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Informationen zum Dokument  BGer 1A.82/2006  Materielle Begründung
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BGer 1A.82/2006 vom 05.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.82/2006 /scd
 
Urteil vom 5. September 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Otzenberger,
 
gegen
 
Gemeinde Kriens, 6010 Kriens, handelnd durch den Gemeinderat Kriens, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
 
handelnd durch das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementsekretariat, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strassenbau in der Landwirtschaftszone und Enteignung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümer der Landwirtschaftsparzelle Nr. 1116 GB Kriens. Am 12. Mai 2003 legte der Gemeinderat Kriens ein Strassenprojekt für die Erschliessung des Familiengartenareals Oberstudenhofweid öffentlich auf. Zuvor hatte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss Nr. 1803 vom 18. Dezember 2001 die Ortsplanungsrevision der Gemeinde genehmigt. Dabei wurde das Grundstück Nr. 1143, auf welchem die Familiengärten angesiedelt sind, neu der Zone für Sport und Freizeit zugeteilt. Gleichzeitig hielt der Regierungrat fest, es sei Sache der Beteiligten - namentlich der Gemeinde Kriens - , sich nach Abschluss der Nutzungsplanung auf die geeignetste Variante für die Erschliessung des Familiengartenareals zu einigen und die dafür notwendigen öffentlich-rechtlichen Verfahren in die Wege zu leiten.
 
Bis anhin erfolgt die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1143 über die auf GB Nr. 1116 bestehende Strasse: Von der Hackenrainstrasse biegt der Zubringer ab und führt durch das Hofareal des Beschwerdeführers (nördlich der Scheune und südlich der Wohnhäuser entlang) in östlicher Richtung ins Familiengartenareal. Zu Gunsten von GB Nr. 1143 besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle des Beschwerdeführers. Nach dem Willen der Gemeinde soll die Erschliessung nun weiter südlich ab der Hackenrainstrasse erfolgen - unter Umfahrung des Hofareals - und dann wiederum in die bereits bestehende Strasse östlich des Hofes einmünden. Diesem Entscheid ging eine Variantenabklärung voraus, in deren Verlauf sich drei allenfalls mögliche Lösungen herauskristallisiert hatten: Neben der nun gewählten Variante 1 würden die Varianten 2 und 3 am südlichen Ende der Bauzone von der Hackenrainstrasse abzweigen und das Familiengartenareal - über einen neuen Strassenabschnitt - von Norden her erschliessen. Während gemäss Variante 2 in der Landwirtschaftszone nördlich der Familiengärten ein neuer Parkplatz zu erstellen wäre, würde die Erschliessung gemäss Variante 3 innerhalb des Gartenareals zum bestehenden Parkplatz weiterführen.
 
B.
 
Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage vom 26. Mai bis 24. Juni 2003 publizierte der Gemeinderat die Öffentlicherklärung der bisher privaten Güterstrasse Hackenrain, soweit sich diese auf dem Grundstück Nr. 1116 befindet (Einreihung in die Kategorie der Gemeindestrassen 3. Klasse), und die Enteignung des für das erwähnte Strassenprojekt benötigten Landes. Gegen das Strassenprojekt, die Öffentlicherklärung und die Enteignung erhob u.a. X.________ Einsprache.
 
C.
 
Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 bewilligte der Gemeinderat Kriens das Strassenprojekt und erklärte den erwähnten Abschnitt der Hackenrainstrasse als öffentlich. Die Einsprachen wies er ab, soweit er darauf eintrat. Diesen Entscheid leitete er mit dem Antrag auf Genehmigung des Strassenprojektes und der Enteignung weiter an den Regierungsrat des Kantons Luzern.
 
D.
 
Gegen den gemeinderätlichen Entscheid gelangte X.________ mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat, welcher diese abwies, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte er das erwähnte Strassenprojekt und erteilte der Gemeinde Kriens das anbegehrte Enteignungsrecht.
 
Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ mit Urteil vom 10. März 2006 ab.
 
E.
 
Mit Eingabe vom 26. April 2006 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das erwähnte Urteil vom 10. März 2006 und die ihm zugrunde liegenden Entscheide des Regierungsrates vom 26. Oktober 2004 und des Gemeinderates Kriens vom 4. Februar 2004 aufzuheben. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Das Bau-, Umwelt - und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schliesst im Namen des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In Bezug auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet der Regierungsrat auf eine einlässliche Stellungnahme.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sieht sowohl von einer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung als auch von einer Vernehmlassung in der Sache selbst ab und beantragt - unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - die Abweisung der Beschwerde.
 
Die Gemeinde Kriens beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung hält sie fest, sie beabsichtige nicht, Bauvorkehrungen zur Projektrealisierung zu veranlassen, sondern warte den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ab.
 
Aus der Sicht des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) wirft die Beschwerde keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, welche eine Stellungnahme von seiner Seite als notwendig erscheinen liessen.
 
F.
 
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 127 II 198 E. 2 S. 201; 127 III 41 E. 2a S. 42, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht in seiner als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe das eidgenössische Raumplanungsgesetz fehlerhaft angewandt. Mindestens seit dem Verfahren vor Verwaltungsgericht sei nicht mehr streitig, dass das Erschliessungsprojekt einen Sondernutzungsplan beinhalte, der keiner besonderen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfe. Der Sondernutzungsplan habe allerdings den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG zu entsprechen, was eine sachgerechte Interessenabwägung erfordere. Sein Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Art. 16 RPG sei Ausfluss des Trennungs- und Konzentrationsprinzips. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich deutlich, dass - soweit möglich - zonenfremde Anlagen nicht durchs Landwirtschaftsgebiet geführt werden sollen. Sein Anliegen, die Erschliessung des Gebietes Oberstudenhofweid an den Rand der Bauzone zu verlegen, stimme mit der Zielsetzung überein, die Art. 16 RPG zugrunde liege. Weiter rügt er verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Am Rande macht er geltend, auch das Argument des Verwaltungsgerichts, wonach die verworfenen Erschliessungsvarianten die Gewässerschutzzonen tangieren würden, überzeuge nicht.
 
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht u.a. zulässig gegen Entscheide kantonaler Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und über Bewilligungen i.S.v. Art. 24-24d RPG. Dabei gelten in Bezug auf Art. 24 RPG nicht nur solche Entscheide i.S.v. Art. 34 Abs. 1 RPG als mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, mit denen eine Bewilligung nach Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch solche, mit denen Bauten und Anlagen einer solchen Ausnahmebewilligung bedurft hätten und bei deren Beurteilung Art. 24 RPG zu Unrecht nicht angewandt wurde (vgl. zu Art. 24 aRPG: BGE 123 II 289 E. 1b und c S. 291; 118 Ib 381 E. 2b/cc S. 392; 115 Ib 508 E. 5a/bb S. 510 f.). Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 34 Abs. 3 RPG).
 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f. stellen im Kanton Zürich die Strassenprojektpläne für Staatsstrassen, die in Anwendung von § 12 ff. des zürcherischen Strassengesetzes in Verbindung mit dem Abtretungsgesetz erlassen werden, (Sonder-)Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG dar (vgl. Urteil 1A.27/2002 vom 20. August 2002, E. 5.2). Der von einem Strassenplan erfasste Boden erhält eine besondere Zweckbestimmung. Diese unterscheidet sich wesentlich von der Zweckbestimmung des Landes, das nicht in den Strassenplan aufgenommen wird. Mit dem Bau der Strasse wird dieser Nutzungsplan verwirklicht (BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 38; siehe auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum RPG, Bern 2006, N. 13 zu Art. 14). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern geht im vorliegenden Fall davon aus, beim umstrittenen Projektplan handle es sich ebenfalls um einen Sondernutzungsplan. Ein Vergleich der luzernischen Vorschriften mit den zürcherischen Normen lässt diesen Schluss - mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung - durchaus zu (§ 67 ff. des Strassengesetzes vom 21. März 1995 [StrG/LU; SRL Nr. 755]; § 25 ff. des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 [EntG/LU; SRL Nr. 730]).
 
Wie gesehen hält der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich fest, dass seit dem Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitig sei, dass das Erschliessungsprojekt einen Sondernutzungsplan beinhalte, der keiner besonderen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfe.
 
2.3
 
2.3.1 Der Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) unterliegt gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG der staatsrechtlichen Beschwerde. Indessen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne dann zulässig, wenn der Nutzungsplan auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen enthält. Insoweit stellt das Bundesgericht die Anordnungen im Nutzungsplanverfahren einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleich. Das angefochtene Urteil stützt sich u.a. auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GschG; SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201), darüber hinaus auf kantonales Recht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine falsche Anwendung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen rügt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
 
2.3.2 Die Frage, ob die angefochtene Nutzungsplanung die Planungsgrundsätze des RPG respektiert und auf einer vollständigen und sachgerechten Interessenabwägung beruht, ist jedoch nicht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen. Art. 24 RPG ist vorliegend nicht anwendbar, nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht nicht mehr vorwirft, es habe Art. 24 RPG zu Unrecht nicht angewandt. Nur für diese Frage aber eröffnet Art. 34 Abs. 1 RPG das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Alle übrigen Rügen, namentlich die Mangelhaftigkeit der Interessenabwägung oder die Missachtung von Planungsgrundsätzen des RPG, sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen (Art. 34 Abs. 3 RPG; Urteil 1A.42/2002 des Bundesgerichts vom 15. Januar 2003, E. 2.2.2).
 
2.4
 
2.4.1 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 1116, über welche die geplante Strasse führen soll, mehr als jedermann vom angefochtenen Urteil betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Das diesbezüglich auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen nicht richtig angewandt, einzutreten.
 
2.4.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht rügen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. A OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, bindet ihre Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, wenn sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.5 Auch die Legitimationsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind gegeben (Art. 88 OG). Indes ist in Bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde zu beachten, dass diese nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b).
 
2.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die dem angefochtenen Urteil vorangegangenen Entscheide des Regierungsrates und des Gemeinderates seien ebenfalls aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Folge des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts den bei ihm angefochtenen Beschluss des Regierungsrats und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen ersetzt. Diese Verwaltungsakte brauchen nicht separat angefochten zu werden; sie sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen wird (vgl. BGE 125 II 29 E. 1C S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
 
2.7 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines ist darum abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung einer Expertise zum betrieblichen Ablauf auf dem Hof des Beschwerdeführers.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.
 
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).
 
3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).
 
3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl mit dessen Rügen auseinandergesetzt und im angefochtenen Urteil detailliert aufgezeigt, weshalb es die Planung der Gemeinde als rechtmässig erachtet. Es hat zu den verschiedenen Erschliessungsvarianten Stellung genommen, den jeweiligen Landverbrauch aufgezeigt und dargelegt, weshalb die von der Gemeinde favorisierte Lösung seines Erachtens rechtmässig sei. Auch die Interessenabwägung der Vorinstanzen hat es ausführlich geprüft und insbesondere die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem reibungslosen Betriebsablauf auf seinem Hof in die Erwägungen miteinbezogen. Hat es diese geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals über die Parzelle des Beschwerdeführers, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem hat das Verwaltungsgericht am 10. November 2005 einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort einen Eindruck der Verhältnisse verschafft. Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Expertise zum Betriebsablauf und die mit der Strassenführung verbundenen Erschwernissen einzuholen, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls geäussert und dargelegt, warum es auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte es aufgrund der Akten und der Erhebungen vor Ort ohne weiteres davon absehen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, zu jeder einzelnen Rüge des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit hinreichender Klarheit, welche Gründe das Verwaltungsgericht zur Abweisung der Beschwerde bewogen haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
 
4.
 
Soweit der Beschwerdeführer den Vorinstanzen vorwirft, die geplante Strassenführung verstosse gegen das planungsrechtliche Trennungs- und das Konzentrationsprinzip und die Interessenabwägung im (Sonder-)Nutzungsplanverfahren sei ungenügend, sind diese Rügen, wie gesehen (E. 2.3.2 hievor), im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG indes schwerlich zu genügen, da er nicht darlegt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt worden sein soll. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass er sinngemäss eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend macht, wäre die entsprechende Rüge abzuweisen:
 
4.1 Der Beschwerdeführer gesteht dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zu, dass aufgrund eines Sondernutzungsplanes eine Strasse durch Landwirtschaftsgebiet erstellt werden könne (vgl. dazu das Urteil 1A.27/2002 des Bundesgerichts vom 20. August 2002, E. 5.4), um beispielsweise das Baugebiet an einen übergeordneten Verkehrsträger anzubinden. Allerdings dürfe nicht ohne Not vom Trennungs- und Konzentrationsprinzip des Raumplanungsrechts abgewichen werden.
 
Das Verwaltungsgericht führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, das Familiengartenareal Oberstudenhofweid sei vollständig von der Landwirtschaftszone bzw. vom Wald umgeben. Auf dem Areal befinde sich u.a. ein Reservoir der kommunalen Wasserversorgung. Es seien drei Erschliessungsvarianten ausgearbeitet worden. In der Folge stellt das Verwaltungsgericht den Landverbrauch sämtlicher Varianten einander gegenüber und prüft auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung "2plus". Zusammenfassend hält es dem Beschwerdeführer entgegen, unter dem Gesichtspunkt des haushälterischen Umganges mit dem Boden liessen sich die von ihm favorisierten Varianten nicht gegen die von der Vorinstanz genehmigte Strassenführung ausspielen. Die Forderung nach einer Erschliessung innerhalb der Bauzone erweise sich mit Blick auf die vorliegenden Verhältnisse offensichtlich als illusorisch. Selbst im Falle einer Einzonung der neuen Strasse entlang der Parzellen Nrn. 4485 und 1125 wäre nicht zu verhindern, dass die entsprechende Landwirtschaftsfläche an die Erschliessung verloren ginge. Insgesamt kann auf die treffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
4.2 Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es kommt - unter Hinweis auf die richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung des den Behörden zustehenden Planungsermessens - zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss, die Variante 1 sei den anderen zur Diskussion stehenden Varianten aus raumplanerischer, umweltschutzrechtlicher und strassenbautechnischer Sicht vorzuziehen. Sie beanspruche am wenigsten Kulturland und füge sich optimal in die bestehende Situation ein. Der bestehende Zufahrtsweg zum Familiengartenareal bleibe weitgehend erhalten und sei lediglich mit einer kurzen Wegstrecke zur Umfahrung der Gebäulichkeiten des Beschwerdeführers zu ergänzen. Auch eine Beeinträchtigung der Grundwasserschutzzonen sei somit ausgeschlossen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse die Strasse sperren, wenn er sein Vieh auf die Weide führe, habe unter diesen Umständen in den Hintergrund zu treten.
 
Ein Blick auf die Gegenüberstellung der verschiedenen Lösungsvorschläge gemäss dem Bericht und Antrag Nr. 2002/02 des Einwohnerrats vom 20. November 2002 lässt die Argumentation des Verwaltungsgerichts als durchaus nachvollziehbar erscheinen. Aus den Überlegungen zu den verschiedenen geprüften Varianten wird deutlich, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall beachtet wurde. Demnach ist sowohl das überwiegende öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals gemäss Variante 1 als auch die Verhältnismässigkeit der gewählten Lösung zu bejahen.
 
4.3 Selbst wenn also auf die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringenden Rügen des Beschwerdeführers einzutreten wäre, zeigt eine summarische Prüfung, dass diese abgewiesen werden müssten.
 
5.
 
Als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Rüge des Beschwerdeführers zum gewässerschutzrechtlichen Aspekt entgegenzunehmen. Er macht geltend, abgesehen davon, dass die neue Gewässerschutzzone noch nicht verfügt sei, käme die Zufahrtsstrasse gemäss Variante 2 und 3 in die Schutzzone 3 gemäss neuer Wegleitung zu liegen. Laut den Ausführungen der Abteilung Gewässer des Amtes für Umwelt und Energie (uwe) vom 24. November 2005 sei in der Zone S3 die Errichtung von Strassen unter bestimmten Auflagen, die sich bloss auf den Belag und die Entwässerung beziehen würden, möglich. Auch dieses Argument spreche nicht dafür, die Erschliessung der Bauzone Oberstudenhofweid quer durch seine landwirtschaftliche Liegenschaft zu führen, zumal in der Wohnzone gemäss Planbeilage des uwe diverse Anlagen und Bauten in der Schutzzone 2 errichtet seien.
 
5.1 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner umfassenden Abwägung aller konkret berührten öffentlichen und privaten Interessen u.a. dem Umstand Beachtung geschenkt, dass gemäss Variante 3 (recte: Variante 2) der neu zu erstellende Parkplatz innerhalb der geltenden Grundwasserschutzzone 3 zu liegen käme, dies, zumal Strassen und Parkplätze in der genannten Schutzzone nur unter gewissen Auflagen zulässig seien. Dies könne auch Mehrkosten zur Folge haben. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass die Erschliessungsstrassen gemäss den Varianten 2 und 3 nach Massgabe der aktualisierten Gewässerschutzbestimmungen neu praktisch vollständig innerhalb der Grundwasserschutzzone 3 zu liegen kämen. Auch in dieser Hinsicht erwiesen sich daher die Varianten 2 und 3 als weniger geeignet.
 
5.2 Das uwe hatte in seinem Schreiben zuhanden des Verwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 ausgeführt, die Schutzzone Hackenrain sei mit Verfügung vom 21. April 1983 vom damaligen kantonalen Amt für Gewässerschutz rechtskräftig genehmigt worden. Mit Inkrafttreten der GSchV seien neue Vorgaben für die Schutzzonendimensionierung gesetzt worden. Gemäss diesen neuen Anforderungen müsse bei der Schutzzone Hackenrain die Grenze der Zone S2 um ca. 35 m und die Grenze der Zone S3 um ca. 80 m weiter nach Südosten (recte gemäss Plan: Südwesten) vergrössert werden. Die Linienführung der Zufahrtsstrasse liege ausserhalb der erweiterten Zone S2, jedoch vollumfänglich in der Zone S3.
 
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 GSchV scheiden die Kantone zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziff. 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Die vorliegend interessierende Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anh. 4 Ziff. 124 GSchV). Die Wegleitung "Grundwasserschutz" des BUWAL aus dem Jahr 2004 sieht für Strassen in der Schutzzone S3 vor, dass landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch sind, eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV (Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen) jedoch erforderlich ist. Gleiches gilt für ebenerdige Strassen oder solche in Dammlage, allerdings mit Einschränkungen (dazu sogleich). Grosse Parkplatzanlagen oder Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wiederum mit Einschränkungen. Auch hier ist eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich. Denkbare Massnahmen sind dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, gegebenenfalls nach vorheriger Behandlung (Wegleitung, S. 63 ff.).
 
5.4 Hat das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung der gegenüberstehenden Interessen insbesondere dem Gewässerschutz Rechnung getragen, entspricht dies den Vorgaben des Bundesrechts. Daran ändert nichts, dass die Linienführung innerhalb der Schutzzone S3 unter gewissen Auflagen und Bedingungen denkbar wäre. Auch durfte das Verwaltungsgericht auf die geltenden Bestimmungen der GSchV abstellen, selbst wenn die Schutzzonen im konkreten Fall noch nicht angepasst sind. Der Grundwasserschutz stellt ein Element unter anderen dar, welche das Verwaltungsgericht in die planungsrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen hat. Darin ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
 
6.
 
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, sowohl als Verwaltungsgerichts- wie auch als staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gemeinde Kriens ist aufgrund ihrer Grösse gemäss der bundesgerichtlichen Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Kriens, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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