BGer 6P.103/2006 | |||
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BGer 6P.103/2006 vom 06.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.103/2006
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6S.197/2006 /hum
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Urteil vom 6. September 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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Firma X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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gegen
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Statthalteramt des Bezirkes Zürich,
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Postfach, 8023 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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6P.103/2006
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§ 96 StPO/ZH (Beschlagnahme von Vermögenswerten);
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Art. 5 Abs. 2, Art. 9 und Art. 26 Abs. 1 BV (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Willkür, Eigentumsgarantie),
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6S.197/2006
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Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG und Art. 43 Ziff. 2 LV); Beschlagnahme von Vermögenswerten (§ 96 StPO/ZH) im Hinblick auf eine allfällige Einziehung (Art. 59 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.103/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.197/2006) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 3. Februar 2006 (GR060010/U1).
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) gegen Y.________ und weitere Personen, in das auch die Firma X.________ involviert ist, erliess das Statthalteramt des Bezirkes Zürich am 11. Januar 2006 eine Verfügung. Darin wurde die vorläufige Sperrung der Auszahlung der Anbieteranteile der Mehrwertdienstnummer 0901 A.________ ab sofort und bis auf weiteres angeordnet und die Swisscom Solutions AG mit deren Vollzug beauftragt. Über die genannte Mehrwertdienstnummer konnten die Fernsehzuschauer an TV-Gewinnspielen teilnehmen, in welchen Fragen gestellt wurden, für deren richtige Beantwortung Gewinne in Aussicht standen.
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Mit Eingabe vom 26. Januar 2006 erhob die Firma X.________ gegen diese Beschlagnahmeverfügung Rekurs beim Bezirksgericht Zürich.
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Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (GR060010/U1) ab.
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B.
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Die Firma X.________ ficht die Verfügung des Einzelrichteramtes mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. In beiden Rechtsmitteln beantragt sie die Aufhebung des Entscheids.
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C.
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Das Einzelrichteramt des Bezirkes Zürich hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
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Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich hat auf Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Es weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, sondern nach den Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnung zu beurteilen sind.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Nichtigkeitsbeschwerde
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1.
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1.1 Der Entscheid des Einzelrichters kann entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung und der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ist gemäss Art. 268 BStP zulässig gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz sowie gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, die nicht an die Gerichte weitergezogen werden können. Nach der Rechtsprechung ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch zulässig gegen letztinstanzliche Vor- und Zwischenentscheide, durch welche Fragen des eidgenössischen Rechts endgültig entschieden werden (BGE 129 IV 179 E. 1.1; 128 IV 34 E. 1a; 119 IV 168 E. 2a).
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Im vorliegend angefochtenen Entscheid wird in Bestätigung der Verfügung des Statthalteramtes die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer allfälligen Einziehung angeordnet. Diese Verfügung ist ein Zwischenentscheid. Darin werden allerdings keine Fragen des eidgenössischen Rechts endgültig entschieden, weder die Frage, ob eine strafbare Handlung, etwa eine Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz, begangen wurde, noch die Frage, ob und inwiefern die beschlagnahmten Vermögenswerte mit einer allfälligen strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Durch die Verfügung betreffend die Beschlagnahme wird mithin nicht definitiv über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden. Die Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Einziehung ist eine vorsorgliche prozessuale Anordnung, die jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden kann. Sie kann daher nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1c; BGE 6S.14/2005 vom 24. März 2005).
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1.2 Entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche eine Abweichung von dieser - auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannten - Rechtsprechung nahe legen. Unerheblich ist, dass der hier angefochtene Entscheid betreffend die Beschlagnahme allenfalls faktische Auswirkungen auf den Endentscheid betreffend die Einziehung haben könnte und dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nach ihrer Darstellung in ihrer Geschäftstätigkeit, zu welcher die Produktion von sog. interaktiver Fernsehunterhaltung gehört, eingeschränkt wird. Es wird die Möglichkeit bestehen, eine allfällige Einziehung (Art. 59 StGB) im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz auf dem kantonalen Rechtsmittelweg und letztlich allenfalls mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts anzufechten.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
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II. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Nach § 402 Ziff. 10 StPO/ZH in der Fassung gemäss Teilrevision vom 27. Januar 2003 ist gegen das Verfahren und die Verfügungen des Statthalteramtes der Rekurs an die für das Polizeiwesen zuständige Direktion und gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Strafuntersuchung durch das Statthalteramt der Rekurs beim Einzelrichter des Bezirksgerichts zulässig. In Anbetracht von BGE 129 I 103 zur Frage der EMRK-Konformität der zürcherischen Rechtsmittelordnung im Zusammenhang mit Beschlagnahmeverfügungen hat der Zürcher Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates am 14. April 2003 beschlossen, dass gegen die Beschlagnahme gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH erhoben werden kann, "wenn eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt". Gemäss § 409 Abs. 1 StPO/ZH ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Für den urteilenden Richter sind jedoch Entscheide über Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungsbeamten nicht bindend (§ 409 Abs. 2 StPO/ZH).
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Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich, durch welchen der Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Statthalteramtes gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH abgewiesen wurde, ist mithin ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid.
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2.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (siehe Art. 87 Abs. 1 OG) nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, durch welche bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der zitierten Bestimmung zur Folge, weil der Betroffene durch die Beschlagnahme daran gehindert wird, frei über die Gegenstände zu verfügen. Dies gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Vermögenswerten sowie für Kontosperren (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b, je mit Hinweisen; BGE 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000 E. 2a).
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2.3 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine auf kantonales Prozessrecht gestützte Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer allfälligen Einziehung gemäss Art. 59 StGB kann unter anderem eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht oder von Bundesrecht gerügt werden (siehe BGE 128 I 129 E. 1, mit Hinweis).
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3.
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Bereits im Jahre 2005 wurde durch Verfügungen des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich die vorläufige Sperrung der Auszahlung der Anbieteranteile verschiedener Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin angeordnet und wurden die dagegen erhobenen Rekurse vom Einzelrichteramt des Bezirkes Zürich abgewiesen. Gegen die Rekursentscheide erhob die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerden und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden. Diese Beschwerden zog sie in der Folge mit Schreiben vom 10. Mai 2006 wieder zurück, offenbar nachdem sie Kenntnis von der Begründung des Urteils vom 13. April 2006 (2A.11/2006; BGE 132 II 240) genommen hatte, durch welches das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf verschiedener Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin abwies, soweit es darauf eintrat. Daher wurden jene Beschwerden durch Verfügungen vom 16. Mai 2006 abgeschrieben (6P.22/2006 und 6S.32/2006; 6P.23/2006 und 6S.33/2006).
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Die TV-Gewinnspiele, an denen über die Mehrwertdienstnummer 0901 A.________ teilgenommen werden konnte, unterscheiden sich in Bezug auf die Mitwirkungsmöglichkeiten von weiteren Teilnehmerkategorien in verschiedener Hinsicht von den TV-Gewinnspielen, welche Gegenstand der am 16. Mai 2006 abgeschriebenen Verfahren bildeten.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze verschiedene verfassungsrechtliche Grundsätze und verfassungsmässige Rechte, nämlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Maxime "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Zur Begründung macht sie in ihrer umfangreichen, rund 60 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass verschiedene tatsächliche Feststellungen des Einzelrichters insbesondere betreffend die Teilnahme an den Gewinnspielen durch Einsendung einer Postkarte willkürlich seien (Beschwerde S. 12 ff., 17 ff., 27 ff.) und dass der angefochtene Entscheid betreffend die Teilnahme an den Gewinnspielen über Internet und WAP (Wireless Application Protocol) auf willkürlichen Feststellungen und auf blossen Mutmassungen über die Verbreitungsgrade dieser technischen Mittel namentlich beim massgebenden Zielpublikum beruhe (Beschwerde S. 15 ff., 31 ff.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Lotteriegesetzgebung. Rechtlich massgebend sei allein, ob eine chancengleiche Teilnahmemöglichkeit ohne Leistung eines Einsatzes bestehe; unerheblich sei, ob diese Möglichkeit tatsächlich auch genutzt werde (Beschwerde S. 31). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es gebe gute Gründe für die Annahme, dass das fragliche TV-Gewinnspiel gemäss dem neuen Konzept lotterierechtlich nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung beruft sie sich unter anderem auf ein diesbezügliches Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 18. Juli 2005 und auf eine Einstellungsverfügung der (damaligen) Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2001 in einem ihres Erachtens vergleichbaren Fall. Diese seien vom Einzelrichter aus unhaltbaren Gründen nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden (Beschwerde S. 35 ff.). Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Lotteriemerkmal des Zufalls vorliegend nicht gegeben, weil die an den TV-Gewinnspielen gestellten Fragen aufgrund von Wissen, Beobachtungsgabe und Geschicklichkeit beantwortet werden konnten (Beschwerde S. 44 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Einzelrichter sich mit ihrem Eventualantrag, jedenfalls sei ein geringerer Betrag zu beschlagnahmen, überhaupt nicht auseinander gesetzt habe (Beschwerde S. 49 ff.). Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten in einem zu hohen Betrag seien der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Eigentumsgarantie verletzt worden (Beschwerde S. 55 ff., 59 ff.).
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4.2 Gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Diese Anordnung wird gemäss § 98 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bei Gegenständen und Vermögenswerten, die im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt wurden, aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen dieser Massnahme fehlen. Im Übrigen wird nach § 98 Abs. 2 StPO/ZH über beschlagnahmte Gegenstände bei Abschluss des Verfahrens gemäss §§ 106 ff. StPO/ZH entschieden. Wird das Verfahren, in welchem eine Beschlagnahme gemäss § 96 StPO/ZH erfolgte, durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts oder durch Strafbefehl bzw. Bussenverfügung einer Untersuchungs- oder Verwaltungsbehörde abgeschlossen, so befindet die betreffende Behörde darüber, ob die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben oder einzuziehen sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH).
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Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Gemäss Art. 43 Ziff. 2 LV sind als lotterieähnliche Unternehmungen den Lotterien gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt. Die Durchführung einer lotterieähnlichen Unternehmung ist strafbar (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG).
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4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der sog. Anbieteranteil, der in der Gebühr für die Benützung einer Mehrwertdienstnummer etwa zwecks Teilnahme an einem Wettbewerb enthalten ist, ein Einsatz im lotterierechtlichen Sinne (BGE 123 IV 175 E. 2a; 125 IV 213 E. 1b/bb). Ein Wettbewerb ist indessen keine lotterieähnliche Unternehmung, wenn daran auch ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung unmissverständlich als Veranstaltung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c; 132 II 240 E. 3.1.2). Erforderlich ist mithin, dass gemäss klarer Ankündigung nach den Spielregeln jede Wettbewerbsfrage von sämtlichen Teilnehmern wahlweise sowohl durch Benützung einer Mehrwertdienstnummer als auch auf andere Weise - etwa durch Einsenden einer Postkarte oder durch Benützung einer gewöhnlichen Telefonnummer ohne sog. Anbieteranteil - mit den gleichen Gewinnaussichten beantwortet werden kann.
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4.4 An den TV-Gewinnspielen, die live ausgestrahlt wurden, konnte durch Benützung einer eingeblendeten Mehrwertdienstnummer (zum Preis von Fr. 1.50 pro Anruf) teilgenommen werden. An den Gewinnspielen konnte man sich aber auch ohne Leistung eines Einsatzes im lotterierechtlichen Sinne beteiligen, nämlich unter anderem durch Einsenden einer Postkarte.
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4.4.1 Zu Beginn und am Ende eines TV-Gewinnspiels wurden kurz die Fragen präsentiert, die Gegenstand des TV-Gewinnspiels vier Tage später sein sollten. Jede Frage war mit einer bestimmten Nummer versehen. Durch Einsenden einer Postkarte konnte man sich zur Beantwortung einer bestimmten Frage anmelden. Im TV-Gewinnspiel vier Tage später wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Einsender von Postkarten zurückgerufen, womit sie die Gelegenheit erhielten, die Frage, zu deren Beantwortung sie sich angemeldet hatten, zu beantworten. Diese Fragen konnten auch durch nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Benützer der eingeblendeten Mehrwertdienstnummer beantwortet werden.
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4.4.2 Damit sind indessen die Voraussetzungen, unter welchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine lotterieähnliche Unternehmung zu verneinen ist, nach der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Einzelrichters nicht erfüllt. Der Postkarten-Teilnehmer kannte im Zeitpunkt der Einsendung der Postkarte, mit der er sich zur Teilnahme anmeldete, zwar die Frage, aber im Unterschied zum Benützer der eingeblendeten Mehrwertdienstnummer nicht auch den für deren richtige Beantwortung in Aussicht stehenden Gewinn. Zudem konnte sich der Benützer der Mehrwertdienstnummer unter Umständen erst zur Teilnahme entschliessen, nachdem er verschiedene falsche Antworten anderer Teilnehmer gehört hatte und gerade dadurch auf die seines Erachtens richtige Antwort gekommen war. Der Postkarten-Teilnehmer kannte aber im massgebenden Zeitpunkt, als er sich durch Einsenden einer Postkarte zur Beantwortung einer bestimmten Frage anmeldete, allfällige falsche Antworten anderer Teilnehmer noch nicht. Zwar konnte auch der Postkarten-Teilnehmer allfällige falsche Antworten anderer Spieler, die allenfalls vor ihm zum Zuge kamen, noch berücksichtigen; doch konnte er im Unterschied zum Benützer der Mehrwertdienstnummer keinerlei Einfluss darauf nehmen, in welchem Zeitpunkt innerhalb der Live-Sendung er allenfalls angerufen wurde und die Frage beantworten musste. Ausserdem konnte der Postkarten-Teilnehmer im Unterschied zum Benützer der Mehrwertdienstnummer nur allenfalls die Fragen beantworten, zu deren Beantwortung er sich zuvor angemeldet hatte.
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Aus diesen Gründen hatten die Einsender von Postkarten nicht die gleichen Gewinnaussichten wie die Benützer der Mehrwertdienstnummer.
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4.5 Am TV-Gewinnspiel konnte allerdings noch auf andere Weise ohne Leistung eines Einsatzes im lotterierechtlichen Sinne teilgenommen werden, nämlich über Internet sowie über WAP.
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4.5.1 Nach der Auffassung des Einzelrichters ist die Möglichkeit der Teilnahme via Internet der Teilnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer nicht gleichwertig. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Haushaltabdeckung mit Internet zurzeit - gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - lediglich 65 % betrage und somit rund ein Drittel der Haushalte allein aufgrund des Fehlens der technischen Infrastruktur diese Teilnahmemöglichkeit gar nicht wahrnehmen könne. Gemäss den weiteren Ausführungen des Einzelrichters ist wohl auch die WAP-Teilnahmemöglichkeit nicht als gleichwertig zu erachten. Zwar betrage offenbar - ebenfalls gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - die Haushaltabdeckung mit Mobiltelefonen rund 90 %, wobei davon wiederum 90 % die Möglichkeit hätten, WAP-Dienste zu nutzen. Die Nutzung dieses Dienstes sei aber wohl vielen Personen gar nicht vertraut beziehungsweise ohne spezielle Konfiguration des Geräts nicht möglich, und das ganze Prozedere sei mit erheblich mehr Umtrieben verbunden als die Benützung einer Mehrwertdienstnummer. Die Möglichkeit der Teilnahme via WAP sei also vorliegend wohl vor allem geschaffen worden, um die Bestimmungen der Lotteriegesetzgebung aushebeln zu können (angefochtener Entscheid S. 7 f.).
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4.5.2 Mit diesen Argumenten kann die erforderliche Gleichheit der Gewinnaussichten indessen nicht verneint werden. Ein Wettbewerb ist gemäss Art. 43 Ziff. 2 LV eine lotterieähnliche Unternehmung, wenn daran "nur nach Leistung eines Einsatzes ... teilgenommen werden kann". Ein Wettbewerb ist mithin keine lotterieähnliche Unternehmung, wenn daran auch ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann. Entscheidend ist dabei allein, dass nach den Bedingungen des Veranstalters eine solche Teilnahmemöglichkeit mit gleichen Gewinnaussichten für alle Interessenten besteht. Nicht erforderlich ist, dass alle Interessenten auch tatsächlich über die hiefür erforderlichen Mittel verfügen. Wenn an den TV-Gewinnspielen gemäss den Bedingungen des Veranstalters auch über Internet und/oder über WAP mit den gleichen Gewinnaussichten wie durch Benützung der Mehrwertdienstnummer teilgenommen werden kann, dann liegt keine lotterieähnliche Unternehmung vor. In Anbetracht der Verbreitung von Internet und WAP in der heutigen Zeit kann die Ermöglichung der Teilnahme an den Gewinnspielen auf diesen Wegen nicht gleichsam als blosse Alibi-Übung zur "Umgehung" von Art. 43 Ziff. 2 LV bzw. der diesbezüglichen Rechtsprechung angesehen werden. Dass die Teilnahme über Internet bzw. WAP allenfalls komplizierter und weniger bequem ist als die Teilnahme unter Benützung einer Mehrwertdienstnummer und die erstgenannten Mittel daher, womit die Veranstalterin wohl rechnet, relativ selten genutzt werden, ist unerheblich (vgl. BGE 125 IV 213 E. 2a S. 218, E. 2d S. 221).
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4.5.3 Dem angefochtenen Entscheid und der erstinstanzlichen Verfügung kann nicht entnommen werden, wie sich die Teilnahme an den TV-Gewinnspielen über Internet beziehungsweise über WAP konkret genau abspielte und in welcher Weise auf diese Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen wurde. Daher kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht darüber entscheiden, ob sich die nach der Rechtsprechung erforderliche Gleichheit der Gewinnaussichten allenfalls aus andern Gründen als den im angefochtenen Entscheid genannten verneinen liesse, etwa deshalb, weil auf die Möglichkeit einer chancengleichen Teilnahme am Spiel über Internet beziehungsweise WAP nicht deutlich genug hingewiesen wurde und daher diese Teilnahmemöglichkeiten potenziellen Interessenten nicht hinreichend bewusst waren. Jedenfalls kann das Fehlen der erforderlichen Gleichheit der Gewinnaussichten und damit der dringende Verdacht einer Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz entgegen der Auffassung des Einzelrichters nicht mit dem Argument begründet werden, dass Internet und WAP weniger verbreitet sind als das Telefon beziehungsweise die Benützung der erstgenannten Mittel komplizierter ist als der Gebrauch des Telefons. Weder das eine noch das andere ist relevant.
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4.5.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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III. Kosten
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5.
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Die Beschwerdeführerin unterliegt im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und hat daher die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Sie obsiegt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, weshalb ihr der Kanton Zürich insoweit eine Entschädigung zu zahlen hat (Art. 159 Abs. 2 OG), die auf Fr. 2'000.-- bestimmt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 3. Februar 2006 aufgehoben.
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3.
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Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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4.
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Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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