BGer 1P.507/2006 | |||
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BGer 1P.507/2006 vom 05.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.507/2006 /scd
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Urteil vom 5. September 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
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Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wiederaufnahme (Revision),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. Mai 2005 wurde X.________ unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und dafür mit 27 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. April 1999, bestraft. Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 4. Juli 2005 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Da eine postalische Vorladung von X.________ zur Berufungsverhandlung nicht möglich war, erfolgte eine zweimalige öffentliche Vorladung im Amtsblatt des Kantons Zug, unter Hinweis darauf, dass gemäss § 75 Abs. 3 der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung der Rückzug der Berufung angenommen werde. Zur Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2006 erschien einzig der amtliche Verteidiger. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Berufung wurde daher mit Beschluss des Obergerichts vom 24. Januar 2006 zufolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben, womit das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs.
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Mit Gesuch vom 27. März 2006 beantragte X.________ beim Obergericht des Kantons Zug die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass er sich vom 30. November bis 14. Dezember 2005 im Kantonsspital Luzern einer schweren Operation habe unterziehen müssen, daher nicht erreichbar und nicht handlungsfähig gewesen sei. Vom 11. Januar bis 15. März 2006 habe er sich im Bezirksgefängnis Horgen in Untersuchungshaft befunden, weshalb er davon ausgehe, dass den Justizbehörden sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei.
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Das Obergericht wies das Gesuch von X.________ um Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. August 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 25. April 2006 wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Zudem stellt er ein vorsorgliches Gesuch um provisorische Haftentlassung, mindestens für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens, sowie ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Beschluss ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG).
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1.1 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde die verfassungsmässigen Rechte, die seiner Ansicht nach verletzt worden sein sollen, nicht. Auch im Übrigen setzt er sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht in der nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforderlichen Art auseinander. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
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1.2 Die Beschwerde hätte aber auch keinen Erfolg, wenn sie den Begründungsanforderungen entspräche. Das Obergericht legt im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dar, wie es über Monate erfolglos versuchte, dem Beschwerdeführer, der gegen die erstinstanzliche Verurteilung Berufung erklärt hatte, gerichtliche Mitteilungen zuzustellen. Angesichts der dort beschriebenen Umstände erscheint es nicht verfassungswidrig, dass das Obergericht davon ausging, es liege kein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben des Gesuchstellers an der Berufungsverhandlung vor. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung eine Zustelladresse aufgeführt, welche bereits zwei Tage nach der Berufungseinreichung nicht mehr gültig war. Er hat im Wissen um das laufende Berufungsverfahren weder seinem Verteidiger noch der Berufungsinstanz eine neue Adresse mitgeteilt und diese auch nie darüber orientiert, wo er zu erreichen ist. Bei einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis ergibt sich für die Verfahrensbeteiligten jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, für die Zustellbarkeit von gerichtlichen oder behördlichen Sendungen besorgt zu sein (BGE 116 Ia 90 E. 2a S. 92; vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1477). Die Vorladung wurde wegen der Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung zweimal, am 16. und am 23. Dezember 2005, im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Diese Publikationszeitpunkte fallen weder in die Zeit des Spitalaufenthaltes (25. November - 9. Dezember 2005) noch in die Zeit der Untersuchungshaft vom 11. Januar bis 15. März 2006. Dem Beschwerdeführer war somit grundsätzlich möglich, von der Vorladung Kenntnis zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vom 11. Januar bis 15. März im Bezirksgefängnis Horgen in Untersuchungshaft war. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht, das nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht über die Untersuchungshaft orientiert war, auf die rechtsgültige Vorladung mittels amtlicher Publikation abstellte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, das Obergericht über seinen neuen Aufenthaltsort zu orientieren. Dass er dies getan hätte, macht er selbst nicht geltend.
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2.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um provisorische Haftentlassung abzuweisen.
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Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen (Art. 152 OG). Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153a und 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gesuche um provisorische Haftentlassung und um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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