BGer I 142/2004 | |||
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BGer I 142/2004 vom 19.09.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 142/04
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Urteil vom 19. September 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Schön, Borella und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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A.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten
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durch die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Dr. Joseph Hofstetter, Rechtsanwalt, Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 12. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1975 im damaligen Jugoslawien geborene A.________ reiste am 15. April 1990 in die Schweiz ein. Am 15. August 1990 erlitt er während eines Ferienaufenthaltes in Bulgarien einen Badeunfall. Seither leidet er an Tetraplegie. Mit Verfügung vom 23. Januar 1991 lehnte die IV-Stelle Luzern ein Gesuch um Zusprechung von Rehabilitationsmassnahmen sowie eines Rollstuhls mit der Begründung ab, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. In den folgenden Jahren sprach die Verwaltung dem Versicherten verschiedene Leistungen zu (andere Hilfsmittel, erstmalige berufliche Ausbildung, bauliche Massnahmen, Rente, Hilflosenentschädigung). Mit Verfügung vom 6. September 2002 lehnte sie jedoch einen neuen Antrag um Abgabe eines Rollstuhls wiederum ab mit der Begründung, beim seinerzeitigen Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 12. Februar 2004).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm das beantragte Hilfsmittel zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, vor dem Erlass der Verwaltungsverfügung die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben habe. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Das kantonale Gericht hat mit Recht festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass der Verfügung vom 6. September 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003. Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz auch die Bestimmung und die Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 105 V 60) sowie deren Eintritt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Hilfsmittel (BGE 105 V 60 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 63 Erw. 2b). Zu ergänzen ist, dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Rollstühle sind unter Ziffer 9 der Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführt.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form eines Rollstuhls. Die IV-Stelle verweigerte die Leistung mit der Begründung, bei Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, und dies schliesse auch eine spätere Geltendmachung desselben Anspruchs aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Argumentation sei nicht mehr zulässig, da die Versicherungsklausel im IVG zwischenzeitlich gestrichen worden sei. Ausserdem habe er im Mai 2002 die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung hatten Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Ausländische Staatsangehörige waren, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Ausländer vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hatten laut Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn entweder sie selbst die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 erfüllten oder wenn erstens bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert waren und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten (lit. a) und (kumulativ) zweitens sie selbst in der Schweiz invalid geboren waren oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatten (lit. b Satz 1). Schweizer Bürger vor dem vollendeten 20. Altersjahr ohne Wohnsitz in der Schweiz waren - abweichend vom Grundsatz, wonach die Versicherteneigenschaft bei Nichterwerbstätigen vom Wohnsitz abhängig ist (Art. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) - hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhielten (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 IVG).
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4.2 Wann der Versicherungsfall eingetreten ist, beurteilt sich für jede Leistungsart einzeln (BGE 126 V 242 Erw. 4, 121 V 270 oben). Mit Bezug auf Hilfsmittel ist entscheidend, in welchem Moment der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht zwingend mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinstimmen muss (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 361 Erw. 2; SVR 1998 IV Nr. 9 S. 36 Erw. 2b/aa). Dies war vorliegend, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, vor dem 15. April 1991 und damit vor Ablauf eines Jahres seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz der Fall. Weil somit die Voraussetzung des mindestens einjährigen Aufenthaltes vor Eintritt des Versicherungsfalls (Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG) nicht erfüllt war, bestand trotz Erfüllung der übrigen Kriterien (mindestens einjährige Beitrags- und zehnjährige Aufenthaltsdauer eines Elternteils) kein Anspruch auf einen Rollstuhl.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die zwischenzeitliche Abschaffung der Versicherungsklausel habe den Anspruch auf einen Rollstuhl entstehen lassen.
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5.1 Auf den 1. Januar 2001 wurden die Bestimmungen des AHVG über die freiwillige Versicherung revidiert. Damit einher gingen auch Änderungen des IVG, welche sich unter dem Stichwort "Aufhebung der Versicherungsklausel" zusammenfassen lassen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG lautet seither wie folgt: "Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bedingungen." Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG blieb unverändert; für Erwachsene gilt demnach insbesondere weiterhin die Anspruchsvoraussetzung einer einjährigen Beitrags- oder zehnjährigen Aufenthaltsdauer bei Invaliditätseintritt. Bezüglich der Eingliederungsmassnahmen im Besonderen wurde Art. 9 Abs. 2 IVG aufgehoben. In Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG, welcher die Versicherten ausländischer Staatsangehörigkeit betrifft, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wurde die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft eines Elternteils gestrichen. Es reicht nunmehr aus, wenn der Vater oder die Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Voraussetzungen, welche überdies in der Person der Leistungsansprecherin oder des Leistungsansprechers selbst erfüllt sein müssen (Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 1 IVG), insbesondere das bei im Ausland geborenen Versicherten bestehende Erfordernis des mindestens einjährigen Aufenthalts in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität, blieben dagegen unverändert.
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5.2 Die dargestellte Gesetzesänderung ist nicht geeignet, den Anspruch einer versicherten Person ausländischer Staatsangehörigkeit in der Situation des Beschwerdeführers auf den streitigen Rollstuhl zu begründen. Das Gesetz verlangt weiterhin einen mindestens einjährigen Aufenthalt in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität. Diese Voraussetzung kann von der Natur der Sache her nicht nachträglich erfüllt werden. Das entsprechende Anspruchshindernis besteht nach wie vor.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich erstmals geltend, er habe im Mai 2002, also vor dem Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. September 2002, die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben. Dies wird durch die eingereichten Kopien der Einbürgerungsbewilligung, des Schriftenempfangsscheins und eines Auszugs aus dem Reisepass belegt.
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6.1 In BGE 108 V 63 f. Erw. 4 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein Hilfsmittel, der Umstand, dass die 1947 geborene, bei Invaliditätseintritt 12-jährig und im Ausland wohnhaft gewesene, später in die Schweiz übersiedelte Beschwerdeführerin im Jahr 1976 durch Heirat das schweizerische Bürgerrecht erworben habe, ändere nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG bei Eintritt der Invalidität nicht vorgelegen hätten, und verschaffe ihr deshalb keinen Leistungsanspruch (vgl. auch BGE 126 V 10 unten, 111 V 113 Erw. 3d). Demgegenüber wurde in BGE 111 V 116 Erw. 4d entschieden, der Anspruch einer minderjährigen Person, welche nach Eintritt der Invalidität das Schweizer Bürgerrecht erwarb, auf Eingliederungsmassnahmen bestehe - vorbehältlich der übrigen Erfordernisse - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt seien. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Analogie zu (dem in Erw. 4.1 hiervor am Ende zitierten) Art. 9 Abs. 2 IVG (BGE 111 V 114 ff. Erw. 4).
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6.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) in Kraft getreten. Dieses Vertragswerk und die Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sind im Rahmen der am 6. September 2002 erfolgten Anspruchsbeurteilung zu berücksichtigen (BGE 128 V 320 ff. Erw. 1e; Art. 80a IVG). Die erwähnten Rechtsquellen könnten prinzipiell insofern relevant sein, als sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung stellt, falls einem EU-Bürger in der gleichen Situation aus dem Abkommen weitergehende Ansprüche erwachsen sollten, als sie dem Beschwerdeführer als Schweizer Bürger zustehen. Anspruchsgrundlage bilden in dieser Konstellation die bilateralen Abkommen - ein daraus resultierender Anspruch einer Vergleichsperson ist vorfrageweise zu prüfen - in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (vgl. BGE 129 II 260 f. Erw. 4.3, 263 Erw. 5.4).
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Europarechtlich ist eine Person, welche sich als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates ausweist, als solche zu behandeln. Eine andere Staatsangehörigkeit kann ihr nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti, Slg. 1992, I-4239, Randnr. 14 f.). Der nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 108 V 63 f. Erw. 4) entscheidende Gesichtspunkt, dass der Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts erst nach dem Invaliditätseintritt erfolgt ist, bildet demnach im Kontext der bilateralen Abkommen kein zulässiges Kriterium. Es erscheint allerdings als fraglich, ob ein EU-Bürger in der Situation des Beschwerdeführers Anspruch auf einen Rollstuhl hätte: Eine Person, welche im Jahr 1990 aus Jugoslawien nicht in die Schweiz, sondern in einen (heutigen) EU-Mitgliedstaat eingereist wäre, im Jahr 2002 dessen Nationalität erworben hätte und anschliessend als - weiterhin - Nichterwerbstätige in die Schweiz gezogen wäre, fiele wohl nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Ob sich direkt aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA ein Anspruch auf die streitige Leistung ableiten liesse, ist ebenfalls unklar. Im Schrifttum wird ein vom Zeitpunkt des Risikoeintritts unabhängiger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen denn auch nur für erwerbstätige oder erwerbstätig gewesene EU-Staatsangehörige bejaht (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, in: Soziale Sicherheit 2002 S. 80 ff., 82). Die Frage nach dem Vorliegen einer Inländerdiskriminierung und damit einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 8 BV ist jedoch nicht näher zu prüfen, da sich der Anspruch auf den Rollstuhl im Verfügungszeitpunkt bereits aus dem internen Gesetzesrecht ergibt.
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6.3 Die Rechtsprechung, wonach der spätere Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts die anspruchshindernde Wirkung des Fehlens ausländerspezifischer versicherungsmässiger Voraussetzungen grundsätzlich nicht (auch nicht mit Wirkung für die Zukunft) zu beseitigen vermag, wurde im Jahr 1978 begründet (ZAK 1979 S. 117), 1982 bestätigt (BGE 108 V 63 f. Erw. 4) und in späteren Urteilen wiedergegeben (BGE 111 V 113 Erw. 3d, 126 V 10 unten). Die zwischenzeitlich erfolgte Abschaffung der Versicherungsklausel (Erw. 5.1 hiervor) ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, den versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr dieselbe Bedeutung beizumessen wie damals. Dementsprechend kann das Fehlen eines versicherungsmässigen Erfordernisses bei Invaliditätseintritt eine Anspruchsentstehung nicht mehr unter allen Umständen und unabhängig von späteren Veränderungen des Sachverhalts generell und für unbeschränkte Zeit ausschliessen. Mit dieser neuen Rechtslage lässt es sich nicht vereinbaren, einem schweizerischen Staatsbürger Eingliederungsmassnahmen in Form eines Hilfsmittels einzig deshalb zu verweigern, weil er bei Eintritt der diesbezüglichen Invalidität als minderjähriger Ausländer das Aufenthaltserfordernis nach Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG nicht erfüllt hatte. Die Anspruchsbeurteilung hat in dieser Konstellation für die Zeit ab dem Erwerb des Bürgerrechts nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu erfolgen.
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6.4 Die für einen schweizerischen Staatsbürger geltenden Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf einen Rollstuhl waren bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2002 erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der hier anwendbaren [Erw. 1 hievor], bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich dagegen nicht, da das kantonale Gericht vom Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts nichts wissen konnte und auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts an sich richtig entschieden hat (vgl. Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2004 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 6. September 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das streitige Hilfsmittel (Rollstuhl) hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. September 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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