BGer 1P.301/2006 | |||
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BGer 1P.301/2006 vom 01.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.301/2006 /scd
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Urteil vom 1. September 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
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2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Beweiswürdigung.
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
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2. Kammer, vom 6. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Brugg verurteilte X.________ am 7. Oktober 2004 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung und Verleumdung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und einer Busse von 300 Franken. Es hielt folgenden Anklagesachverhalt für erwiesen:
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"Mehrfache Drohung (Dossier 2)
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- indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch verbale Drohungen ("andere Mittel", im Haus des Freundes und der Eltern Radau machen) ernsthaft und glaubwürdig in Angst und Schrecken versetzt hatte; begangen am 21.11.2003, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, in Schönenwerd. Die Geschädigte stellte am 22.11.2003 Strafantrag;
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- indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Drohung (vgl. oben) dahingehend nötigte, in sein Auto einzusteigen, um mit ihr wegzufahren; begangen am 21.11.2003, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, in Schönenwerd;
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- indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch verbale Drohungen ("er könnte mit ihr zusammen in eine Mauer fahren") und halsbrecherische Fahrweise mit Schwenkern nach links und rechts ernsthaft und glaubwürdig in Angst und Schrecken versetzt hatte; begangen am 21.11.2003 auf der Fahrt von Schönenwerd, zwischen 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, nach Brugg;
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- indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch wortloses Deponieren einer Waffe auf einem Tisch ernsthaft und glaubwürdig in Angst und Schrecken versetzt hatte; begangen am 21.11.2003 in Brugg. Die Geschädigte stellte am 22.11.2003 Strafantrag.
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Mehrfache Nötigung (Dossier 2)
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indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Drohung (vgl. oben) dahingehend nötigte, ihn zu sich nach Hause zu begleiten und mit ihm dort ein Gespräch zu führen; begangen am 21. 11. 2003 auf der Fahrt von Schönenwerd nach Brugg sowie in Brugg selber.
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Freiheitsberaubung (Entführung (Dossier 2)
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indem der Beschuldigte die Geschädigte Y.________ durch Nötigung in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit einschränkte und zwang, mit ihm ins Auto zu steigen und sie gegen ihren Willen bis zu seinem Wohnsitz in Brugg mitnahm. Aufgrund seiner Fahrweise und seinen Drohungen war ihr ein Aussteigen während der Fahrt unmöglich; begangen am 21. 11.2003, beginnend in Schönenwerd und endend in Brugg.
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Verleumdung (Dossier 3)
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Durch Aushändigen mehrerer Schriftstücke, welche eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung der Y.________ suggerierte, begangen am 25.11.2003, zwischen ca. 18.00 Uhr und 22.00 Uhr, in Aarau und Brugg. Die Geschädigte stellte am 04.12.2003 Strafantrag."
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Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn der Gerichtspräsident von Brugg am 15. März 2005 vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei und verurteilte ihn wegen Nötigung sowie übler Nachrede zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von 300 Franken. Er erwog, es sei nicht erwiesen, dass Y.________ gegen ihren Willen gezwungen worden sei, zu X.________ ins Auto einzusteigen; vielmehr liege nahe, dass Y.________, die sowohl zu Z.________ als auch zu X.________ ein Verhältnis gehabt habe, das Auffliegen ihres Doppelspiels sehr peinlich gewesen sei, weshalb sie letztlich freiwillig eingestiegen sei, um zu verhindern, dass X.________, wie angedroht, vor der Wohnung der Eltern seines Rivalen randaliere. Damit sei der Tatbestand der Nötigung, nicht aber derjenige der Freiheitsberaubung, erfüllt. Offen bleiben könne, ob X.________ Y.________ während der Autofahrt und bei sich zu Hause weiter bedroht habe: diese Drohungen stünden in engem Zusammenhang mit der Nötigung und würden von dieser konsumiert.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 6. April 2006 ab. Es erwog, Y.________ habe vor Wegfahrt Z.________ mehrmals weggeschickt, woraus sich ergebe, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Angst vor X.________ gehabt habe. Es sei ihr vielmehr bewusst gewesen, dass sie diesem eine Erklärung schulde, weshalb sie freiwillig in dessen Auto gestiegen sei und diesem vorgeschlagen habe, irgendwo hin zu fahren, um die Sache zu besprechen. Damit aber könne X.________, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht vorgeworfen werden, sie genötigt zu haben, ins Auto einzusteigen und mit ihm wegzufahren. Anders verhalte es sich indessen mit dem weiteren Ablauf. Diesbezüglich sei erstellt, dass X.________ Y.________ beschimpft und ihr gesagt habe, sein Leben sei kaputt und er könne sie auch gleich mitnehmen; diese Drohung habe er durch heftige Schwenkmanöver unterstützt. Dadurch sei sie in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie seiner Aufforderung, in die Wohnung mitzukommen, gefolgt sei, wo er ihr gesagt habe, sie sei seine Freundin und müsse den Abend mit ihm verbringen. Als dieser dann eine Waffe auf den Tisch gelegt habe, habe sie eine Eskalation vermeiden wollen. Durch dieses Verhalten habe X.________ Y.________ genötigt, ab dem Zeitpunkt der Autofahrt bis zum Zeitpunkt, als sie die Wohnung verlassen habe, bei ihm zu bleiben. Mit der während der Fahrt erfolgten Drohung habe er bezweckt, Y.________ einzuschüchtern, damit sie bei ihm bleibe bzw. ihm in die Wohnung folgen solle; die Drohung werde daher durch die Nötigung konsumiert.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2006 wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben.
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Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer beantragt zwar ohne Einschränkung die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen, dass er seine Verurteilung wegen übler Nachrede nicht mehr beanstandet.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt sowie das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt, indem es seiner Verurteilung - ohne ihn dazu anzuhören - einen anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe als zuvor der erstinstanzliche Richter. Zudem habe es die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung (Art. 9 und Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der Betroffene einen unbedingten Anspruch hat, vor dem Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu werden. Er muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig zu äussern. Dies gilt für Sachfragen, für Rechtsfragen jedenfalls dann, wenn sich der Richter auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die dem Betroffenen nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung er nicht rechnen musste (BGE 130 II 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 116 Ia 455 E. 3Cc S. 458)
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe ihn auf Grund eines anderen Sachverhaltes verurteilt als der erstinstanzliche Richter. Dieser habe zwei Anklagepunkte - er habe die Geschädigte während der Autofahrt und bei sich zu Hause bedroht - ausdrücklich offen gelassen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, sie bildeten im Berufungsverfahren nicht mehr Beweisthema und habe damit keinen Anlass gehabt, sie zu bestreiten. Das Obergericht habe unter diesen Umständen seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem es ihn wegen dieser Punkte verurteilt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern.
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3.2 Der erstinstanzliche Richter sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte durch die Androhung, er werde vor dem Haus des Freundes bzw. dessen Eltern Radau machen, dazu nötigte, mit ihm wegzufahren und zu ihm nach Hause zu kommen. Er liess offen, ob es während der Fahrt und zu Hause beim Beschwerdeführer zu weiteren Drohungen gekommen war. Das Obergericht hingegen geht davon aus, dass die Geschädigte, der das Aufeinandertreffen ihrer beiden Freunde peinlich war, die Initiative ergriff und dem Beschwerdeführer vorschlug, zusammen wegzufahren, um die Sache zu besprechen. Nach seiner Überzeugung kam es erst dann zu strafbaren nötigenden Handlungen, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt, unterstrichen durch heftige Schwenkmanöver, von einem möglichen erweiterten Selbstmord zu sprechen begann, und indem er zu Hause eine Waffe auf den Tisch legte.
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3.3 Es trifft zwar somit zu, dass das Obergericht die Verurteilung wegen Nötigung explizit mit einem anderen Sachverhalt begründet als der erstinstanzliche Richter. Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe damit nicht rechnen müssen. Der Gegenstand eines Strafverfahrens wird vom Anklagesachverhalt bestimmt. Darin werden dem Beschwerdeführer alle drei umstrittenen Verhaltensweisen - vor der Fahrt die Drohung an die Adresse der Geschädigten, er werde vor dem Elternhaus seines Rivalen randalieren, wenn sie nicht einsteige, während der Fahrt die Drohung mit einem erweiterten Selbstmord und nach der Fahrt das Deponieren einer Waffe auf dem Tisch - als nötigende Handlungen vorgeworfen. Die Berufung ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Anträge vollständig neu überprüft werden kann. Nachdem der Antrag des Staatsanwaltes auf Abweisung der Berufung lautete, musste der Beschwerdeführer ohne weiteres damit rechnen, dass das Obergericht den Anklagesachverhalt anders würdigen könnte als der erstinstanzliche Richter; dementsprechend hätte er ohne weiteres Anlass gehabt, alle Tathandlungen zu bestreiten, mit denen die Anklage den Nötigungsvorwurf begründet. Das Obergericht hat somit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren verletzt, indem es den Anklagesachverhalt anders würdigte als der Vorderrichter, ohne diese Absicht dem Beschwerdeführer vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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3.4 In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer auch den Vorwurf, das Obergericht habe das kantonale Prozessrecht willkürlich angewandt. Nach § 222 Abs. 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) soll das Obergericht im Berufungsverfahren "in der Regel von dem durch die erste Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht abweichen, ohne die diesbezügliche Beweisabnahme zu wiederholen". Diese Bestimmung verpflichtet das Obergericht nicht, ausnahmslos in jedem Fall eine Beweisabnahme durchzuführen, wenn es den Anklagesachverhalt anders würdigt als der Vorderrichter. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargetan, weshalb dies gerade in diesem Fall zwingend bzw. das Absehen davon willkürlich gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass das Obergericht ohne unmittelbare Beweisabnahme zu einem anderen Beweisergebnis kommt als der Vorderrichter, der die wesentlichen Beweise selber abnahm, lässt die Anwendung des kantonalen Rechts noch nicht als willkürlich erscheinen. Die Willkürrüge ist unbegründet.
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4.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor. Seine Aussagen seien stets widerspruchsfrei gewesen, währenddem sich die Geschädigte in Widersprüche verstrickt und gegenüber Z.________ unwahre Aussagen gemacht habe, etwa er sei ein Offizier der Armee und ein Psychopath. Da die Geschädigte aus eigenem Antrieb zu ihm ins Auto gestiegen und zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er auch absolut keinen Grund gehabt, sie mit brüsken Fahrmanövern oder einer Waffe zu erschrecken. Viel plausibler sei seine Version der Ereignisse, wonach die Geschädigte eine Erklärung gebraucht habe, um ihr Verhalten Z.________ und dessen Familie zu erklären. Sie habe in einem klassischen Loyalitätskonflikt gestanden, den sie nur noch durch eine Belastung des Beschwerdeführers habe lösen können, insbesondere nachdem ihre Mutter die Polizei verständigt habe.
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Auf eine Willkürrüge hin prüft das Bundesgericht nicht, ob die Version des Beschwerdeführers mehr oder weniger plausibel erscheint als der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt. Es prüft einzig, ob dieses von Tatsachen ausging, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder einen bei der Beweiswürdigung einen offenkundigen Fehler beging. Solches behauptet der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht, sondern bringt wiederum seine Version des Vorfalls vor mit der Behauptung, sie sei plausibel. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1.September 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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