. Grundsätzlich wären dem Exploranden vermehrt Anstrengungen zuzumuten, sich aktiver an einer Verbesserung seines Zustands zu beteiligen. Er benötigt allerdings von aussen einen gewissen Druck und Forderungen". Der Beschwerdeführer sei allerdings überzeugt, keiner Tätigkeit mehr nachgehen zu können, was nur mit einer massiven Fehlverarbeitung erklärbar sei. "Aufgrund dieses überzeugten Verhaltens" könnten keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden. Die Prognose sei wegen der sehr ineffizienten Bewältigungsstrategien des Versicherten ungünstig. Der Umstand, dass dieser für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr sehe, sei jedoch durch die Eigenschaften der Schmerzverarbeitungsstörung gut erklärbar. Dadurch bestehe nämlich eine "deutlich bis massiv" höhere Selbstlimitierung, als medizinisch-theoretisch, inbesondere in Anbetracht des geringgradigen psychiatrischen Befundes, nachvollziehbar sei. Die Aufnahme jeglicher Arbeit sei aus "IV-fremden Gründen" unrealistisch.
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2.3 Wird demnach das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers allein am versicherten Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 6 und 7 ATSG) gemessen, so bleibt es bei den vorinstanzlichen Festlegungen. Die gesundheitlichen Einschränkungen erlauben es an sich, dass der Versicherte in einem rentenausschliessenden Ausmass erwerbstätig ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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2.4 Verwaltung und Vorinstanz haben der Eingliederungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem sie im Einspracheentscheid und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die Möglichkeit hinwiesen, dass der Versicherte bei der Invalidenversicherung um die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nachsuchen könne, sobald er sich subjektiv dazu in der Lage fühle. Immerhin sei im Zusammenhang mit Eingliederungsfähigkeit und -bedürftigkeit auf den Abschlussbericht der Ergotherapie im Spital Z.________ vom 4. Januar 2006 hingewiesen, gemäss welchem die im Rahmen eines vom 7. bis 30. Dezember 2005 dauernden Spitalaufenthalts durchgeführte Therapie bezweckt habe, dass der Beschwerdeführer trotz der Schmerzen aktiver werde, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten aufbaue und wieder Verantwortung übernehme; über das handwerkliche Arbeiten sei er - trotz (wegen Kopfschmerzen und Schwindel) erheblich eingeschränkter Ausdauer - "gut abholbar", vermöge sich gut zu konzentrieren und auch planerische Entscheide zu treffen.
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2.5 Die mit Eingaben vom 13. Mai 2005 und vom 8. Februar 2006 - nach Ablauf der Beschwerdefrist und ausserhalb des Schriftenwechsels - eingereichten ärztlichen Berichte (des Psychiaters Dr. P.________, vom 11. Mai 2005, des Spitals Z.________ vom 10. Januar 2006 mit ergo- und physiotherapeutischen Abschlussberichten sowie psychiatrischem Konsilium, schliesslich des Psychiatriezentrums Y.________ vom 27. Januar 2006) können prozessualrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 V 353), soweit sie sich überhaupt auf den hier zu berücksichtigenden Zeitraum beziehen und nicht die nach Erlass des Einspracheentscheids vom 23. September 2004 eingetretene Entwicklung nachzeichnen.
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3.
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Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 geltenden Fassung; vgl. Erw. 1.1 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann im Umfang des entsprechenden Aufwands gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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