BGer 2A.373/2006 | |||
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BGer 2A.373/2006 vom 15.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.373/2006 /fun
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Urteil vom 15. September 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Daniel Ehrenzeller,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 9. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 21. April 1977 geborene A.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien (Kosovo), reiste 1990 als Dreizehnjähriger im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen erteilt. Am 17. November 1995 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1976). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 23. August 1999 bzw. 5. August 2001) hervor. Die Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 1. April 2006 verlängert worden ist. Die beiden Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
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Die Jugendanwaltschaft Altstätten verurteilte A.________ am 22. Juni 1992 bzw. am 12. März 1993 wegen einfachen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 70.-- bzw. wegen Diebstahls, Führens eines Mofas ohne Führerausweis und Nichtragens eines Schutzhelms zu unentgeltlicher Arbeitsleistung von zwei Tagen. Am 4. Juli 1993 verurteilte ihn das Bezirksgericht Oberrheintal zu einer Einschliessungsstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Entwenden eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Mofas ohne Führerausweis, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Mofas sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach am 25. Juni 1995 eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von fünf Monaten abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind aus. Am 27. Februar 1996 verurteilte ihn die Gerichtskommission Oberrheintal wegen Diebstahls zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen.
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Aufgrund dieser Verurteilungen drohte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) am 27. August 1996 A.________ die Ausweisung aus der Schweiz an.
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Am 5. Oktober 1998 bestrafte das Bezirksamt Oberrheintal A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) mit fünf Tagen Haft in Form von gemeinnütziger Arbeit. Weil A.________ seinen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde der Normalvollzug der Strafe verfügt (Haft vom 6. bis 10. April 1999). In der Zeit vom 17. Mai 1999 bis zum 4. Oktober 2001 wurde A.________ sechs Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt und mit Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 600.-- sowie 14 Tagen Haft, bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr, bestraft. Der Amtsgerichtsstatthalter Bucheggberg-Wasseramt verurteilte ihn am 30. Januar 2002 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten. Am 6. Mai 2003 und am 21. Oktober 2003 büsste das Untersuchungsamt Altstätten A.________ mit Fr. 80.-- bzw. Fr. 150.-- wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Mit Strafbescheid vom 1. Februar 2005 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Altstätten zu einer Gefängnisstrafe von 10 Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Versuchs des Betruges und der Übertretung der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51).
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B.
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Am 7. Juni 2005 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Ausweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren. Es stützte sich dafür im wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1999 bis 2005, die zahlreichen offenen Betreibungen gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. März 2005 im Umfang von Fr. 63'414.85 und die 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'689.30 sowie auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2000 bis 2004 im Umfang von Fr. 10'982.20.
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Der von A.________ beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.
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Am 15. März 2006 beschwerte sich A.________ gegen den Rekursentscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 28. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Am 20. April 2006 liess das Ausländeramt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. April 2006 betreffend Busseninkasso zukommen. Am 28. April 2006 reichte das Ausländeramt eine Aktennotiz einer Besprechung zwischen dem Amt und A.________ betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums für eine Reise nach Serbien und Montenegro für die Zeit vom 30. April 2006 bis 18. Mai 2006 ein. Daraufhin wurde am 5. Mai 2006 dem Rechtsvertreter von A.________ Gelegenheit geboten, sich bis Dienstag, 9. Mai 2006, 8.00 Uhr, zu diesen Unterlagen zu äussern, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine Fax-Zustellung genüge. Die Stellungnahme von A.________ erreichte das Gericht nach Ablauf dieser Frist. Mit Entscheid vom 9. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und verweigerte A.________ die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juni 2006 beantragt A.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter sei eine Androhung der Ausweisung oder eine solche von zwei Jahren auszusprechen. Zudem ersucht er für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. la S. 2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198) und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt das Bundesgericht nicht, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren am 9. Juni 2006 bezüglich des vorgeworfenen Fahrens ohne Kontrollschilder und ohne Fahrzeugausweis freigesprochen wurde und zu einer Busse wegen Abstellens auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Kontrollschilder verurteilt worden ist, ist daher unbeachtlich. Dieses Urteil wäre ohnehin nicht geeignet am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
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Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die als solche vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei geprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. lb S. 2).
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2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen).
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2.3 Zu berücksichtigen ist zudem das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts nach Ziff. 1 dieser Bestimmung nur eingreifen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (BGE 129 II 193 E. 5.3.2 S. 211 f.).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 14 Monaten und 23 Tagen sowie zu diversen Bussen verurteilt. Er bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG damit grundsätzlich erfüllt ist.
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Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten sein Verschulden im Zusammenhang mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit unrichtig gewürdigt. So hätten sich die Verurteilungen über eine Dauer von gut 13 Jahren hinweggezogen. In der zweiten Phase ab Oktober 1998 seien trotz der Last der Vorstrafen knapp 7 Monate der insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Er habe keine "allgemeine, erhebliche kriminelle" Energie an den Tag gelegt, insbesondere habe er nach 1998 nur noch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz respektive Straftaten im Zusammenhang mit der unverschuldeten finanziellen Not begangen.
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Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteil 2A.503/2004 vom 24. September 2004 E. 4.1). Es mag zutreffen, dass die einzelnen Straftaten vor allem im Bereich des Strassenverkehrs nicht als sehr gravierend erscheinen. Indessen wurde der Beschwerdeführer aber auch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie mehrmals wegen Vermögensdelikten verurteilt, wobei namentlich der Schuldspruch vom 1. Februar 2005 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Versuchs des Betruges nicht mehr leicht wiegt.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt auch negativ ins Gewicht, dass er über lange Zeit delinquiert hat. In seiner Unempfindlichkeit gegenüber den immer wieder ausgefällten Strafen offenbart sich eine inakzeptable Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung des Gaststaates. Auch der Vollzug von Freiheitsstrafen, der einmal sogar angeordnet werden musste, weil sich der Beschwerdeführer der Sanktion in Form von gemeinnütziger Arbeit entzog, führte nicht zu einer Wende. Im Übrigen scheint es dem Beschwerdeführer auch heute noch an einer gewissen Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten zu fehlen, wenn er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführt, im Strassenverkehr sei rasch ein delinquierendes Verhalten gegeben, respektive zum versuchten Betrug und den Urkundenfälschungen sei es aufgrund der unverschuldeten finanziellen Notlage gekommen, um nicht zuletzt seine Schulden abzubauen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die seit seinem 15. Altersjahr regelmässig begangenen Straftaten von einer Unbelehrbarkeit ausgeht und das Verschulden dementsprechend schwer gewichtet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht auch keine unzulässige Gleichstellung mit schwereren Fällen vorgenommen, sondern sich bloss unter Bezugnahme auf einschlägige Urteile an die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien gehalten.
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3.2 Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.
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Die kantonalen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, dass er sowohl seinen umfangreichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme, als auch, dass er nicht gewillt sei, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können und die Grundlage für ein regelmässiges Einkommen zu suchen. Unbestritten geblieben ist, dass sich die Verlustscheine des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug des Betreibungsregisters vom 12. Januar 2006 auf Fr. 76'500.-- belaufen. Im Jahre 2005 sind neun offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 50'400.-- vermerkt. In der Zeit vom 4. August 2005 bis 12. Januar 2006 sind sieben Betreibungen in der Höhe von Fr. 9'400.-- eingegangen. Sein liederliches Finanzgebaren und seine (selbst nach dem Ausweisungsentscheid) immer weiter zunehmende Überschuldung zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Sodann reicht der Verdienst, den der Beschwerdeführer aus seinen stundenweisen, je nach Wetter und Auftragslage, resultierenden Einsätzen bei einer Metallbaufirma erzielt, nicht aus, den finanziellen Unterhalt seiner Familie zu decken. Der Schluss der Vorinstanz, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nach einer Arbeitsstelle zu suchen, die ihm erlauben würde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, erscheint aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens - am 11. Mai 2005 hatte er gegenüber dem Ausländeramt zum Ausdruck gebracht, er möchte keine Temporärstellen mehr annehmen, sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesgericht bringt er indessen vor, dass ein Stellenwechsel in dieser Phase nicht mehr denkbar sei - vertretbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag ihn sein Einwand, dass für den ausbleibenden Stellenwechsel sein Arbeitgeber verantwortlich sei, weil jener ihn durch Versprechungen von der Suche einer anderen Arbeitsstelle abgehalten habe, nicht zu entlasten. Dem Beschwerdeführer, der erst am 6. Mai 2005 eine Teilzeitarbeit mit einem Stundenlohn von Fr. 21.50 antrat, musste von Anfang an bewusst sein, dass es ihm so nicht gelingen würde, für seine vierköpfige Familie aufzukommen und daneben die von ihm angeblich angestrebte Schuldentilgung erfolgreich durchzuführen. Dies umso mehr, als er und seine Familie in den Jahren 2000 bis 2004 mit Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 10'982.20 unterstützt werden mussten.
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Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Ehefrau zur besseren finanziellen Absicherung zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und daran sei, diese auszubauen. Seine diesbezüglichen Einwendungen, soweit sie nicht unzulässige Noven darstellen, vermögen nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Lohnabrechnungen und angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Arbeitsstelle der Ehegattin um eine befristete Stelle "auf Abruf" handelt, ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beitrag der Ehefrau nicht geeignet sei, die prekäre finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidend zu verbessern, nicht zu beanstanden.
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Schon allein durch seine fortgesetzte liederliche Nichterfüllung öffentlich- und privatrechtlicher Verpflichtungen, die zu schwerer Verschuldung führte, hat der Beschwerdeführer einen gewichtigen Ausweisungsgrund gesetzt.
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3.3 Angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen und seines allgemein ordnungswidrigen Verhaltens besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer ist vor rund 16 Jahren im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht. Nach eigenen Angaben hat er in der Schweiz weder Schulen besucht noch eine Berufslehre absolviert. Er hat über Jahre hinweg als Hilfsarbeiter - zum Teil während nur sehr kurzer Zeit - an verschiedenen Stellen gearbeitet und war auch immer wieder längere Zeit arbeitslos. Seit Mai 2005 ist er bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Teilzeitmitarbeiter im Stundenlohn beschäftigt. Seine schlechte finanzielle und berufliche Situation ist auf seine Arbeitsscheu und auf mangelndes Interesse zurückzuführen. Ernsthafte Bemühungen seinerseits, seine finanzielle bzw. berufliche Situation zu verbessern, sind nicht ersichtlich.
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Nach eigenen Angaben verkehrt er vorwiegend im Kreise seiner Landsleute, so dass trotz langjährigem Aufenthalt weder beruflich noch sozial von einer guten Integration und einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Heimatlandes und auch seine Eltern und Geschwister leben dort. Eine Rückkehr in die Heimat ist demnach für den Beschwerdeführer zumutbar, wenn sie auch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Dass die Interessen der Gläubiger bei einem Verbleiben des Beschwerdeführers angeblich besser geschützt wären, kann entgegen dessen Meinung nicht dazu führen, von einer Ausweisung abzusehen, zumal seine Behauptung, er wäre bereit, bei einem geregelten Aufenthalt erhebliche Beträge bei der Verwandtschaft auszulehnen und grössere Positionen zurückzuzahlen, nicht belegt ist, ganz abgesehen davon, dass sie neu und damit unbeachtlich ist (vgl. E. 1.3).
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausreise sei für seine Ehegattin und seine beiden Kinder nicht zumutbar, umso weniger, als damit eine spätere Rückkehr in die Schweiz der ganzen Familie im Prinzip verwehrt sei.
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Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers und ist vor neun Jahren im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, die mittlerweile nicht mehr verlängert worden ist. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr durchaus zumutbar, kennt sie doch die dortigen Verhältnisse von ihrer Jugend her. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich dessen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Sie haben erst mit der Volksschule begonnen bzw. besuchen noch den Kindergarten, so dass im schulischen Bereich nicht mit schwer zu überwindenden Problemen zu rechnen ist. Auch weisen die Kinder über ihre Eltern einen Bezug zum Heimatland auf und sind der dortigen Sprache mächtig, so dass es ihnen gelingen sollte, sich ohne wesentliche Schwierigkeiten in die neue Umgebung einzuleben. In Würdigung all dieser Umstände ist der Ehefrau und den Kindern daher zuzumuten, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen.
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4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren erscheint angesichts seiner strafrechtlichen Verfehlungen sowie der fortgesetzten Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht als unverhältnismässig; sie bildet namentlich nicht eine zu einschneidende Massnahme, welche der beantragten Androhung der Ausweisung hätte weichen müssen bzw. lediglich für die Dauer von zwei Jahren hätte angeordnet werden dürfen.
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5.
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Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8 EMRK. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt (siehe E. 2.3). Da es der Ehefrau und den Kindern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in die Heimat zu folgen, führt die Ausweisung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zwingend zur Trennung der Familie.
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6.
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Zu prüfen bleibt die mitangefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
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6.1
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6.1.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz ihm am Freitagnachmittag, 16.35 Uhr lediglich eine Frist bis Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, zu einer Stellungnahme zur Aktennotiz des Ausländeramtes vom 28. April 2006 über eine Reise des Beschwerdeführers in dessen Heimat eingeräumt hatte.
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6.1.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16, je mit Hinweisen).
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Nachdem die Gerichtssitzung bereits angesetzt war und es auch im Interesse des Beschwerdeführers lag, die Sache möglichst beförderlich zu behandeln, war es vertretbar, dem Beschwerdeführer lediglich eine Frist von Freitagabend bis Dienstagmorgen einzuräumen, um sich zur Eingabe des Ausländeramtes zu äussern. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, es sei ihm unmöglich gewesen, innert der ihm angesetzten Frist mit seinem Mandanten in Kontakt zu treten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zumindest genügend Zeit gehabt hätte, eine Fristverlängerung oder eine Vertagung der Entscheidfällung zu beantragen, denn nach eigenen Angaben stand ihm dafür ein ganzer Arbeitstag, nämlich der Montag, zur Verfügung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht die Rede sein.
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6.2
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6.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b S. 205). Dabei darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate, aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (BGE 109 la 5 E. 3a S. 9).
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6.2.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzubringen. Gemäss einer Aktennotiz des Ausländeramtes vom 28. April 2006 sei ihm ein Rückreisevisum für die Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 2006 ausgestellt worden, damit er seine Familie in X.________ für drei Wochen besuchen könne. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, er reise mit dem Flugzeug ab Zürich nach Y.________ und er finanziere die Reise mit seinem Erwerbseinkommen. Weil der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend Mittel verfüge, um eine Flugreise in die Heimat zu finanzieren, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt.
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6.2.3 Es ist unbestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von Fr. 76'500.-- sowie zahlreiche offene Betreibungen im Gesamtbetrage von über Fr. 60'000.-- bestehen. Seine sowie die Einkünfte seiner Ehefrau reichen nicht aus, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist daher die für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erforderliche Bedürftigkeit zu bejahen; dies selbst unter Berücksichtigung der Kosten für einen Flug nach Y.________, zumal sich diese Auslagen weit unter dem bewegen, was der Beschwerdeführer an Kosten für die anwaltliche Vertretung und Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren aufzubringen hat. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögenslage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten innert vernünftiger Zeit ratenweise zu begleichen. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und sein Begehren, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannt hat, im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos war, hätte für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht verweigert werden dürfen. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art. 29 Abs. 3 BV.
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7.
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7.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen, und die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Indessen hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der verfügten Ausweisung zu Recht bejaht. Diese erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform.
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7.2 Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der umfassenden und sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage im Hauptpunkt keine ernsthaften Erfolgsaussichten haben konnte (Art. 152 OG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem nur in einem untergeordneten Punkt obsiegenden Beschwerdeführer eine (reduzierte) Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 und Art. 153a in Verbindung mit 156 Abs. 3 OG). Dem Beschwerdeführer ist zudem zu Lasten des Kantons St. Gallen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt.
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Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
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4.
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Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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