BGer U 302/2005 | |||
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BGer U 302/2005 vom 30.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 302/05
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Urteil vom 30. August 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Jäger und Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich,
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gegen
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W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Roger Peter, Dahliastrasse 5, 8008 Zürich
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
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(Entscheid vom 15. Juli 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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W.________ ist Angestellter der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) und zugleich bei dieser obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 20. Juli 2004 erlitt er mit dem Bike einen Unfall. Die Zürich richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte sie W.________ mit, sie sehe zur medizinischen Standortbestimmung vor, ein ärztliches Gutachten bei Dr. med. W.________ in Auftrag zu geben. Zugleich gab sie dem Versicherten Gelegenheit, Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen zu erheben und Fragen zu stellen. In der Folge entwickelte sich zwischen dem nunmehr anwaltlich vertretenen Versicherten und der Zürich eine mehrfache Korrespondenz, welche unter anderem die Person des zu beauftragenden Gutachters zum Gegenstand hatte. Am 17. Mai 2005 liess der Versicherte ausführen, aufgrund der bisherigen Fallabwicklung würden die damit befassten Mitarbeiter der Zürich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unvoreingenommen und umfassend abklären. Ihr Verhalten zeige, dass sie Gefangene ihrer eigenen vorgefassten Meinung seien. Zudem erweise sich die Verflechtung von Arbeitgeberin und Unfallversichererin als problematisch und führe bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit häufig zu Interessenskonflikten, wie sie sich auch im vorliegenden Fall zeigten. Er stellte daher den Antrag, die Sache sei an ein anderes Durchführungsorgan der obligatorischen Unfallversicherung, beispielsweise die SUVA, abzutreten. Bis dahin sei das Abklärungsverfahren zu sistieren. Des Weitern verlangte er eine beschwerdefähige Zwischenverfügung. Mit vom Leiter des Dienstleistungszentrums der Zürich unterzeichneter Verfügung vom 23. Mai 2005 eröffnete die Zürich dem Versicherten, dass sie das Schreiben vom 17. Mai 2005 als sinngemässes Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeiter B.________, D.________ und E.________ verstehe. Da bei objektiver Betrachtungsweise von einer Befangenheit dieser Personen nicht gesprochen werden könne, werde dieses abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dagegen könne innert 30 Tagen beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, Beschwerde geführt werden.
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B.
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Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde und Beschwerde" überschriebener Eingabe gelangte W.________ an das Obergericht des Kantons Uri mit den Anträgen, die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2005 sei aufzuheben und die Zürich sei anzuweisen, den Schadenfall einem anderen obligatorischen Unfallversicherer zur Regulierung zu überweisen. Eventualiter sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit der dafür zuständige Rechtsdienst Zürich Schweiz eine neue Zwischenverfügung über die Abtretung des Schadenfalles erlasse. Zudem sei die Zürich anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, und es sei einer allfälligen Beschwerde gegen die vom angerufenen Gericht verfügte superprovisorische Massnahme die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das kantonale Gericht wies die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und auf Entzug der aufschiebenden Wirkung am 1. Juli 2005 ab. Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Zürich zurück, damit sie den Antrag des Versicherten, seinen Schadenfall zur Regulierung einem anderen UVG-Versicherer abzutreten, der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreite. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
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C.
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Die Zürich erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2005 zu bestätigen. Eventualiter sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die Beschwerde des Versicherten materiell zu behandeln.
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W.________ lässt beantragen, auf den Hauptantrag sei nicht einzutreten und der Eventualantrag sei gutzuheissen. Das Bundesamt für Gesundheit schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Zuständigkeit des Obergerichts.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, da die Überweisung des Verfahrens an einen anderen Versicherer einer Ausstandspflicht der Zürich gleichkomme, könne eine darüber ergangene Zwischenverfügung wie eine solche über den Ausstand selbstständig angefochten werden. Weiter hat es ausgeführt, bei einem Ausstandsbegehren gegen eine Versicherung als solche oder gegen alle ihre Mitarbeiter könne diese nicht selber darüber befinden, sondern habe die Sache an die Aufsichtsbehörde zum Entscheid zu überweisen. Zuständig sei somit das Bundesamt für Sozialversicherungen (recte: Bundesamt für Gesundheit) und nicht das kantonale Sozialversicherungsgericht.
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2.2 Die Parteien und das Bundesamt für Gesundheit stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die ordentliche Rechtsmittelinstanz sei für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit der Schadensregulierung durch Unfallversicherer zuständig.
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3.
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3.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, welcher gemäss Art. 1 UVG auch für das Verfahren vor dem Unfallversicherer gilt, treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Art. 36 Abs. 2 ATSG lautet: "Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes."
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3.2 Die Auffassung des Obergerichts scheint sich auf den ersten Blick aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu ergeben, entspricht aber nicht dem wahren Ziel dieser Bestimmung. Art. 36 Abs. 2 ATSG ist Art. 10 Abs. 2 VwVG nachgebildet (Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 36). Sinn und Zweck liegt zunächst darin, dass niemand selber über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch entscheiden soll. Besteht eine Behörde, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, nur aus einer einzigen Person (z.B. dem Vorsteher eines Departements in der Bundesverwaltung), kann sie daher nicht selber darüber befinden. Auf diesen Fall ist die Regel zugeschnitten, wonach die Aufsichtsbehörde über den Ausstand entscheidet. Besteht die Behörde hingegen aus mehreren Personen, kann sie unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG; Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ATSG). In einer Verwaltung sind in der Regel mehrere Personen mit der Sachbearbeitung eines bestimmten Falles befasst. Nach der Ratio legis besteht kein Grund, in jedem Fall, in welchem gegen einzelne dieser Personen ein Ausstandsbegehren gestellt wird, an die der Behörde übergeordnete Aufsichtsbehörde zu gelangen. Vielmehr ist unter Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bestimmung die innerhalb der Behörde dem Sachbearbeiter hierarchisch vorgesetzte Stelle zu verstehen (Urteil R. vom 8. Mai 1995, 2A.7/1994). Der Entscheid über die Ausstandspflicht ist ein Entscheid der betreffenden Verwaltungsbehörde und kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG; AHI 1998 S. 125 Erw. 1; Urteil R. vom 6. November 1997, 2A.346/1997). Dasselbe gilt im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 ATSG (Urteil Ö. vom 14. März 2005, K 178/04). Unter "Aufsichtsbehörde" ist somit die übergeordnete Stelle innerhalb eines Versicherungsträgers zu verstehen, nicht die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76 ATSG (ebenso Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 36, Hans-Jakob Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004, S. 111 ff., S. 139). Soweit die Eingabe des Versicherten vom 17. Juni 2005 als Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitarbeiter der Zürich zu verstehen ist, hat somit die diesen Mitarbeitern vorgesetzte Stelle innerhalb der Zürich zu Recht über die Ausstandspflicht entschieden.
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4.
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4.1 Das Obergericht hat erwogen, das Ausstandsbegehren richte sich nicht gegen einzelne Mitarbeiter der Zürich, sondern gegen diese selbst. Die Zürich könne daher nicht selber über das Begehren entscheiden.
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4.2 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche grundsätzlich ausgeschlossen. Befangen sein können - allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 302 f., 97 I 862; VPB 62.17 Erw. 3a; VPB 65.74 Erw. 5; VPB 66.87 Erw. III.1; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 427; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983 S. 56; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., 1976, S. 556 Nr. 90 B I; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, S. 93; Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen; die erstinstanzliche nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. III, Basel 1998, Rz 3.43; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 111). Die von einem Teil der Lehre vertretene abweichende Auffassung (Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 36; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 253) überzeugt nicht. Zunächst sprechen Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG nicht von Behörden, sondern von Personen, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht (vgl. Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 835). Sodann ergeben sich Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden aus der gesetzlichen Regelung. Der Ausstand einer Behörde als solche stellt in Wirklichkeit die gesetzliche Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt. Dies ist nicht der Sinn von Ausstandsregeln. Auch daraus, dass eine Behörde eine gewisse Nähe zu der zu entscheidenden Sache hat, ergibt sich kein Ausstandsgrund, wenn das Gesetz eine Behörde trotz dieser Sachnähe als zuständig erklärt. Ebenso wenig kann sich eine Ausstandspflicht daraus ergeben, dass eine Behörde oder ihre Mitglieder eine bestimmte Haltung einnehmen, wenn gerade dies ihre gesetzliche Aufgabe ist (BGE 125 I 124 Erw. 3e [bzgl. Staatsanwaltschaft]).
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4.3 Nach dem Gesagten kann ein Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadensregulierung nicht zulässig sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein privatwirtschaftlich organisierter Versicherer ein eigenes ökonomisches Interesse daran hat, nicht übermässige Leistungen auszurichten. Trotzdem sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass solche Versicherungseinrichtungen die Unfallversicherung gemäss UVG durchführen können (Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG) und demzufolge auch die Schadensregulierung vornehmen (Art. 45 ff. UVG) und zu diesem Zweck hoheitliche Verfügungen zu erlassen haben (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 49 ATSG; Art. 124 UVV). Das Gesetz nimmt damit in Kauf, dass eine privatrechtliche juristische Person trotz ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse Behördenstellung hat. Dies ist gesetzlich gewollt und kann keinen Ausstandsgrund darstellen.
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4.4 Dass vorliegend die Beschwerdeführerin zugleich Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ist, kann grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellen. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei andern Behörden, welche in Bezug auf ihre Angestellten sowohl Arbeitgeberin als auch mit ihrer spezifischen behördlichen Aufgabe betraut sein können, was keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. zu analogen Konstellationen etwa BGE 125 I 125 Erw. 3g). Dass ein privater Unfallversicherer seine eigenen Arbeitnehmer gegen Unfall in seiner Gesellschaft versichern kann, steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber daraus, dass die privaten Unfallversicherer gemäss Art. 68 UVG alle Arbeitnehmer versichern dürfen, die nicht bei der SUVA versichert sind, was auch die eigenen Arbeitnehmer umfasst. Hätte der Gesetzgeber dies verbieten wollen, so hätte er es ausdrücklich anordnen müssen. Voraussetzung ist, wie bei jedem Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht haben (Art. 69 UVG). Ist dies erfüllt, spricht nichts dagegen und ist es sogar üblich und verbreitet, dass die privaten Versicherer ihre eigenen Arbeitnehmer bei sich versichern. Die vom heutigen Beschwerdegegner vorinstanzlich dagegen vorgebrachte Kritik ist offensichtlich unbegründet. Namentlich kann das auf das privatrechtliche Verhältnis zugeschnittene Verbot des Selbstkontrahierens nicht auf das öffentlichrechtlich (Art. 59 Abs. 2 UVG; Art. 93 UVV) geregelte Verhältnis zwischen dem UVG-Versicherer und seinen Versicherten übertragen werden. Unerfindlich ist auch, inwiefern darin ein gesetzlich nicht vorgesehener Grundrechtseingriff liegen sollte. Soweit von einem Grundrechtseingriff die Rede sein kann, liegt dieser darin, dass die Arbeitnehmer obligatorisch bei einem (nicht individuell von ihnen selbst gewählten) Versicherer gegen Unfall versichert werden, was aber im Gesetz eine klare Grundlage findet (Art. 1a und Art. 58 ff. UVG).
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4.5 Es kann offen bleiben, ob überhaupt in gewissen ganz ausserordentlichen Fällen eine Ausstandspflicht des Arbeitgebers für die Schadensregulierung denkbar wäre. Jedenfalls könnte eine solche nicht schon durch die Arbeitgebereigenschaft entstehen, sondern bedürfte qualifizierter besonderer Umstände. In der Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2005 wird einerseits das Handeln der mit der Schadensregulierung betrauten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin kritisiert, andererseits die Kumulation von Arbeitgeber- und Versicherereigenschaft generell beanstandet, ohne dass besondere Gründe vorgebracht würden, welche allenfalls geeignet sein könnten, einen Ausstand der Beschwerdeführerin zu begründen. Soweit die Eingabe als Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdeführerin zu verstehen war, war es somit offensichtlich unzulässig. Die Unzulässigkeit eines Ausstandsbegehrens kann auch von der abgelehnten Behörde selber festgestellt werden (BGE 105 Ib 304; Urteil R. vom 8. Mai 1995, 2A.7/1994). Auch diesbezüglich besteht somit entgegen der Auffassung des Obergerichts kein Grund, den Entscheid der Aufsichtsbehörde nach Art. 76 ATSG zu übertragen.
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4.6 Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde (um einen solchen Fall ging es in BGE 116 Ia 19, der von Kölz/Häner, a.a.O., fälschlicherweise als Beispiel für ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche dargestellt wird). In einem solchen Fall könnte die vom Obergericht angenommene Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gegeben sein, weil innerhalb der Behörde niemand über das Ausstandsgesuch entscheiden könnte. Dies setzt freilich voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die (nach dem soeben Gesagten unzulässige) Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGE 114 Ia 279, 105 Ib 304). Vorliegend hat der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 17. Mai 2005 beantragt, der Schadenfall sei an einen anderen UVG-Versicherer zur Regulierung abzutreten und dies einerseits generell mit der Verflechtung von Arbeits- und Versicherungsverhältnis begründet, andererseits damit, dass die bisher in den Fall involvierten Schadenmitarbeiter der Zürich Gefangene ihrer eigenen vorgefassten Meinung seien. Die erste Begründung war nach dem Gesagten unzulässig. Spezifische Ausstandsgründe gegen sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wurden keine geltend gemacht. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Eingabe - soweit überhaupt zulässig - als Ausstandsgesuch gegen die mit dem konkreten Fall befassten Sachbearbeiter interpretiert und behandelt hat.
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5.
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5.1 Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG gelten Verfügungen über den Ausstand als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG), sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 124 V 25 Erw. 2a; Urteil Z. vom 26. Mai 2006, U 303/05). Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist keine Einsprache möglich (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Sie können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 ff. ATSG). Zwischenverfügungen sind vom Versicherungsträger zu erlassen, wenn gesetzliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG und dem dieser Bestimmung nachgebildeten Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (BGE 132 V 106 Erw. 6.1 ff). In BGE 132 V 106 Erw. 6.5 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen erwogen, über Einwendungen materieller Natur gegen einen beauftragten Gutachter, die jedoch nicht die Unparteilichkeit der Person beschlagen, für die der Ausstand verlangt wird, sondern beispielsweise dessen Fachrichtung oder fachliche Qualifikation könne der Sozialversicherer im Rahmen des Endentscheids über das Leistungsbegehren befinden (BGE 132 V 106 Erw. 6).
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5.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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5.3 Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren ist der kantonale Gerichtsentscheid. Dieser hat die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2005 über das Ausstandsbegehren zum Gegenstand. Aufgrund der von ihr vertretenen Betrachtungsweise hat die Vorinstanz über die Ausstandspflicht nicht materiell entschieden, auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Da der enge Sachzusammenhang ohne weiteres bejaht werden kann, die Beschwerdeführerin sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Ausstandsbegehren ausführlich materiell geäussert hat und die Frage des Ausstandes der einzelnen Mitarbeiter der Zürich spruchreif ist, rechtfertigt es sich, das Verfahren darauf auszudehnen.
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6.
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6.1 Der Beschwerdegegner wirft den tatsächlich in die Fallabwicklung involvierten und von ihm konkret bezeichneten Mitarbeitern im Wesentlichen vor, sie hätten sich zu unsachlichen Äusserungen hinreissen lassen und hätten willkürlich gehandelt. Zudem hätten sie sich mit Bezug auf einzelne rechtserhebliche Fragen bereits derart festgelegt, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnten und das Verfahren deshalb nicht mehr offen sei.
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6.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Ausstandsbegehren gegen namentlich bezeichnete einzelne Mitarbeiter sei völlig unverständlich und abwegig. Bis anhin liege noch kein Gutachten über den Gesundheitsschaden des Beschwerdegegners vor. Da die weitere Fallbearbeitung massgebend vom Ergebnis der noch einzuholenden medizinischen Stellungnahme abhänge, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausgang des Verfahrens durch eine bereits vorgefasste Meinung der fallführenden Mitarbeiter beeinflusst sein könnte. Prof. Dr. med. D._______ habe in seinen Stellungnahmen vom 18. Januar 2005 und 21. Januar 2005 selber die Einstellung aller therapeutischen Massnahmen, mit Ausnahme der Schmerzmittel verordnet und die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50% empfohlen. Zudem habe er zur Beurteilung des weiteren Vorgehens die Einholung eines Gutachtens empfohlen. Daran hätten sich die fallbearbeitenden Personen gehalten. Der Verfahrensausgang sei somit im Zeitpunkt, als die Zwischenverfügung erlassen worden sei, noch völlig offen gewesen. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Mitarbeiter unsachlich oder zweideutig geäussert, willkürlich gehandelt und Beweismittel vorzeitig gewürdigt hätten. Dass die Fallführung nicht so erfolgt sei, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sich das vorstelle, vermöge keine Befangenheit zu begründen. Schliesslich habe sich dieser im Wissen um vermeintliche Ausstandsgründe in das Verfahren eingelassen und das Ausstandsbegehren erst gestellt, als die Verhandlungen nicht zum gewünschten Resultat geführt hätten, womit der Anspruch auf Ausstand verwirkt sei.
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6.3 Weder aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin noch in Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdegegners liegt irgend ein Aspekt vor, der auf einen gesetzlichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG gegenüber den betroffenen Mitarbeitern der Zürich schliessen liesse. Es wird insbesondere kein Grund substantiiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit der vom Beschwerdegegner genannten Personen zu konkretisieren vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren zu zweifeln, soweit es um deren persönliche Integrität, die pflichtgemässe Amtsausübung nach bestem Wissen und Gewissen und ihre Verantwortung für die Fallbearbeitung geht. Das Ausstandsbegehren erweist sich somit als unzulässig. Aber auch in materieller Hinsicht vermöchte es nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang gilt es, die Besonderheiten des Verfahrens zu beachten. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre (Kieser, a.a.O., N 2 zu Art. 36). Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., S. 98). Dies gilt in erhöhtem Masse im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Abklärungsverfahren in der Sozialversicherung (Art. 43 Abs. 1 ATSG), in welchem der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat. Im Interesse einer beförderlichen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts sind Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiter der Versicherungsträger nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens beitragen kann.
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7.
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7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Zufolge Unterliegens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdegegners.
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7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen - wozu auch die privaten UVG-Versicherer gehören - in der Regel eine solche nicht zugesprochen werden darf (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen) und kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 133 Erw. 5b sowie 323 Erw. 1a und b) vorliegt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15. Juli 2005 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 30. August 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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