BGer 2A.530/2006 | |||
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BGer 2A.530/2006 vom 19.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.530/2006 /vje
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Urteil vom 19. September 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal,
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Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Staatssteuer 2002 (Kinderabzug),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für die Staatssteuer 2002 machte X.________ für seine beiden volljährigen Kinder, welche bei seiner geschiedenen Ehefrau leben, einen Kinderabzug von je 5'000 Franken geltend (vgl. § 33 lit. c des basel-landschaftlichen Steuergesetzes [StG/BL]). Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 gewährte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft den beantragten Kinderabzug nicht, sondern stattdessen einen Unterstützungsabzug vom 2'000 Franken pro Kind (vgl. § 33 lit. a StG/BL). Dieses Vorgehen wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft kantonal letztinstanzlich geschützt (Urteil vom 7. Juni 2006).
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2.
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Am 12. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm Kinderabzüge von insgesamt 10'000 Franken zu gewähren. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) können die Unterhaltsbeiträge, welche für ein unmündiges Kind geleistet werden, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, nicht aber jene zugunsten eines bereits volljährigen Kindes. Im Rahmen des Mündigenunterhalts bleiben dem Unterhaltsschuldner lediglich die kantonalen Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG. Der Kanton Basel-Landschaft gewährt den Kinderabzug von 5'000 Franken auch für mündige Kinder, solange sich diese noch in Ausbildung befinden, wobei dieser Abzug allerdings unter der Voraussetzung steht, dass das betreffende Kind mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 33 lit. c StG/BL).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, diese Regelung sei bundesrechtswidrig; richtigerweise müsse der Kinderabzug dem Unterhaltsschuldner gewährt werden und nicht jenem Elternteil, bei welchem das mündige Kind wohne. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern § 33 lit. c StG/BL gegen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes verstossen könnte, zumal - wie der Beschwerdeführer selber zu wissen scheint - die Kompetenz zur Regelung der Sozialabzüge vollumfänglich bei den Kantonen verblieben ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Er beruft sich denn auch bloss auf das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70), was vorliegend jedoch offensichtlich unbehelflich ist: Zwar wäre denkbar, dem Unterhaltsschuldner einen gleich hohen Abzug zu gewähren, wie dem Elternteil, bei welchem das Kind wohnt. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass es geradezu unhaltbar ist, wenn der (im Vergleich zum einfachen Unterstützungsabzug höhere) Kinderabzug Letzterem vorbehalten bleibt. Ob es vor der Bundesverfassung standhalten würde, wenn - wie vom Beschwerdeführer beantragt - nur dem Unterhaltschuldner, nicht aber dem mit dem mündigen Kind zusammenlebenden Elternteil ein Kinderabzug gewährt würde, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.
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3.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Steuer- und Enteignungsgericht (Abteilung Steuergericht) des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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