BGer 5C.120/2006 | |||
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BGer 5C.120/2006 vom 08.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.120/2006 /bnm
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Urteil vom 8. September 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Riemer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
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gegen
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Bank Z.________, Rechtsdienst,
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Klägerin und Berufungsbeklagte.
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Gegenstand
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Paulianische Anfechtung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 21. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ war Eigentümer eines aus sieben Grundstücken zusammengesetzten landwirtschaftlichen Gewerbes in A.________.
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Durch Schreiben vom 6. Dezember 2000 kündigte die Bank Z.________ mit sofortiger Wirkung einen Kontokorrentkredit, der Y.________ im Jahre 1989 gewährt worden war. Sie verlangte die vollständige Rückzahlung der Fr. 152'380.60 betragenden Kreditschuld bis 31. Dezember 2000. Da die Zahlung ausblieb, liess sie durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.________ vom 3. Februar 2001 für den Forderungsbetrag von Fr. 149'561.35 Betreibung einleiten. Am 19. März 2001 stellte das Betreibungsamt der Bank Z.________ einen Pfändungsverlustschein über den Betrag von Fr. 155'002.15 aus.
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Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 24./25. Januar 2001 hatte Y.________ sein landwirtschaftliches Gewerbe zum Preis von Fr. 273'900.-- seinem Sohn V.________ abgetreten, wobei unter anderem vereinbart worden war, dass der Kaufpreis durch Übernahme der auf den Grundstücken haftenden Grundpfandschulden in gleicher Höhe getilgt werden solle und Y.________ ein Gewinnanspruchsrecht eingeräumt werde. Alsdann hatte V.________ das landwirtschaftliche Gewerbe durch einen ebenfalls vom 24./25. Januar 2001 datierten öffentlich beurkundeten Vertrag zum gleichen Preis an seine Ehefrau X.________ weiterveräussert, wobei auch hier die Übernahme der Grundpfandschulden vereinbart wurde.
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B.
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Die Bank Z.________ reichte am 13. Dezember 2001 beim Bezirksgericht B.________ gegen V.________ und X.________ Klage ein und verlangte, es sei festzustellen, dass von den Grundstücken, die X.________ von ihrem Ehemann und dieser von seinem Vater gekauft habe, soviel der von ihr gegen Y.________ eingeleiteten Zwangsvollstreckung unterliege, als zur Deckung der Forderung von Fr. 155'002.15 notwendig sei.
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Die Beklagten beantragten, es sei auf die Klage nicht einzutreten, soweit sie gegen V.________ gerichtet sei, und im Übrigen sei sie abzuweisen.
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Über V.________ wurde am 6. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet. Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Laufenburg vom 18. Juni 2003 wurde das Verfahren aufgeteilt, und am gleichen Tag beschloss das Bezirksgericht, dass das Verfahren gegen V.________ (als gegenstandslos geworden) von der Kontrolle abgeschrieben werde.
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Das Bezirksgericht hiess die Klage gegen X.________ am 4. Mai 2005 gut und stellte fest, dass in der von der Klägerin gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ die sieben zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücke mit Pfändungsbeschlag belegt werden könnten, soweit es zur Deckung der klägerischen (Verlustscheins-)Forderung von Fr. 155'002.15 notwendig sei.
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Die von der Beklagten erhobene Appellation wies das Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau am 21. Februar 2006 ab.
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung vom 15. Mai 2006 beantragt die Beklagte, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das von der Klägerin gegen sie gestellte Gesuch nach Art. 286 SchKG abzuweisen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Anfechtungsprozess nach den Art. 285 ff. SchKG wird wie eine Zivilrechtsstreitigkeit behandelt (BGE 130 III 235 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Da der Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) bei weitem überschritten ist, ist auf die am 15. Mai 2006 (rechtzeitig) zur Post gebrachte und gegen den Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (vgl. Art. 48 Abs. 1 OG) eingereichte Berufung demnach grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Gemäss einem ebenfalls vom 15. Mai 2006 (23:46) datierten, am 17. Mai 2006 vom Obergericht ausgedruckten E-Mail hat die Beklagte unter Hinweis auf Schwierigkeiten mit ihrem Drucker der Vorinstanz elektronisch ein (nicht unterzeichnetes) "um drei Anpassungen ergänzt[es]" Exemplar der Berufungsschrift übermittelt. Die überarbeiteten Stellen sind indessen in keiner Weise gekennzeichnet, und es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, sie - durch Gegenlesen - selbst ausfindig zu machen. Einzutreten ist daher einzig auf die ursprüngliche - handschriftlich ergänzte - Rechtsschrift.
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2.
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Das Obergericht hält in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse fest, dass die Beklagte die Grundstücke, deren Einbeziehung in das gegen Y.________ eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren die Klägerin verlange, auf Grund einer (Ketten-)Veräusserung erworben habe, die die Klägerin geschädigt habe. Hinsichtlich dieser Schädigung sei Y.________ mindestens Eventualdolus vorzuwerfen, und für die Beklagte sei die Schädigung erkennbar gewesen.
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3.
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3.1 Die Beklagte bringt vor, die Klägerin habe eine Schenkungspauliana (im Sinne von Art. 286 SchKG) geltend gemacht, aber nicht substantiiert. Indem die kantonalen Instanzen die Klage gestützt auf Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) gutgeheissen hätten, hätten sie den Grundsatz "iura novit curia" missachtet, da dieser die klagende Partei nicht von ihrer Behauptungslast befreie. Hier sei die Absicht einer Gläubigerschädigung von der Klägerin nicht substantiiert behauptet worden und eine solche habe von ihr entsprechend auch nicht bestritten werden können. Das angefochtene Urteil sei auf Grund eines von der Klägerin nicht behaupteten Sachverhalts ergangen und verstosse damit gegen das System der getrennten Anfechtungstatbestände des geltenden SchKG und der entsprechend verteilten Beweislast. Die Anfechtungstatbestände dürften vom Gericht nicht von Amtes wegen angewendet werden.
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3.2
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3.2.1 Das Bundesgericht hat in dem von der Beklagten indirekt angerufenen BGE 74 III 84 ff. in der Tat festgehalten, die Art. 286-288 SchKG seien nicht von Amtes wegen anzuwenden. Wie sich aus den dortigen weiteren Ausführungen ergibt, wollte damit jedoch einzig gesagt werden, dass von einem nach Art. 285 Abs. 2 SchKG dazu Berechtigten überhaupt eine Anfechtungsklage nach den genannten Bestimmungen eingereicht worden sein muss (E. 2 S. 86). Dass Letzteres hier geschehen ist, steht ausser Frage.
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3.2.2 Der von der Beklagten ebenfalls angesprochene Grundsatz "iura novit curia" besagt, dass das Gericht gestützt auf die festgestellten tatsächlichen Grundlagen das Recht ohne weiteres Zutun der daraus berechtigten Partei von Amtes wegen anzuwenden, d.h. auf die sich ergebenden Rechtsfolgen zu erkennen hat, ohne dass ihm von Parteiseite her die entsprechende Rechtsbelehrung zuteil wird (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 17 Rz 4, S. 188). Das Vorbringen, die Gutheissung der Klage gestützt auf den Tatbestand der Absichtspauliana sei durch den erwähnten Verfahrensgrundsatz nicht gedeckt, ist nicht nachvollziehbar. In Wirklichkeit wird mit dem Vorgebrachten geltend gemacht, das Obergericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen von Art. 288 SchKG als erfüllt betrachtet. Diese Rüge ist von der Beklagten im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG näher zu begründen.
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3.2.3 Soweit die Beklagte sich auf das kantonale Prozessrecht beruft, sind ihre Ausführungen von vornherein nicht zu hören: Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht nicht befugt, dessen Anwendung zu überprüfen (vgl. Art. 43 Abs. 1 OG).
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4.
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Das Obergericht erklärt, dass ein Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert des von Y.________ an seinen Sohn V.________ übertragenen und von diesem sogleich an die Beklagte weiterveräusserten landwirtschaftlichen Gewerbes einerseits und dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 273'900.--, der genau den auf den Grundstücken lastenden Grundpfandschulden entsprochen habe, andererseits offenkundig sei. Dem hält die Beklagte entgegen, es könne auf Grund des "gesetzgeberischen Entscheid[s] (...) in Art. 212 ZGB und im BGBB" von einem einschlägigen wertmässigen Missverhältnis nicht die Rede sein, zumal der Käufer nur das Nutzungsrecht an der Liegenschaft des Hofes erwerbe, während das Wertrecht dem Verkäufer bzw. dessen Erben verhaftet bleibe. Das Vorbringen ist nicht nachzuvollziehen: Sowohl Art. 212 ZGB als auch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beruhen grundsätzlich auf der Übertragung des Eigentums an den in Frage stehenden Grundstücken.
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5.
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Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen die Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte (Art. 290 erster Satz SchKG). Ihr Zweck besteht darin, durch anfechtbare Handlungen dem Vermögen des Schuldners entfremdete Werte ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und sie der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen. Die Anfechtungsklage betrifft keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung des in Frage stehenden Vermögenswertes und zielt im Falle eines Grundstücks nicht etwa darauf ab, den Eintrag des Eigentums auf den Dritten als unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt erklären zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat wieder herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Im Falle der Gutheissung der Klage hat der ins Recht gefasste Dritte zu dulden, dass der fragliche Vermögenswert gegebenenfalls zu Gunsten des klagenden Gläubigers verwertet wird (Art. 285 Abs. 1 SchKG; BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232; 130 III 235 E. 6.2 S. 239; 98 III 44 E. 3 S. 46 f.; 81 III 98 E. 1 S. 102; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 52 Rz. 40; Thomas Bauer, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 13 zu Art. 291 SchKG).
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5.1 Das Vorbringen der Beklagten, das Kettengeschäft (Verkauf durch den Betreibungsschuldner an V.________ und von diesem an sie) könne nicht der Anfechtungsklage unterliegen, ist nach dem Gesagten unzutreffend. Dass das erwähnte Geschäft zivilrechtlich verbindlich sei, ist auf Grund der vorstehenden Darlegungen zudem ohne Belang.
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5.2 Soweit die übrigen Ausführungen in der Berufung sich überhaupt in nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sind auch sie nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Beklagte verkennt offensichtlich das Wesen der Anfechtungsklage. Ob eine Pfändung der in Frage stehenden Grundstücke zu Gunsten der Klägerin zu einem Ergebnis führen wird, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe bzw. landwirtschaftliche Grundstücke weder von der Anfechtungsklage nach den Art. 285 ff. SchKG noch von einer Zwangsvollstreckung, der eine solche Klage dient, ausgenommen sind (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1 lit. g, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 lit. g und Art. 67 BGBB).
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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