BGer I 13/2006 | |||
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BGer I 13/2006 vom 04.09.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 13/06
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Urteil vom 4. September 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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K.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Löwenstrasse 22, 8023 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 11. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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K.________, geboren 1966, war als Hausfrau und in Nebenbeschäftigungen, zuletzt bis Dezember 2001, als Verkäuferin, Serviceangestellte, Hilfskraft und Aushilfe tätig. Am 30. Januar 2002 wurde sie von einer Wohnungsnachbarin angegriffen und eine Treppe hinunter gestossen. Dabei erlitt sie einen doppelten Bruch des rechten Fersenbeins, der Operationen (innere Knochenfixation) erforderlich machte. Am 9. März 2004 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren unter dem Titel "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen/Rentenleistungen" ab, weil ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei; bei einem dabei resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch und auch die Übernahme der Kosten einer beruflichen Massnahme sei nicht möglich. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Januar 2005 ab.
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B.
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Unter Festlegung eines Invaliditätsgrades von 9 % wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2005 ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad gestützt auf ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten festzustellen; zumindest sei zusätzlich ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen; zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 lässt K.________ das im Rahmen einer Abklärung der obligatorischen Unfallversicherung erstellte MEDAS-Gutachten der Dres. med. E.________, Fachärztin FMH für für Orthopädie, und M.________, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. April 2006 mitsamt dem Psychiatrischen Konsiliargutachten von Dr. med. M.________ vom 17. März 2006 zu den Akten geben. Am 2. August 2006 reicht sie die Beantwortung von Zusatzfragen des Unfallversicherers zum Themenbereich "Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung" durch Dr. med. M.________ vom 22. Mai 2006 ein. Die Eingaben werden der IV-Stelle zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen zwar nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]) oder den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie sämtliche zahlreich vorhandenen Hinweise auf eine psychische Problematik ausser Acht gelassen und sich einzig auf den Arztbericht des Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28. April 2004 abgestützt habe, der sich zur psychischen Situation gar nicht geäussert habe und dies auch gar nicht adäquat hätte tun können. Darüber hinaus habe sie Berichte der Fachleute Frau N.________, Psychotherapeutin FSP/SPV, vom 1. Februar 2005 und Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der Klinik X.________ vom 2. August 2005 aus dem Recht gewiesen.
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3.2 Die Vorinstanz hat den Bericht von Prof. Dr. med. R.________ nicht berücksichtigt, weil sie davon ausging, er bilde nicht den für das Sozialversicherungsgericht massgebenden Sachverhalt zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes ab. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert hätten, sollten im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Zudem vermöge der Bericht von Prof. Dr. med. R.________ für die allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu beurteilende Frage, ob und wie weit die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei, nur wenig beizutragen; es fehle somit an der erforderlichen hinreichenden Klarheit der allfälligen neuen Tatsache. Die selben Überlegungen gälten für das Schreiben der Psychotherapeutin Frau N.________ vom 1. Februar 2005 (vorinstanzliche Erw. 4.5).
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3.3 Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Aus dem Schreiben der Psychotherapeutin Frau N.________ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr im Juni 2004, vier Monate vor Verfügungserlass am 15. Oktober 2004, wieder in Behandlung begeben hat, nachdem sie dort bereits im Frühjahr 2002 eine Folge von Therapiesitzungen durchlaufen hatte, bei der es im Wesentlichen um die Behandlung massiver Ängste ging, die im Anschluss an den tätlichen Angriff vom 30. Januar 2002 auftraten. Prof. Dr. med. R.________ diagnostizierte auf Grund einer konsiliarischen Untersuchung vom 8. Februar 2005, also rund einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Januar 2005, eine deutliche mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Grund der Zuweisung zur konsiliarischen Untersuchung waren Schmerzen in der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und lumbalen Wirbelsäule, die von den Zuweisenden als posttraumatisch beurteilt wurden. Es ging um eine Behandlung "insbesondere der psychischen Störung". In diesem Zeitpunkt soll die Beschwerdeführerin "nach wie vor" psychisch nicht stabilisiert gewesen und ihre Arbeitsfähigkeit "sicherlich wesentlich" durch die psychische Problematik beeinflusst worden sein. Bei der Minderung der Arbeitsfähigkeit habe es sich um eine gegenseitige Beeinflussung körperlicher und somatischer Faktoren und psychosozialer Aspekte gehandelt (Bericht Prof. Dr. med. R.________ vom 2. August 2005).
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3.4 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht zulässig, die zitierten Ausführungen von Prof. Dr. med. R.________ und Frau N.________ bildeten nicht den für das Sozialversicherungsgericht massgebenden Sachverhalt zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes mit ab. Zuzustimmen ist dem kantonalen Gericht jedoch darin, dass der Bericht von Prof. Dr. med. R.________ zur Beantwortung der zu beurteilenden Frage, ob und wie weit die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war, nur wenig beizutragen vermag. Prof. Dr. med. R.________ hat dies aber selber angeführt und zu bedenken gegeben, diverse Aspekte der sich stellenden Fragen liessen sich lediglich im Zusammenhang einer Begutachtung beantworten. Die Beschwerdeführerin hat denn auch schon im kantonalen Verfahren beantragt, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten, zumindest aber ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen (vorinstanzliches Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz unterliess zusätzliche Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und beliess es bei der Feststellung, Dr. med. O.________ habe hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin lediglich darauf hingewiesen, dass sie "psychisch angeschlagen" sei, was angesichts der Umstände nachvollziehbar sei, jedoch nicht einer Diagnose mit Krankheitswert entspreche (vorinstanzliche Erw. 4.4 zweiter Absatz). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, handelt es sich bei Dr. med. O.________ um einen Chirurgen mit Praxis für allgemeine und kosmetisch-ästhetische Chirurgie, und seiner Meinungsäusserung durfte für den zu beurteilenden medizinischen Sachverhalt nicht ein solch zentraler und umfassender Stellenwert beigemessen werden. Die Rüge einer unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist begründet.
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3.5 Die Aussagen in dem von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen MEDAS-Gutachten der Dres. med. E.________ und M.________ vom 4. April 2006 (mitsamt dem psychiatrischen Konsiliargutachten vom 17. März 2006 und der Beantwortung von Zusatzfragen vom 22. Mai 2006) lassen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Unfall und bis zum Erlass des Einspracheentscheides entscheidwesentlich anders war, als Verwaltung und Vorinstanz auf Grund der ungenügenden medizinischen Aktenlage angenommen haben. So spricht sich der Experte Dr. med. M.________ dafür aus, dass bei der Untersuchten seit dem Unfall bis zu einer ab Dezember 2005 eingetretenen Besserung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten bestanden haben dürfte. Praktisch könne eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit ab dem 24. Februar 2006 angenommen werden. Er diagnostiziert unter anderem eine erhebliche psychische Komponente bei primär körperlich bedingtem chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F54), eine chronifizierte angstbetonte depressive Episode, aktuell mittleren Ausprägungsgrades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), den Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine schwierige psychosoziale Situation (ICD-10: Z60, Z55, Z59). Die umfassenden Ausführungen dieses MEDAS-Gutachters mit Facharzttiteln für Neurologie, Allgemeine Medizin und Psychiatrie/ Psychotherapie sind im hier zu beurteilenden Zusammenhang zweifellos erheblich, denn sie beziehen sich nicht nur auf die Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides, sondern ebenso auf die Zeit davor. Angesichts der von ihm im Detail angesprochenen psychosozialen Problematik kann jedoch - für den Bereich der Invalidenversicherung - noch nicht von einer gesicherten Beweislage ausgegangen werden, denn zunächst sind die auf Grund der Rechtsprechung (BGE 131 V 50 f. Erw. 1 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis) bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit notwendigen medizinischen Abgrenzungen zu treffen.
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3.6 Da aus den bisherigen Entscheidungsgrundlagen kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt zu gewinnen ist, drängt sich die Einholung einer interdisziplinär angelegten Expertise auf, wozu die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Allenfalls wird unter den Parteien in Betracht zu ziehen sein, die im Verfahren der Unfallversicherung bereits mit der Untersuchung und Beurteilung der Beschwerdeführerin betrauten MEDAS-Experten im Rahmen einer ergänzenden Begutachtung zu beauftragen, sich zu den für den Bereich der Invalidenversicherung noch nicht ausreichend geklärten Fragen zu äussern. Dabei wird es im Wesentlichen darum gehen, ob und inwieweit bei der Beschwerdeführerin ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Einspracheentscheid ein psychisches Leiden mit Krankheitswert neben und allenfalls in Kombination mit physischen Einschränkungen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, und sich so ein (allenfalls befristeter) Leistungsanspruch ergab.
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4.
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Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Januar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 4. September 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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