BGer B 63/2005 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer B 63/2005 vom 31.08.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess {T 7}
| |
B 63/05
| |
Urteil vom 31. August 2006
| |
I. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
| |
Parteien
| |
Vorsorgestiftung der X.________ AG, Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch das Sozialamt Trimbach, Baslerstrasse 122, 4632 Trimbach
| |
Vorinstanz
| |
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
| |
(Entscheid vom 3. Mai 2005)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
K.________, geboren 18. Mai 1944, bezieht seit 1. Juni 1996 eine ganze IV-Rente und seit 1. Juni 1996 eine ganze Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Vorsorgestiftung der X.________ AG. Vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002 befand er sich im Strafvollzug in der Strafanstalt Y.________. Die IV sistierte aus diesem Grund mit Verfügungen vom 9. August 2000 und 25. September 2002 die Rente während der Zeit vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002. Nachdem die P.________ als Rückversicherer für die Vorsorgestiftung der X.________ AG zunächst die Rente weiterhin bezahlt hatte, sistierte sie diese ab 1. Januar 2002 ebenfalls. Sie teilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 K.________ mit, sie werde die vom 22. Mai 2000 bis 31. Dezember 2001 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse mit den ab 1. April 2002 geschuldeten Renten verrechnen.
| |
B.
| |
Am 20. Oktober 2004 erhob K.________, vertreten durch das Sozialamt Trimbach, beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Vorsorgestiftung der X.________ AG mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen und reglementarischen, eventuell die gesetzlichen Leistungen für die Zeit der Haftstrafe vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002 ohne Sistierung auszurichten und nachzuzahlen. Eventuell sei die Verrechnung nur soweit zuzulassen, als das Existenzminimum nach Austritt, aus der Haftstrafe nicht tangiert werde.
| |
Mit Entscheid vom 3. Mai 2005 hiess das Versicherungsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge für die Zeit seines Strafvollzugs vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002 auszurichten.
| |
C.
| |
Die Vorsorgestiftung der X.________ AG erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
| |
Das Sozialamt Trimbach schliesst namens des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei die rückwirkende Verrechnung aufgrund der nicht eingehaltenen Frist als unzulässig zu erklären. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt keinen ausdrücklichen Antrag, erachtet aber die Sistierung als angebracht.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Streitig ist, ob die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe sistiert werden darf.
| |
1.1 Auszugehen ist davon, dass weder das BVG noch das Reglement der Beschwerdeführerin Vorschriften zur strittigen Frage der Rentensistierung während des Strafvollzugs enthalten. Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Einerseits findet das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG grundsätzlich keine Anwendung auf die berufliche Vorsorge. Anderseits hat sich der Sachverhalt vor Inkrafttreten des ATSG zugetragen. Soweit das kantonale Gericht erwog, im BVG fehle eine Art. 21 Abs. 5 ATSG entsprechende Regelung und der Gesetzgeber habe es unterlassen, auf Inkrafttreten des ATSG eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen, weshalb ein qualifiziertes Schweigen vorliege, ist die vorinstanzliche Auffassung bereits insoweit nicht schlüssig. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Sistierung der Rente nicht in Anlehnung an das ATSG, sondern mit der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 273 zur Invalidenversicherung begründet.
| |
1.2 Vor dem Inkrafttreten des ATSG war die Frage der Rentenberechtigung im Falle des Strafvollzugs abgesehen vom MVG (Art. 43 MVG vom 20. September 1949; Art. 13 MVG vom 19. Juni 1992) nicht ausdrücklich geregelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ging früher davon aus, der Eintritt in den Strafvollzug sei ein Revisionsgrund, da er die wirtschaftlichen Konsequenzen einer Gesundheitsbeeinträchtigung berühre: Nicht die Gesundheit, sondern die Haft verhindere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Zudem sollten Invalide nicht bevorteilt werden gegenüber Gesunden, die mit dem Eintritt in den Strafvollzug in der Regel ebenfalls ihr Erwerbseinkommen verlieren (BGE 110 V 286 Erw. 1b, 107 V 221 Erw. 2). In BGE 113 V 273 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, an dieser Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden, da auch im Strafvollzug eine Arbeit möglich sei (Erw. 2a). Dies bedeute aber nicht, dass die Rente während des Strafvollzugs weiterhin auszurichten sei; die bisherige Praxis sei dadurch gerechtfertigt, dass der Strafgefangene, der durch die öffentliche Hand unterhalten werde, aus dem Strafvollzug nicht einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen solle. Zudem verliere auch der gesunde Strafgefangene in der Regel während des Strafvollzugs seinen Verdienst. Gestützt auf Art. 32 Ziff. 1 lit. b des IAO-Übereinkommens Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (SR 0.831.105) und Art. 68 lit. b der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (SR 0.831.104) sowie in Analogie zu Art. 43 des damaligen MVG sei daher die Rente während des Strafvollzugs zu sistieren (Erw. 2b und c). Das Eidgenössische Versicherungsgericht fügte sodann an, die Frage, ob dasselbe auch für Invalidenrenten anderer Sozialversicherungen (Unfallversicherung und berufliche Vorsorge) gelte, sei hier nicht zu prüfen. Eine gleiche Lösung dränge sich nicht a priori in allen Versicherungen auf, denn man müsse den Besonderheiten jedes Versicherungszweigs Rechnung tragen, beispielsweise der Finanzierung. Es sei nicht zu vergessen, dass die IV weitgehend auf der Solidarität beruhe. Wünschbar wäre zudem eine gesetzgeberische Lösung der Frage.
| |
Diese Rechtsprechung wurde in der Folge bestätigt (BGE 114 V 134; AHI-Praxis 1998 S. 182) und auch auf den Massnahmenvollzug (Art. 43 und 44 StGB) angewendet (AHI-Praxis 1998 S. 182; SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93; nicht veröffentlichtes Urteil in Sachen N. vom 2. Februar 1988, I 373/86; vgl. auch BGE 129 V 216 Erw. 1.1). In BGE 116 V 22 f. Erw. 5 präzisierte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass für die Sistierung nicht ausschlaggebend ist, wer die Vollzugskosten bezahlt, sondern ob nach dem Vollzugsregime eine Erwerbstätigkeit möglich wäre.
| |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Praxis gemäss BGE 113 V 237 auch für die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten müsse, da diese mit dem übrigen Sozialversicherungsrecht eng verbunden sei. Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass in jenem Entscheid ausdrücklich offen gelassen worden sei, ob die Sistierung auch in der 2. Säule gelten soll; dies sei aufgrund des unterschiedlichen Finanzierungsmodells zu verneinen.
| |
1.4 Die Argumentation in der bisherigen Praxis, wonach der invalide Strafgefangene - auch im Vergleich mit dem gesunden Strafgefangenen - aus dem Strafvollzug nicht einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen soll, gilt gleichermassen für die Invalidenrente der 1. wie der 2. Säule. Ein nicht invalider Gefangener verliert mit dem Strafantritt in der Regel ebenfalls sein Erwerbseinkommen (vgl. Art. 324a OR). Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur sofern die Vollzugsart, welcher der Verurteilte unterworfen ist, ihm die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und er somit selbst für seine Lebensbedürfnisse aufkommen kann, ist es nicht angebracht, den Rentenanspruch des invaliden Gefangenen zu sistieren; denn der Betroffene ist derselben Vollzugsart untergeordnet wie der Nichtbehinderte und einzig wegen seines Gesundheitszustandes verhindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (AHI-Praxis 1998 S. 183 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu keiner andern Betrachtungsweise führen die Unterschiede im Finanzierungssystem. Wohl wird in der beruflichen Vorsorge die Altersleistung aus dem angesparten Altersguthaben finanziert und bemisst sich nach diesem. Die Invalidenrente hingegen wird nach dem Versicherungsprinzip finanziert (Ziff. 5.4 lit. a des Reglements der Beschwerdeführerin; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG) und ihre Höhe bemisst sich nicht nach dem Altersguthaben, sondern nach dem versicherten Verdienst (Ziff. 6.3.4 des Reglements der Beschwerdeführerin). In Bezug auf die Finanzierung der Invalidenrente besteht somit mehr Ähnlichkeit zur Invalidenrente der 1. Säule als zur Altersleistung der 2. Säule.
| |
1.5 Insgesamt ergibt sich, dass auch die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sistiert werden kann, wenn sich der Empfänger in einem Strafvollzug befindet, in welchem er aufgrund des anwendbaren Haftregimes nicht erwerbstätig sein kann. Weil sich im vorliegenden Fall die Frage nicht stellt, kann offenbleiben, welchen Einfluss eine Rentensistierung auf gesetzliche oder reglementarische Kinderrenten hat. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2002 im Strafvollzug befand. Über die Vollzugsmodalitäten ist nichts aktenkundig. Nachdem die IV-Rente für diese ganze Zeit sistiert wurde, was der Beschwerdegegner ausdrücklich als unbestritten bezeichnet, kann davon ausgegangen werden, dass während dieser ganzen Dauer eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen wäre und daher ebenfalls für die ganze Dauer des Vollzugs die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sistiert werden konnte.
| |
2.
| |
Der Beschwerdegegner bestreitet die Zulässigkeit der verrechnungsweisen Rückforderung. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei der Rückforderungsanspruch erloschen. Die Rückforderung würde zudem eine grosse Härte darstellen. Er sei auch nicht ungerechtfertigt bereichert, da er nach Massgabe seines Einkommens an die Kosten des Strafvollzugs beitragen müsse.
| |
2.1 Art. 25 ATSG, welcher die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen regelt, ist in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar (BGE 128 V 240 Erw. 2b). Hier wird die Rückerstattung ab 1. Januar 2005 durch Art. 35a BVG (in der Fassung gemäss 3. Oktober 2003) geregelt, der indessen vorliegend ratione temporis noch nicht anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung richtete sich vor Inkrafttreten von Art. 35a BVG die Rückerstattung von Leistungen der obligatorischen wie der überobligatorischen beruflichen Vorsorge in erster Linie nach dem anwendbaren Reglement, subsidiär nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR; BGE 130 V 417 Erw. 2, 128 V 50, 236).
| |
2.2 Gemäss Ziff. 6.1.9 des Reglements der Beschwerdeführerin behält sich diese die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen ausdrücklich vor, so dass nicht auf die subsidiär anwendbaren Regeln von Art. 62 ff. OR zurückgegriffen werden muss. Das Reglement beschränkt den Rückerstattungsanspruch nicht auf Fälle einer noch vorhandenen Bereicherung. Die Rückforderung ist deshalb unabhängig davon zulässig, ob eine Bereicherung vorliegt. Nach dem in Erw. 1 Ausgeführten wurde die Rente in der streitigen Zeit zu Unrecht bezahlt. Sie kann daher grundsätzlich zurückverlangt werden.
| |
2.3 Mangels spezialgesetzlicher Regelung gelten die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verrechnung (Art. 120 ff. OR) auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozialversicherungsrecht (BGE 128 V 53 Erw. 5a mit Hinweisen), mithin auch im Recht der beruflichen Vorsorge, abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Verrechnungsverbots von Art. 39 Abs. 2 BVG. Die Forderung des Beschwerdegegners auf Bezahlung der Rente und die Forderung der Beschwerdeführerin auf Zurückzahlung der zu viel bezahlten Renten sind gleichartig im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR und können daher grundsätzlich verrechnet werden. Eine gültige Verrechnungserklärung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR liegt mit dem Schreiben der (für die Beschwerdeführerin handelnden) P.________ vom 4. Oktober 2002 vor.
| |
2.4 Die Verjährungsregel von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist im Recht der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar (vgl. auch in Bezug auf Art. 24 ATSG BGE 131 V 56 f. Erw. 3.1). Art. 35a Abs. 2 BVG ist ratione temporis noch nicht anwendbar. Anwendbar sind daher auch in Bezug auf die Verjährung in erster Linie die Bestimmungen des Reglements, subsidiär die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung (BGE 130 V 417 f. Erw. 2 und 3.2). Nach Ziff. 9.3 des Reglements der Beschwerdeführerin verjähren - in Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) - Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere Forderungen nach zehn Jahren.
| |
2.5 Der Rückforderungsanspruch entstand frühestens im Zeitpunkt, in dem zu Unrecht Leistungen ausbezahlt wurden, mithin frühestens im Mai 2000. Ob und wann die Beschwerdeführerin eine rechtsgenügliche Unterbrechungshandlung vorgenommen hat, kann offen bleiben: Denn gemäss Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Die Verrechnung der Rückforderung erfolgte ab dem Moment, in welchem die Rente wieder geschuldet war (1. April 2002), bis Ende 2003. In diesem Zeitpunkt war die Rückerstattungsforderung jedenfalls nicht verjährt, so dass die Verrechnung zulässig war.
| |
3.
| |
Der Beschwerdegegner ist sodann der Ansicht, die Verrechnung würde sein Existenzminimum in unzulässiger Weise tangieren.
| |
3.1 Nach Art. 125 Ziff. 2 OR können Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, wider den Willen des Gläubigers nicht verrechnet werden. Dies entspricht der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 SchKG, wonach die Pfändung des Existenzminimums nicht zulässig ist. Entsprechend diesen Bestimmungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Institutionen der Sozialversicherung Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen dürfen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 131 V 252 Erw. 1.2, 128 V 53 Erw. 5a, 121 V 17, 115 V 343 Erw. 2c, 111 V 103 Erw. 3b, 107 V 75 Erw. 2, 104 V 7 Erw. 2b), was auch für die berufliche Vorsorge gilt (BGE 128 V 53 Erw. 4; Urteil M. vom 18. Februar 1999, B 52/98, publiziert in SZS 2000 S. 544 Erw. 4).
| |
3.2 Die Verrechnungsschranke des Existenzminimums kommt indessen nicht zum Tragen, wenn in der fraglichen Zeit das Existenzminimum durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt war (BGE 121 V 26 Erw. 4d; ARV 2005 Nr. 14 S. 149 Erw. 2.3 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil N. vom 18. Mai 1992, I 255/91, Erw. 2b). Voraussetzung ist allerdings, dass die Sozialhilfe die Leistungen erbringt für die Zeitspanne, während welcher die versicherte Person auf den Entscheid eines Sozialversicherungsträgers über die Anspruchsberechtigung wartete und anschliessend rückwirkend Versicherungsleistungen zugesprochen erhielt. Im vorliegenden Fall verhält es sich gerade umgekehrt. Die Beschwerdeführerin verrechnete ihre Rückforderung mit den nach der Haftverbüssung wieder geschuldeten Rentenleistungen ohne Rücksicht auf das Existenzminimum, so dass der Beschwerdegegner bedürftig wurde und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.
| |
3.3 Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es das Existenzminimum des Beschwerdegegners für die in Frage stehende Zeit ermittle, nach erfolgter Aktenergänzung die an sich zulässige Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüfe und hernach über die Klage neu entscheide. Dabei wird es auch das von der Vertreterin des Beschwerdegegners im Schreiben vom 8. Mai 2003 gestellte Drittauszahlungsbegehren zu prüfen haben und gegebenenfalls eine Zahlung an die Sozialbehörde anordnen.
| |
4.
| |
In Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sind in der Regel keine Kosten zu erheben (Art. 134 OG), was auch für Verfahren um die Rückerstattung von Leistungen gilt. Eine (teilweise) obsiegende Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat ferner keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143).
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2004 neu entscheide.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 31. August 2006
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |