BGer 2A.542/2006 | |||
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BGer 2A.542/2006 vom 20.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.542/2006 /vje
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Urteil vom 20. September 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.X.________ und B.X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Buetler,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
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Postfach, 4001 Basel,
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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Postfach 2248, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Neubewertung des Grundstücks "Hebelstrasse 96" per 31. Dezember 2001,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Rahmen einer generellen Neubewertung der selbstgenutzten Grundstücke setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt den Vermögenssteuerwert der A.X.________ gehörenden Stockwerkeigentumseinheit auf 756'000 Franken fest. In der hiergegen eingereichten Einsprache beantragten A.X.________ und B.X.________, der Steuerwert sei auf 509'700 Franken zu reduzieren. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, wobei ihr in den Erwägungen ihres Entscheids jedoch ein Versehen unterlief: Sie erklärte, der Vermögenssteuerwert betrage 756'000 Franken "für Stockwerkeigentumswohnung und Einstellplatz", obwohl A.X.________ über gar keinen Parkplatz verfügt. Mit Rekurs vom 30. April 2003 verlangten die Ehegatten X.________ eine Herabsetzung des Steuerwerts um 40'000-50'000 Franken, weil die Steuerverwaltung fälschlicherweise einen Einstellplatz mitbewertet habe. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wies diesen Rekurs ab, zumal insoweit ein blosses "Schreibversehen" vorlag (Entscheid vom 18. September 2003, zugestellt am 26. Januar 2005). In ihrer Eingabe beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragten die Ehegatten X.________ alsdann, es sei eine Neuschätzung vorzunehmen; eventuell sei der Steuerwert auf maximal 585'000 Franken festzusetzen. Das Appellationsgericht hat den Rekurs abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer hätten vor der Steuerrekurskommission lediglich eine Reduktion von 40'000-50'000 Franken im Zusammenhang mit dem Parkplatz verlangt und könnten vor Appellationsgericht keine weitergehenden Anträge mehr stellen.
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2.
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Am 14. September 2006 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihre Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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3.
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4.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie hätten irrtümlicherweise im Verfahren vor der Steuerrekurskommission lediglich eine Reduktion des Steuerwerts um 40'000-50'000 Franken beantragt. Sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie dergestalt die im Einspracheverfahren verlangte weitergehende Herabsetzung nicht mehr würden weiterverfolgen können. Für die Behörden sei dieser Irrtum ersichtlich gewesen, weshalb sie die Beschwerdeführer hierauf hätten aufmerksam machen müssen. Zudem sei die Eingabe bei der Steuerrekurskommission derart mangelhaft gewesen, dass sie zur Verbesserung an die Beschwerdeführer hätte zurückgewiesen müssen. Das passive Verhalten der Behörden habe zu einer unzulässigen Beschneidung der Gehörsrechte der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) geführt.
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5.2 Die fragliche Eingabe der Beschwerdeführer ist indessen keineswegs mangelhaft: Sie ist ausdrücklich als "Rekurs" bezeichnet, es wird ein "Entscheid in obiger Sache" verlangt und den weiteren Ausführungen ist als klarer Antrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine Reduktion des Steuerwerts um 50'000 bzw. mindestens 40'000 Franken verlangen. Sie enthält zudem eine nachvollziehbare Begründung, indem auf den (im Einspracheentscheid erwähnten) nichtexistenten Parkplatz hingewiesen wird. Für die Steuerrekurskommission bestand deshalb kein Anlass, die Beschwerdeführer zu einer Verbesserung ihres Rekurses aufzufordern.
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5.3 Weiter ist nicht ersichtlich, wieso es den Behörden hätte klar sein müssen, dass die Beschwerdeführer eigentlich nach wie vor eine Reduktion des Steuerwerts auf 509'700 Franken erreichen wollten, obschon sie ausdrücklich nur eine Herabsetzung um 50'000 Franken verlangten. Die Steuerverwaltung hatte im Einspracheentscheid einlässlich begründet, weshalb sie einen Vermögenssteuerwert von 756'000 Franken als richtig erachtet. Die Annahme, die Beschwerdeführer hätten sich von diesen Erklärungen überzeugen lassen und wollten nunmehr lediglich die vermeintliche Mitberücksichtigung eines Einstellplatzes korrigieren lassen, lag nicht fern. Ein entsprechendes Verständnis ihres Rekurses ist gar einleuchtender als die Erklärung, sie hätten sich bezüglich des korrekten prozessualen Vorgehens in einem Irrtum befunden: Wollten die Beschwerdeführer mit ihrem Rekurs tatsächlich unverändert am Steuerwert von 509'700 Franken festhalten, so mussten für sie andere Überlegungen als die Bewertung des Parkplatzes im Vordergrund stehen. Ob die Steuerverwaltung hierfür 20'000 oder 50'000 Franken eingesetzt hatte, war für sie grundsätzlich unerheblich, zumal die Differenz zwischen ihren eigenen Berechnungen und jener der Behörden unverändert rund 250'000 Franken betrug.
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6.
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Die Beschwerdeführer machen ferner eine überspitzt formalistische Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts geltend; zu Unrecht: § 19 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erklärt Anträge, welche über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgehen, ausdrücklich für unzulässig. Inwiefern das Appellationsgericht vorliegend von dieser klaren gesetzlichen Regelung hätte abweichen dürfen bzw. müssen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ferner sieht § 131 Abs. 2 lit. a der kantonalen Steuerverordnung (StV/BS) im Rahmen der Prozessleitung zwar eine Prüfung der eingegangenen Rekurse durch den Präsidenten der Steuerrekurskommission vor. Die Auslegung des Appellationsgerichts, gemäss welcher diese Prüfung eine blosse Durchsicht hinsichtlich allfälliger formeller Mängel beinhaltet, ist jedoch nicht zu beanstanden. Es ist im Gegenteil die Annahme abwegig, der Präsident werde durch § 131 Abs. 2 lit. a StV/BS zu einer weitergehenden Überprüfung der Neueingänge auch auf inhaltliche Widersprüche verpflichtet. Schliesslich legen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern im vorliegenden Zusammenhang der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden sein soll.
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7.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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