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Informationen zum Dokument  BGer I 51/2006  Materielle Begründung
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BGer I 51/2006 vom 19.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 51/06
 
Urteil vom 19. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene A.________ war vom 1. Januar 1992 bis 10. Januar 2003 als Maschinenführer bei der X.________ AG tätig. Am 24. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 2004 einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32%. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2004 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4) und über den Beweiswert und die Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2004.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage überzeugend dargetan, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Medizinisches Zentrums Y.________ vom 11. Oktober 2004 eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken und ohne Überkopfarbeiten zu 100% zumutbar ist. Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Daran vermögen die im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welchen sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern.
 
3.1.1 Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum darauf beruft, in somatischer Hinsicht seien die Kopfschmerzen, der Schwindel, die Nausea und das Erbrechen nicht berücksichtigt worden, ist mit der Vorinstanz nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden Gegenstand der erwähnten Begutachtung waren. Zudem verneinte der auf Veranlassung des Hausarztes Dr. med. G.________ in diesem Zusammenhang beigezogene Neurologe Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 2. März 2005 das Vorliegen einer gefährlichen Störung. Wohl diagnostizierte er kurzzeitige Schwindelanfälle, doch erwähnte er, dass Nausea, Erbrechen und neurologische Ausfälle fehlen.
 
3.1.2 Auf die bezüglich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht erneut geltend gemachte Diskrepanz zwischen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ und des begutachtenden Psychiaters Dr. med. C.________ ist die Vorinstanz sodann einlässlich eingegangen und hat überzeugend dargelegt, weshalb auch diesbezüglich auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 11. Oktober 2004 abgestellt werden kann. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass einerseits invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind und dass andrerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärztinnen und Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und sie dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 175 Erw. 4; Urteil D. vom 13. Juni 2001, I 506/00) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil H. vom 18. April 2006, I 783/05). Dies ist zu verneinen, hat sich doch der Gutachter - wie auch die Vorinstanz dargelegt hat - eingehend mit den von Dr. med. S.________ gestellten Diagnosen auseinandergesetzt und seine Diagnose nachvollziehbar dargelegt.
 
3.1.3 Der im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neu aufgelegte Bericht des seit 23. September 2005 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 16. Januar 2006 schliesslich ist für den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 15. Februar 2005 nicht relevant. Soweit damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werden soll, ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
 
3.2 Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, dargelegt, dass sich aus dem Einkommensvergleich auch unter Berücksichtigung eines angesichts sämtlicher Umstände angemessenen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) Tabellenlohnabzuges von 20% ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34% ergibt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schokolade-, Biscuits- und Confiserie-, Teigwaren- und Kondensmilch-Industrien, ALBICOLAC, Bern, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 19. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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