BGer 7B.99/2006 | |||
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BGer 7B.99/2006 vom 01.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.99/2006 /blb
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Urteil vom 1. September 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
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gegen
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs-
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und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Abschluss von Betreibungsverfahren,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 9. Juni 2006 (Nr. 93/2005/29).
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Y.________ und X.________ betrieben ihren Vater V.________ für eine Forderung von mehreren Millionen Franken aus Schenkungsvertrag. In diesem Zusammenhang verarrestierte und pfändete das Betreibungsamt Schaffhausen die auf V.________ sowie auf die Stiftung S.________ lautenden Konti und Depots bei der Bank K.________ AG in Schaffhausen bis zum Forderungsbetrag. In der Folge verwertete das Betreibungsamt Vermögenswerte und überwies Y.________ und X.________ entsprechende Geldbeträge.
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A.b Mit Verfügung vom 9. November 2005 teilte das Betreibungsamt Y.________ und X.________ mit, dass in der Betreibung Nr. xxxx die Pfändung vollzogen worden sei, und stellte die Pfändungsurkunde vom 7. November 2005 zu, gemäss welcher eine Restforderung von Fr. 311'514.40 besteht. Das Betreibungsamt hielt im Schreiben und der Pfändungsurkunde fest, dass keine Vermögenswerte gepfändet worden seien, da gemäss Auskunft der K.________ AG keine Vermögenswerte vorhanden seien. Weiter teilte das Betreibungsamt betreffend die Betreibung Nr. yyyy mit, dass es keine Vermögenswerte mehr zu verwerten gebe und daher auch diese Betreibung abgeschlossen sei.
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B.
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B.a Mit Eingabe vom 21. November 2005 erhoben Y.________ und X.________ Beschwerde und verlangten, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. November 2005 sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Pfändungsurkunde vom 7. November 2005 festzustellen bzw. diese aufzuheben. Weiter verlangten sie, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Vollstreckungsverfahren in den Betreibungen Nr. xxxx und Nr. yyyy wieder aufzunehmen. Sodann sei das Betreibungsamt anzuweisen, die K.________ AG unter Strafandrohung aufzufordern, allfällige Minussaldi (auf bestimmten Konti) auszugleichen, sämtliche (näher bezeichneten) vorgenommenen Verrechnungen rückgängig zu machen und ein Guthaben von mindestens Euro 360'000.-- auf einem der genannten Konti zur Verfügung zu stellen und zu erhalten, bis die Verwertung abgeschlossen sei. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, andere sachdienliche Massnahmen gegenüber der K.________ AG zu ergreifen, um die den Gläubigern zu Unrecht entzogenen Vermögenswerte wieder zur Verfügung zu stellen.
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B.b Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Die Aufsichtsbehörde hob die Verfügung vom 9. November 2005 sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes vom 7. November 2005 auf und wies das Amt an, die Betreibungsverfahren Nr. xxxx und Nr. yyyy weiterzuführen.
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C.
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Y.________ und X.________ haben den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und beantragen unter anderem, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die K.________ AG unter Strafandrohung aufzufordern, verschiedene (wie die bereits im kantonalen Verfahren bezeichneten) Handlungen vorzunehmen (u.a. "Konti auszugleichen", "Verrechnungen rückgängig zu machen", "Guthaben zur Verfügung zu stellen und erhalten"). Weiter verlangen sie aufschiebende Wirkung.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht, ohne einen Antrag zu stellen. Das Betreibungsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2006 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung insoweit erteilt, dass eine Weiterführung des Betreibungsverfahrens einstweilen zu unterbleiben hat.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführer verlangen im Beschwerdeantrag Ziff. 2/1.2.b "für den Fall der fehlenden Existenz der genannten Konti", dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die K.________ AG zur Geldüberweisung aufzufordern. Dieser Antrag wurde im kantonalen Verfahren nicht gestellt und ist als im vorliegenden Verfahren erstmals erhobenes Begehren unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).
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1.2 Die Aufsichtsbehörde hat die Verfügung vom 9. November 2005 sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes vom 7. November 2005 aufgehoben. Soweit die Beschwerdeführer (in Beschwerdeantrag Ziff. 2./1.1.) die Aufhebung der erwähnten Verfügung und Pfändungsurkunde verlangen, machen sie weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
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1.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführer "vorsorglich" auf die für das kantonale Verfahren bestimmte Rechtsschrift verweisen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Auflage 1998, Prozessieren vor Bundesgericht, Rz. 5.82) und kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.4 Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt - in Gutheissung der Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" - angewiesen, die Betreibungsverfahren Nr. xxxx und Nr. yyyy weiterzuführen. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht im Wesentlichen hervor, dass "das Betreibungsamt den nicht bezahlten Forderungsbetrag entweder versteigern oder nach Art. 131 SchKG den Gläubigern hätte anweisen müssen", und dass das Amt die Betreibungsverfahren "wie dargelegt" weiterzuführen hat. Damit hat die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt nicht bloss eine Anweisung über den Verfahrensablauf gegeben, welche als solche nicht anfechtbar ist (BGE 112 III 90 E. 1 S. 94), sondern definitiv die Anträge der Beschwerdeführer, wonach dem Betreibungsamt die von ihnen bezeichneten Anweisungen zu geben seien, abgewiesen (vgl. BGE 111 III 50 S. 51). Insoweit sind die Beschwerdeführer in ihren schutzwürdigen Interessen berührt (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) und ist die Beschwerde zulässig.
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1.5 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, die Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht über die Anträge der Parteien hinausgegangen, gehen sie an der Sache vorbei. Die (beschränkte) Dispositionsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (vgl. BGE 54 III 192 E. 2 S. 195) schliesst nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde gestützt auf ihr Weisungs- und Instruktionsrecht (Art. 13 Abs. 1 SchKG) dem Betreibungsamt konkrete Anweisungen über den weiteren Verfahrenslauf gibt.
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2.
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2.1 Im kantonalen Verfahren haben sich die Beschwerdeführer gegen den Abschluss der Betreibungsverfahren Nr. xxxx und Nr. yyyy gewendet und geltend gemacht, das Betreibungsamt habe in Missachtung seiner Pflichten nicht dafür gesorgt, dass die bei der K.________ AG liegenden und verarrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte eingefordert werden. Sie haben insbesondere beanstandet, dass das Betreibungsamt nichts gegen die Garantiezahlungen der K.________ AG zu Lasten der verarrestierten Konten im Umfang von rund Euro 360'000.-- vornehme.
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2.2 Die Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern insoweit Recht gegeben, als sie die angefochtene Verfügung und Pfändungsurkunde aufgehoben und erwogen hat, das Betreibungsamt nehme zu Unrecht an, die Verfahren seien abgeschlossen, wenn die K.________ AG als Drittschuldnerin die Zahlung teilweise verweigere. Das Betreibungsamt habe keine Pflicht, zur Durchsetzung gepfändeter Forderungen des betriebenen Schuldners Prozesse zu führen. In dieser Situation habe das Betreibungsamt den nicht bezahlten Forderungsbetrag entweder zu versteigern oder nach Art. 131 SchKG den Gläubigern anzuweisen.
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3.
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Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid und den angefochtenen Verfügungen geht es in der (Arrest-)Betreibung Nr. xxxx um die Pfändung einer verarrestierten Forderung und in Betreibung Nr. yyyy um die Verwertung einer gepfändeten Forderung (Pfändungsurkunde vom 11. April 2005) gegenüber der K.________ AG. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die K.________ AG nehme zu Unrecht Verrechnungen mit der verarrestierten bzw. gepfändeten Forderung des Schuldners vor, und die Aufsichtsbehörde übergehe zu Unrecht, dass das Betreibungsamt gestützt auf Art. 100 SchKG verpflichtet sei, dies der K.________ AG zu verbieten bzw. die Bank aufzufordern habe, die Verrechnung "rückgängig zu machen" oder den verrechneten Betrag "zur Sicherstellung" zu überweisen. Die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass sich das Betreibungsamt mit einer Versteigerung oder einem Vorgehen nach Art. 131 SchKG der Geltendmachung der Forderung gegenüber der sich widersetzenden K.________ AG entledigen dürfe.
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3.1 Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der K.________ AG als Drittschuldnerin der verarrestierten Forderung die Verrechnung zu verbieten sei, geht fehl. Die Verarrestierung einer Forderung schliesst die Verrechnungsmöglichkeit des Dritten nicht aus (BGE 100 III 79 E. 4 S. 84; Reiser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 87 zu Art. 275). Bestreitet der Drittschuldner, dass er Schuldner der betreffenden Forderung sei, hat dies zur Folge, dass die Pfändung eine bestrittene Forderung betrifft (BGE 109 III 11 E. 2 S. 13; 120 III 18 E. 4 S. 20; Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 99). Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Betreibungsamt nicht befugt ist, über das Bestehen der gepfändeten Forderung zu befinden, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebenen und einem Drittschuldner, der die Forderung (teilweise) bestreitet, zu beurteilen. Über das Bestehen und den Betrag der gepfändeten Forderung kann nur der Richter entscheiden, und zwar dann, wenn derjenige, der sie ersteigert hat oder dem sie gemäss Art. 131 SchKG überwiesen wurde, sie geltend macht (BGE 109 III 11 E. 2 S. 13; 120 III 131 E. 1 S. 132; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 7 zu Art. 99). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das Betreibungsamt der K.________ AG die Verrechnungseinrede nicht verbieten könne. Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Entscheid - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - nicht entnehmen, dass sich die Aufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Verrechnung, welche die K.________ AG offenbar für Garantiezahlungen an das Landesamt L.________ für Denkmalpflege erklärt, ausgesprochen habe.
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3.2 Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf Art. 100 SchKG weiter geltend, das Betreibungsamt sorge nicht für den Erhalt der gepfändeten Forderung, wenn es nichts gegen die Verrechnungserklärung der K.________ AG unternehme. Gemäss Art. 100 SchKG sorgt das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen. Das Betreibungsamt hat - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - keine Pflicht, ein gepfändetes Recht einzuklagen und feststellen zu lassen; es hat lediglich unbestrittene und fällige Forderungen einzuziehen (BGE 120 III 131 E. 1 S. 132; Lebrecht, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 100). Dass die Forderung gegenüber der K.________ AG indessen mit Gegenforderungen bestritten wird, steht ausser Frage und halten die Beschwerdeführer selber ausdrücklich fest. Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht gefolgert, dass im Fall, in dem nur ein Teil der gepfändeten Forderung an das Betreibungsamt bezahlt wird, weil eine Gegenforderung abgezogen worden ist, der nicht bezahlte Betrag entweder versteigert oder nach Art. 131 SchKG angewiesen wird (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 100; Stoffel, Voies d'exécution, 2002, § 5 Rz. 165; vgl. BGE 120 III 131 E. 1 S. 132). Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass die Aufsichtsbehörde die Tragweite von Art. 100 SchKG verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, die erwähnte Bestimmung biete keine Rechtsgrundlage, um der K.________ AG als Drittschuldnerin die Verrechnungseinrede zu verbieten, ist unbegründet.
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3.3 Soweit die Beschwerdeführer weiter eine unrichtige Anwendung von Art. 131 SchKG rügen, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Eine konkrete Anordnung des Betreibungsamtes, wie die von der K.________ AG bestrittene Forderung zu verwerten sei, steht noch aus und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so dass sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Sodann geht der weitere Einwand der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe in einer weiteren Betreibung (Nr. zzzz) zu Unrecht noch keine Verfügung (über die Weiterführung) getroffen, ins Leere. Die Beschwerdeführer halten selber fest, dass ein Widerspruchsverfahren pendent sei, also bis zur Erledigung der Klage die Betreibung in Bezug auf die Verwertung der streitigen Gegenstände eingestellt bleibt (vgl. Art. 109 Abs. 5 SchKG; Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 21 f. zu Art. 109). Schliesslich legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht festgestellt habe. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt mit der Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. November 2005 (betreffend Betreibung Nr. xxxx) sowie der Verfügung vom 9. November 2005 (betreffend Abschluss der Betreibungsverfahren Nr. xxxx und Nr. yyyy) angewiesen hat, die Betreibungsverfahren ohne die von den Beschwerdeführern beantragten Massnahmen weiterzuführen.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner (V.________, unbekannten Aufenthalts; das Urteil wird zu seinen Handen ins Dossier gelegt), dem Betreibungsamt Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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