BGer 5P.110/2006 | |||
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BGer 5P.110/2006 vom 29.08.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.110/2006 /bnm
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Urteil vom 29. August 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Moser,
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2. C.________,
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3. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Stutz,
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4. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Ausgleichung und Erbteilung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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2. Kammer, vom 17. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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F.________ verstarb im April 1998. Er hinterliess als seine gesetzlichen Erben seine vier Nachkommen, nämlich E.________, G.________, A.________ und B.________.
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G.________ starb im März 2003. An seine Stelle treten im vorliegenden Verfahren seine Erben C.________ und D.________.
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B.
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Mit Klage vom 27. August 1999 gegen seine Miterben beantragte E.________ die Feststellung und Teilung des Nachlasses von F.________. Insbesondere verlangte er, seine Miterben seien zu verpflichten, erhaltene Erbvorempfänge zur Ausgleichung zu bringen.
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Am 21. September 2004 stellte das Bezirksgericht Baden die Höhe des Nachlasses von F.________ sowie der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge fest. Namentlich hielt es fest, dass A.________ insgesamt ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Umfang von Fr. 1'105'491.-- erhalten habe.
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Gegen dieses Urteil führte A.________ Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. November 2005 wies das Obergericht diese ab.
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C.
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A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 17. November 2005.
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B.________ und E.________ schliessen in ihren Stellungnahmen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ und D.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
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In der gleichen Sache hat A.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.76/2006).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156).
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2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Obergerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).
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Unzulässig sind damit die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie nicht bereits in den kantonalen Akten vorhanden sind. Dies gilt namentlich für das Protokoll der Einwohnerratssitzung vom 2. Mai 1979. Ebenfalls nicht zu beachten ist der Entwurf für einen Vorvertrag über einen Grundstücksverkauf von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann an die S.________ AG vom 6. April 1979. Diese Urkunde hat die Beschwerdeführerin zwar bereits vor Obergericht eingereicht, sie wurde von diesem indes als verspätet zurückgewiesen. Eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht diesbezüglich nicht vor.
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2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen nicht, was nachfolgend in Zusammenhang mit den einzelnen Rügen aufzuzeigen ist.
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3.
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Mit Vertrag vom 26. Januar 1979 verkaufte der Erblasser der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Grundstücke GB Nr. 874 und Nr. 1032 zu einem Kaufpreis von Fr. 280'080.-- bzw. Fr. 120.-- pro m2. Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, bei diesem Rechtsgeschäft habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt. Der Verkehrswert der Grundstücke habe im Jahr 1979 Fr. 225.-- pro m2 betragen.
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Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe die Grundstücke zum Verkehrswert erworben, so dass kein Schenkungsanteil vorliege. Sie wirft dem Obergericht bei der Festlegung des Grundstückwertes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor.
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3.1 Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin die Würdigung der Aussagen des Zeugen R.________. Dieser war von 1962 bis 1989 Gemeindeschreiber und gab Auskunft über Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser bezüglich eines geplanten Verkaufs der beiden Grundstücke an die Gemeinde, welcher aber nicht zustande kam.
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Strittig ist, wann diese Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des zeitlichen Ablaufs vor: Die Verhandlungen hätten nicht in den Jahren 1973/1974 stattgefunden, sondern fünf Jahre später, im Jahr 1979. Das Obergericht habe ihre Parteiaussage, wonach die Gemeinde dem Erblasser im Jahr 1979 für die Grundstücke Fr. 120.-- pro m2 offeriert habe, nicht berücksichtigt.
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Das Obergericht hat in diesem Punkt auf die Zeugenaussage des (ehemaligen) Gemeindeschreibers R.________ abgestellt, der aussagte, der Erblasser habe der Gemeinde am 28. Mai 1973 für die Grundstücke ein Verkaufsangebot für Fr. 220.-- pro m2 gemacht. Im Jahr 1974 habe die Gemeinde dem Erblasser dann mitgeteilt, der Preis sei ihr zu teuer. Aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme wird ersichtlich, dass R.________ klar erklärt hat, die Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser hätten 1973/1974 stattgefunden. Auf Nachfrage hat er diesen Zeitraum bestätigt. Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, inwiefern der Zeuge in diesem Punkt falsche Angaben gemacht hat: Dass sich R.________ bei der Frage, wie die Preisvorstellungen der Gemeinde ausgesehen haben, auf sein Amtsgeheimnis berufen hat, lässt seine Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Verhandlungen nicht unglaubwürdig erscheinen. Weiter kann allein aus dem Umstand, dass das Obergericht auf eine Zeugenaussage abgestellt hat, welche der Parteiaussage der Beschwerdeführerin widerspricht, nicht abgeleitet werden, es sei in Willkür verfallen. Ebenso wenig ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betroffen. Soweit auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweist sie sich als unbegründet.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil von der Gemeinde kein Amtsbericht über die Verkaufsverhandlungen eingeholt wurde.
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3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich mit dieser Rüge auf das in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Recht auf Abnahme formrichtig und rechtzeitig angebotener Beweise beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses auch in Art. 8 ZGB enthalten ist und daher vorliegend mit Berufung vorzubringen wäre (Art. 84 Abs. 2 OG). Aus dem angefochtenen Urteil wird jedoch ersichtlich, dass das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme des beantragten Beweismittels verzichtet hat. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen; indes kann die Beweisbeschränkung unter Umständen gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, was mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 124 I 208 E. 4a S. 211).
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3.2.2 Das Obergericht hat erwogen, die Verkaufsverhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser hätten nach Aussagen des Zeugen R.________ in den Jahren 1973/1974 stattgefunden, weshalb sie keinen Rückschluss auf die Preise zuliessen, welche im Jahr 1979 bei einem Verkauf an eine Drittperson hätten erzielt werden können. Selbst wenn die Aussage der Beschwerdeführerin zutreffe, wonach die Gemeinde das Land für Fr. 120.-- pro m2 gekauft hätte, könne daraus nicht auf die im Jahr 1979 erzielbaren Preise geschlossen werden. Zudem habe der Zeuge R.________ ausgesagt, es sei nicht aktenkundig, dass die Gemeinde dem Erblasser ein Angebot gemacht habe. Ein Amtsbericht über die geführten Verhandlungen sei daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
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3.2.3 Wie oben dargelegt (E. 3.1) hält es dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht gestützt auf die Aussage des Zeugen R.________ angenommen hat, die Verkaufsverhandlungen zwischen dem Erblasser und der Gemeinde hätten in den Jahren 1973/1974 stattgefunden. Darüber hinaus wurde das Angebot der Gemeinde gemäss angefochtenem Urteil nicht aktenkundig gemacht, es ist also davon auszugehen, dass darüber gar keine schriftlichen Unterlagen bei der Gemeinde vorliegen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn das Obergericht angesichts dieser Umstände auf die Einholung eines Amtsberichts zu den Verkaufsverhandlungen verzichtet hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.
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Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das Gutachten über den Verkehrswert der Grundstücke im Jahr 1979.
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4.1 Sie führt zunächst aus, der Gutachter bzw. das Obergericht hätten nicht auf die Auskunft des (heutigen) Gemeindeschreibers abstellen dürfen, welcher angab, der Wert vergleichbarer Grundstücke hätte im Jahr 1979 bei Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- pro m2 gelegen.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen sich in diesem Punkt zu einem grossen Teil auf unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 2.2 oben). Diese sind folglich nicht zu beachten. Im Übrigen bestreitet sie in appellatorischer Weise die Wertangabe des Gemeindeschreibers und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann damit in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Unbehelflich ist zudem der Vorwurf, die von ihr bezahlten Erschliessungskosten für die Grundstücke seien weder erhoben noch in Abzug gebracht worden. Das Obergericht hat diese nicht berücksichtigt, weil sie von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht genügend substanziiert wurden (vgl. E. 5 nachfolgend).
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4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht in diesem Punkt nicht weitere Beweismittel abgenommen hat. Namentlich hätte ein Amtsbericht über die Landwerte im Jahr 1979 eingeholt werden müssen. Zudem sei der (heutige) Gemeindeschreiber vom Gericht nicht als Zeuge einvernommen worden. Nicht gewürdigt habe das Obergericht zudem ein von ihr eingereichtes Zeitungsinserat, in welchem ein Architektur- und Generalunternehmungsbüro erschlossenes Bauland "in nächster Nähe" der strittigen Grundstücke zu einem Preis von Fr. 120.-- pro m2 zum Verkauf angeboten habe.
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Das Obergericht hat auch in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Es hat ausgeführt, der (heutige) Gemeindeschreiber habe seine Preisangabe für vergleichbare Grundstücke gemacht und es sei nicht ersichtlich, was ein weiterer Bericht der Gemeinde oder des Grundbuchamtes dazu an Neuem zu Tage bringen könnte. Ein Obergutachten sei von den Parteien nicht beantragt worden.
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Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf diese Erwägung eingeht, weist sie keine Willkür nach: Sie behauptet namentlich nicht, die Einvernahme des (heutigen) Gemeindeschreibers beantragt zu haben. Dem Willkürverbot hält auch die Nichtberücksichtigung des erwähnten Zeitungsinserates stand: Die Beschwerdegegner weisen in ihren Vernehmlassungen zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Inserat weder die genaue Lage des angebotenen (Industrie-)Baulandes, noch allfällig mit dem Kauf zusammenhängende Pflichten ergeben. Zudem ist darin nur ein Mindestpreis angegeben ("ab Fr. 120.--" pro m2).
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5.
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Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, die von ihr bezahlten Erschliessungskosten für die Grundstücke nicht angerechnet zu haben.
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Das Obergericht hat die Erschliessungkosten nicht berücksichtigt, weil es zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe diese nicht rechtsgenüglich substantiiert. Es ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, wieweit die beweisbelastete Partei einen Sachverhalt zu substanziieren hat, damit dessen beweismässige Abklärung möglich ist und die Beurteilung der Rechtslage nach eidgenössischen Bestimmungen erfolgen kann (Art. 8 ZGB; BGE 108 II 337 E. 2c und d S. 340; 123 III 183 E. 3e S. 188). Da die vorliegende Streitsache grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich ist, kann damit im Beschwerdeverfahren auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
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6.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 4 ist sie zudem entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). Hingegen schuldet sie der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Beschwerdegegner 3, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht haben vernehmen lassen, keine Entschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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