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Informationen zum Dokument  BGer 7B.134/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.134/2006 vom 21.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.134/2006/fco
 
Urteil vom 21. September 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
 
als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 26. Juni 2006 (KBE.2006.13).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 gelangte X.________ an das Bezirksgerichtspräsidium Baden als unterer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, dass ihm Einsicht in die Sportel-Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Würenlos und dem Betreibungsamt Würenlos gewährt werde. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldung der Betreibungsbeamten im Sportelsystem zu hinterfragen sei, weil es die Bürger in den Ruin treibe, und er die Informationen zur Abklärung der Haftung einer gegen ihn zu Unrecht verfügten Lohnpfändung benötige. Die untere Aufsichtsbehörde teilte X.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mit, dass sie die Angelegenheit mangels Zuständigkeit an das der oberen Aufsichtsbehörde unterstellte Betreibungsinspektorat überwiesen habe. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 26. Juni 2006 auf die Eingabe von X.________ nicht ein.
 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, ihm den Weg aufzuzeigen, wie die Einwohnergemeinde Würenlos und/oder der Betreibungsbeamte Y.________ veranlasst werden können, die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, dass die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden nicht zuständig seien, die Einwohnergemeinde oder das Betreibungsamt anzuweisen, Einsicht in die Sportel-Vereinbarungen zu gewähren oder entsprechende Kopien herauszugeben. Im Bereich der Besoldung der Betreibungsbeamten stehe den kantonalen Aufsichtsbehörden kein Weisungsrecht zu, zumal es nicht um Einsicht in die Protokolle und Register gemäss Art. 8 f. SchKG gehe.
 
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er ein hinreichendes Interesse zur Einsicht in die Sportel-Vereinbarung geltend gemacht habe; sodann dürfe er von der oberen Aufsichtsbehörde erwarten, im Falle fehlender Zuständigkeit über das richtige Vorgehen informiert zu werden.
 
3.
 
3.1 Gegenstand des Anliegens des Beschwerdeführers ist die Besoldung des Betreibungsbeamten. Diese ist Sache der Kantone (Art. 3 SchKG). In diesem Bereich hat die Beschwerden gemäss Art. 19 SchKG behandelnde Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine Entscheidkompetenz (BGE 125 III 247 E. 2; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 34 Rz. 190). Der Beschwerdeführer beantragt vergeblich, dass die obere Aufsichtsbehörde anzuweisen sei, ihm den Weg aufzuzeigen, um Akteneinsicht in die Sportel-Vereinbarung zu erhalten. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Da die obere Aufsichtsbehörde vorliegend weder über eine Verfügung des Betreibungsamtes gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG, d.h. eine konkrete auf den Gang des Vollstreckungsverfahrens einwirkende Massnahme entschieden hat (BGE 128 III 156 E. 1c S. 157; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 7), noch eine solche angeordnet hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die rechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung wären dem Beschwerdeführer dann zu erläutern, wenn er gestützt auf die beanstandete Sportel-Vereinbarung mit einer Gebühr belastet worden wäre und diese anfechten würde.
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juli 2006 zu "hohen Unterhaltszahlungen an seine Noch-Ehefrau" verurteilt worden sei, sodass er und seine Lebenspartnerin unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müssten. Soweit er damit sinngemäss familienrechtliche Unterhaltspflichten in Frage stellen will, kann er nicht gehört werden. Weder dem Betreibungsamt noch den Aufsichtsbehörden steht es zu, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Würenlos, dem Betreibungsamt Würenlos und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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