BGer 4C.168/2006 | |||
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BGer 4C.168/2006 vom 11.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.168/2006 /bie
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Urteil vom 11. September 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Mathys,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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X.________, Beklagter und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
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gegen
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Y.________ Ltd., Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli,
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Gegenstand
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Darlehensvertrag,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 21. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Y.________ Ltd. (Klägerin) überwies am 11. März 1988 im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung zur Sanierung der X.________ AG Fr. 300'000.-- auf ein entsprechendes Sperrkonto bei der Bank B.________. Am 20. Februar 1989 haben die Klägerin und die X.________ AG vertraglich festgehalten, dass die Klägerin für die Kapitalerhöhung Fr. 300'000.-- zur Verfügung stelle und dieser Betrag unter allen Gesichtspunkten als Darlehen an X.________ (Beklagter) zu verstehen sei.
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In der Folge klagte die Klägerin vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt gegen den Beklagten und forderte von den Fr. 300'000.-- einen Teilbetrag über Fr. 50'000.-- unter dem Rechtstitel Darlehens(teil)rückzahlung. Das Amtsgericht und auf Appellation des Beklagten das Obergericht des Kantons Luzern hiessen die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2000 bzw. 22. März 2001 gut.
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B.
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Am 20. Oktober 2003 reichte die Klägerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen den Beklagten erneut Klage ein. Sie verlangte die Zahlung des Restbetrages der Darlehensforderung von Fr. 250'000.-- nebst Kapital- und Verzugszinsen, wobei sie sich auf das identische Klagefundament wie im ersten Prozess berief. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Er machte geltend, es treffe nicht zu, dass die Klägerin ihm ein Darlehen gewährt habe. Vielmehr habe sie der X.________ AG Fr. 300'000.-- übergeben, damit er sich treuhänderisch für sie an der X.________ AG beteilige.
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Das Amtsgericht hiess die Klage am 21. April 2005 gut. Es kam erneut zur Überzeugung, dass die Klägerin dem Beklagten im Rahmen eines persönlichen Darlehens Fr. 300'000.-- zur Verfügung gestellt habe, damit er bei der Kapitalerhöhung die von ihm gewünschten 300 Namenaktien selbst liberieren konnte.
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Dagegen appellierte der Beklagte an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Appellation mit Urteil vom 21. März 2006 ab und stützte die Auffassung des Amtsgerichts.
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C.
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Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Abnahme der notwendigen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage direkt durch das Bundesgericht abzuweisen.
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Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
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D.
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Eine vom Beklagten in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beklagte rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Zum einen habe die Vorinstanz die Beweislastverteilung falsch vorgenommen. Es sei nicht seine Sache als Beklagter, einen Entlastungsbeweis zu erbringen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz der Klägerin den Beweis für die Richtigkeit ihrer Darstellung auferlegen müssen. Zum andern sei sein Beweisführungsanspruch verletzt, indem die Vorinstanz den von ihm beantragten Zeugen A.________ nicht angehört habe.
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1.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Verteilung der Beweislast und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen).
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1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz durchaus der Klägerin die Beweislast für ihre Sachvorbringen auferlegt. Dabei gelangte sie, wie das erstinstanzliche Gericht, aufgrund der vorgelegten Urkunden zur Überzeugung, dass die Klägerin den Beweis für ihre Sachdarstellung, mithin für die Gewährung eines Darlehens von Fr. 300'000.-- an den Beklagten, erbracht habe. Eine Verletzung der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB fällt daher ausser Betracht.
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1.3 Ebenso wenig ist Art. 8 ZGB verletzt, weil die Vorinstanz den vom Beklagten beantragten Zeugen A.________ nicht angehört hat. Wohl gewährleistet Art. 8 ZGB auch das Recht zum Gegenbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch schliesst aber eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 25; 127 III 519 E. 2a S. 522). Die Vorinstanz erachtete die Anhörung des Zeugen A.________ für nicht notwendig, da seine Aussagen am Prozessausgang nichts zu ändern vermöchten. Sie war aufgrund einer Würdigung der bereits erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, dass der Hauptbeweis unumstösslich erbracht sei. In dieser antizipierten Beweiswürdigung liegt keine Verletzung von Art. 8 ZGB.
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2.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das falsche Recht angewendet. Nach dem IPRG sei auf den vorliegenden Fall englisches und nicht schweizerisches Recht anwendbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht erkannt, es liege eine Rechtswahl für das schweizerische Recht vor.
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Diese Rüge kann mit Berufung vorgetragen werden (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG). Sie erweist sich indessen als unbegründet.
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Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG muss die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines Verweisungsvertrages voraus, dass sich die Parteien der kollisionsrechtlichen Frage bewusst waren und einen entsprechenden Rechtswahl-Willen äussern wollten. Folgt die Rechtswahl aus normativer Bindung, ist zusätzlich eine objektiv hinreichend schlüssige, ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erforderlich, die vom Empfänger nach dem Vertrauensgrundsatz unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen werden darf. Diese kann auch darin erblickt werden, dass sich eine Partei ausdrücklich auf Bestimmungen oder Institute eines bestimmten Rechts bezieht (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 42 f. mit Hinweisen). Ob eine stillschweigende Rechtswahl vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der vorhandenen Indizien zu entscheiden (Urteile 4C.307/2003 vom 19. Februar 2004, E. 2.2.1; 4C.451/1997 vom 23. November 1998, E. 2b; Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, N. 48 ff. zu Art. 116 IPRG).
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Vorliegend liegt keine ausdrückliche Rechtswahl vor. Die Vorinstanz schloss jedoch aus der Summe der folgenden Indizien auf eine stillschweigende Wahl des schweizerischen Rechts: Vertragswährung, Überweisung ab einer Genfer Bank, vertraglicher Verweis auf die Schweizer Bankusanz, Genf als Abschlussort für die juristisch genaue Formulierung der Vereinbarung, innerer Zusammenhang des streitigen Geldflusses mit einer Kapitalerhöhung nach Schweizer Aktienrecht und insbesondere die "Convention", die in Ziffer X ausdrücklich das schweizerische Recht als anwendbar erkläre. Obwohl die Parteien diese Vereinbarung nie unterzeichnet hätten, sei sie ein starkes Indiz für eine Rechtswahl, da der damalige Vertreter des Beklagten diesen Vertragspunkt nicht bemängelt habe. Die Ziffer X sei optisch (fett und eingerahmt) hervorgehoben und hätte Widerspruch hervorgerufen, wenn die Vereinbarung betreffend Gerichtsstand (Lausanne/Schweiz) und anwendbares Recht (schweizerisches Recht) nicht dem Willen der Parteien entsprochen hätte.
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Diese Beurteilung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte vermag sie mit seiner blossen und nicht näher begründeten Behauptung, "die Eindeutigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 2 IPRG sei eindeutig nicht gegeben", nicht umzustossen.
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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