BGer 4P.137/2006 | |||
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BGer 4P.137/2006 vom 20.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.137/2006 /ruo
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Urteil vom 20. September 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Mathys,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan,
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Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Auftrag; Honorarrechnung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (nachstehend: Klient) betraute im Sommer 2001 Rechtsanwalt A.________ (nachstehend: Rechtsanwalt) mit seiner Vertretung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Sargans. Das Verfahren wurde später an das Kantonsgericht St. Gallen weitergezogen. Der Klient bezahlte Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 17'250.--. Nach Abschluss des Verfahrens stellte der Rechtsanwalt dem Klienten ein Honorar von Fr. 19'500.-- und Barauslagen von Fr. 1'214.40 in Rechnung. Der Klient ersuchte beim Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen um Überprüfung dieser Rechnung. Der Einzelrichter leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an den Honorargutachter weiter. Dieser empfahl den Parteien in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2002, sich auf ein Honorar von Fr. 6'000.-- und Auslagen von Fr. 240.-- zu einigen. Gestützt auf dieses Gutachten forderte der Klient vom Rechtsanwalt die Rückerstattung der bezahlten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 11'010.-- und liess ihn über diesen Betrag betreiben. Der Rechtsanwalt erhob Rechtsvorschlag.
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B.
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Mit Klage vom 28. April 2003 belangte der Klient den Rechtsanwalt beim Landgericht Uri auf Zahlung von Fr. 11'010.-- nebst 5 % Zins seit 24. Dezember 2002. Am 28. September 2004 hiess das Landgericht die Klage teilweise gut, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 5'937.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Dezember 2002 zu bezahlen und erteilte in diesem Umfang Rechtsöffnung.
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Zur Begründung führte das Landgericht zusammengefasst aus, die Kantone würden für die anwaltlichen Diensleistungen entweder einen Dispositions- oder Zwangstarif vorsehen. Solche Anwaltstarife dienten der Erschwinglichkeit der Rechtspflege und lägen damit im öffentlichen Interesse, was die damit verbundene Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit rechtfertige. Die staatliche Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 des Kantons St. Gallen (HonO/SG, sGS 963.75) sehe in Art. 2 Abs. 3 vor, dass Rechtsanwalt und Mandant durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand nach einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren können. Folglich sei die St. Galler Honorarordnung nicht als eigentlicher Zwangstarif ausgestaltet. Immerhin müsse der Rechtsanwalt seinen Klienten darüber informieren, welche Honoraransätze der staatliche Tarif vorsehe, wenn er durch Einzelabrede davon abweichen möchte. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass der Klient Preisvergleiche anstellen und sich ein Bild davon machen könne, zu welchen Ansätzen andere Anbieter unter Umständen bereit wären, ihre Leistungen zu erbringen. Dadurch soll über ein transparentes Preisgefüge bewerkstelligt werden, dass sich die Preise im freien Wettbewerb auf den staatlichen Honoraransatz von Fr. 200.-- pro Stunde einpendelten, wobei dieser unter Berücksichtigung besonderer Umstände erhöht werden könne. Unterlasse der Rechtsanwalt bei der Vereinbarung einer abweichenden Honorarvereinbarung den Hinweis auf den staatlichen Tarif, so sei die Vereinbarung in Bezug auf die Tarifüberschreitung nichtig. Diese Wirkung sei erforderlich, um die bezweckte Erschwinglichkeit der Rechtspflege zu gewährleisten. Die Honorarordnung des Kantons St. Gallen gelte auch für ausserkantonale Anwälte, welche im Kanton St. Gallen Prozesse führten. Der Beklagte bestreite nicht, dass er es unterlassen habe, den Kläger bei der Vereinbarung des Zürcher Anwaltstarifs auf die Honorarordnung des Kantons St. Gallen hinzuweisen. Demzufolge könne der Beklagte seiner Honorarrechnung lediglich einen Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Art. 41 Abs. 1 HonO/SG zu Grunde legen. Der Beklagte habe jedoch seinen Zeitaufwand in der Rechnung so detailliert zu beziffern, dass ihn der Kläger nachprüfen könne. Aufgrund der Ungenauigkeit des vom Beklagten gewählten Zeiterfassungssystem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Endsumme von 89 Stunden kaum mit dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand übereinstimme. Selbst, wenn der Beklagte so viel Stunden aufgewendet hätte, so stünde dieser Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts. So habe bei gewissen Eingaben festgestellt werden müssen, dass sie von ihrem Gehalt her in der Regel nicht den Zeitaufwand in Anspruch nehmen, der in der Honorarrechnung aufgeführt wird. Demnach könne der angegebene Zeitaufwand nicht Grundlage des geschuldeten Honorars bilden. Nachdem sich der vom Beklagten effektiv erbrachte Zeitaufwand im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, müsse auf die in der Honorarordnung des Kantons St. Gallen vorgesehene Pauschalvergütung in Ehesachen zurückgegriffen werden. Für das Verfahren vor beiden Instanzen sei ein Honorar von Fr. 9'750.-- zuzusprechen. Zusätzlich seien die in der Honorarrechnung ausgewiesen Barauslagen zu ersetzen, wobei die überhöhten Ansätze zu reduzierten seien. Dies führe zu Barauslagen von Fr. 763.20. Auf die Summe von Fr. 10'513.20 seien Mehrwertsteuern von 7.6 %, d.h. Fr. 799.-- zu bezahlen. Der Beklagte habe damit vom Kläger insgesamt Fr. 11'312.20 verlangen können, weshalb diesem ein Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'937.80 zustehe.
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Der Beklagte focht das Urteil des Landsgerichts mit Berufung beim Obergericht des Kantons Uri an, wobei er die Einholung einer Expertise verlangte und eine neue Beilage einreichte. Das Obergericht lehnte diese Beweisanträge als verspätet ab, weil es annahm, der Beklagte habe diese bereits vor der ersten Instanz beantragen können. Mit Urteil vom 27. September 2005 wies das Obergericht die Berufung ab. In seiner Begründung verwies es auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Entscheids. Ergänzend führte das Obergericht dem Sinne nach aus, die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV könne durch kantonale Bestimmungen über die tarifmässigen Höhe des Anwaltshonorars in zulässiger Weise eingeschränkt werden (BGE 66 I 51). Solche Bestimmungen könnten höhere Ansprüche ganz ausschliessen. Der Einwand des Beklagten, er habe die St. Galler Honorarordnung nicht kennen können und müssen, es gelte diesbezüglich die so genannte Ungewöhnlichkeitsregel, gehe ins Leere. So sei die St. Galler Honorarordnung beispielsweise auch über das Internet zugänglich.
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C.
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Der Beklagte erhebt staatsrechtlichen Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 27. September 2005 sei aufzuheben.
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Sowohl das Obergericht als auch der Kläger verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift insbesondere die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtsgrundsätze inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die Beschwerdeführer müssen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen nennen und im Einzelnen dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Urteile 1P.270/2005 vom 26. Mai 2005 E. 1.3; 1P.235/2005 vom 7. September 2005 E. 1.2; 1A.150/2003 vom 6. Januar 2004 E. 1.2.2). Das gilt auch für Rügen der Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn in der Beschwerde einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid willkürlich, d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verweigerung der Annahme der zusätzlichen Beweismittel sei der Anspruch auf ein faires bzw. gerechtes Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzt worden. Das Obergericht habe nicht beachtet, dass er vor erster Instanz noch keine Veranlassung gehabt habe, diese Beweismittel einzureichen. Es habe daher kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet, wenn es angenommen habe, die nachträglichen Beweisanträge seien verspätet gewesen.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er erst durch das erstinstanzliche Urteil zur Einreichung der nachträglichen Beweisanträge veranlasst worden sei, weshalb die entsprechende Willkürrüge nicht rechtsgenüglich begründet wird. Damit entbehrt die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV einer Grundlage.
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3.
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3.1 Alsdann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe mit der Anwendung der St. Galler Honorarordnung die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV verletzt. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die Verpflichtung zum Hinweis auf die St. Galler Honorarordnung gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO/SG nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, da sie ungewöhnlich sei. Zudem sei Art. 2 Abs. 3 HonO/SG als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Diese Regelung verstosse gegen Art. 12 lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und könne daher keine gültige gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bilden, zumal sie bloss in Reglementsform erlassen worden sei. In jedem Fall sei die Einschränkung nicht verhältnismässig, was sich daraus ergebe, dass andere Kantone eine solche Bestimmung nicht kennen würden.
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3.2 Diese Angaben genügen den genannten Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Obergerichts bzw. des Landesgerichts des Kantons Uri zur Zulässigkeit der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch kantonale Honorarordnungen auseinandersetzt und er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vorliegen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die vom Beschwerdeführer angerufene Ungewöhlichkeitsregel nur auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet und der Beschwerdeführer als Anwalt das anwendbare Recht zu kennen hat. Die fehlende Kenntnis von Art. 2 Abs. 3 HonO/SG vermag daher dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Weiter zeigt dieser nicht auf, inwiefern es unhaltbar sein soll, die in dieser kantonalen Bestimmung genannten Voraussetzungen als Gültigkeitsvoraussetzungen für abweichende Parteivereinbarungen zu verstehen. Auch wird in der Beschwerde nicht näher begründet, weshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Wenn es dort heisst, der Rechtsanwalt kläre seine Klientschaft über seine Rechnungsstellung auf und informiere sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars, so ist damit bundesrechtlich nicht zwingend vorgegeben, die Höhe des Honorars liege im freien Ermessen der Beteiligten. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass Art. 2 Abs. 3 HonO/SG die Höhe des Honorars gerade nicht festlegt, sondern den Parteien insoweit die volle Freiheit belässt, weshalb keine schwerwiegende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit vorliegt und diese damit nicht gemäss Art. 36 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein muss. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern es unverhältnismässig sein soll, den Hinweis auf den staatlichen Tarif zu verlangen, damit eine abweichende Vereinbarung gültig ist. Der Hinweis, andere Kantone würden eine solche Vorschrift nicht kennen, genügt dazu nicht.
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4.
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Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er erlaube sich stichwortartig Gegenbemerkungen zur Urteilsbegründung der ersten Instanz, auf welche das Obergericht verweise. In der Folge rügt der Beschwerdeführer, die erste Instanz sei in Willkür verfallen, wenn sie angenommen habe, seine Honorarrechnung könne nicht Grundlage der Bemessung des geschuldeten Honorars bilden, weil das angewendete Zeiterfassungssystem zu ungenau und Zeitaufwand in nicht gebotenem Ausmass berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Annahmen im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollen, sondern übt diesbezüglich bloss appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist.
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5.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da dieser sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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