VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 885/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 885/2005 vom 21.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 885/05
 
Urteil vom 21. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene, seit 1983 in der Ziegelei X.________ AG angestellt gewesene S.________ erlitt am 16. Oktober 1997 bei einem Arbeitsunfall ein Quetschungstrauma des rechten Unterarms/Ellbogens. Aufgrund progredienter Beschwerden folgte - nach vorübergehend geleistetem vollen Arbeitspensum - am 5. November 1999 ein operativer Eingriff, worauf S.________ ab 19. Dezember 1999 zwar wieder arbeitete, jedoch meist nur noch eine reduzierte Leistung zu erbringen vermochte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, um dem Versicherten schliesslich für Restfolgen des Unfalls vom 16. Oktober 1997 ab 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zuzusprechen (Verfügung vom 5. April 2001).
 
Nach Verlust seiner Arbeitsstelle auf Ende des Jahres 2001 (infolge Produktionseinstellung in der Ziegelei X.________ AG) meldete sich S.________ im April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte berufliche Massnahmen nach entsprechenden Abklärungen ab (Verfügung vom 17. Juni 2003), sprach S.________ jedoch mit Verfügung vom 12. März 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Einsprache opponierte der Versicherte erfolglos gegen die Festsetzung des Rentenbeginns auf 1. Januar 2004 (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005).
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bereits ab 1. September 2001 beantragt worden war, änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 dahingehend ab, dass es S.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 27. Oktober 2005, Dispositiv-Ziff. 1).
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm bereits ab 1. September 2001 eine halbe und spätestens ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In prozessualer Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verlangt. Diesem Antrag, der in der Beschwerdeschrift verfrüht gestellt wurde (vgl. Urteil S. vom 23. Mai 2006 [I 646/05] Erw. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen) und welchen der Beschwerdeführer nach der am 7. Februar 2006 erfolgten Zustellung der Ergebnisse des ordentlichen Schriftenwech-sels (vgl. Art. 110 Abs. 1 OG) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme nicht erneuert hat (vgl. dazu auch BGE 132 I 45 ff. Erg. 3, insb. S. 47 Erw. 3.3.4 in fine), ist nicht stattzugeben. Die gerichtliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Sie bedarf mithin besonderer Gründe und ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) vor allem dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Gegenpartei oder von Mitbeteiligten neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte von entscheidwesentlicher Bedeutung vorbringt (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. Urteil S. vom 23. Mai 2006 [I 646/05] Erw. 1.1, mit Hinweisen), was hier nicht zutrifft.
 
2.
 
2.1 Gemäss Abs. 1 der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 132 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen; ferner ist das Gericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden. Diese Regel gilt gemäss neu eingefügtem Abs. 2 der Bestimmung dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003 ff.). Gestützt auf die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist die Neuerung indessen auf die hier zu beurteilende Beschwerde, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, nicht anwendbar, weshalb sich die Kognition nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, dem neuen Abs. 1 entsprechenden Fassung richtet.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig der Beginn der dem Beschwerdeführer anerkanntermassen zustehenden halben Invalidenrente sowie der Zeitpunkt der - als solche ebenfalls nicht umstrittenen - Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine ganze Invalidenrente.
 
3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz richtet sich der Beginn des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung. Danach - wie unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]) sowie der am 21. März 2003 beschlossenen und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (AS 2003 3837 ff.) - kann der umstrittene Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erst entstehen, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-lich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war und anschliessend in mindestens gleichem Umfange invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der vor und nach 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Abs. 1bis IVG [letzterer in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a, 105 V 160 f. Erw. 2c/d; zum Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG insb. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
 
3.2 Unter der für das Bestehen des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 345 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen; vgl. Art. 6 ATSG). Demgegenüber bedeutet die anschliessend erforderliche Invalidität rechtsprechungsgemäss die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Erwerbsunfähigkeit, wobei letztere das gesundheitsbedingte Unvermögen der versicherten Person bezeichnet, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen) die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (zu den Begriffen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.2 und 3.3, 99 Erw. 3.2, je mit Hinweisen; siehe ferner - zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - Art. 28 Abs. 2 IVG [aufgehoben auf 1. Januar 2003 und in neuer Fassung wieder eingefügt auf 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1).
 
4.
 
Die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2001 (Vorinstanz: 1. Februar 2003) setzt nach dem unter Erw. 3 hievor Gesagten nebst einer durchschnittlich mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während der vorangegangenen zwölf Monate eine ab Ende dieses Zeitraums bestehende Invalidität von ebenfalls mindestens 50 % voraus. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts scheitert der geltend gemachte Anspruch jedenfalls an der zweitgenannten Voraussetzung.
 
4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf den als beweiskräftig einzustufenden Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 25. September 2000 zu Recht davon aus-gegangen, dass dem - in der angestammten, mittelschweren Tätig-keit als Mitarbeiter in der Produktionsabteilung der Ziegelei X.________ AG unstrittig bereits damals erheblich eingeschränkten - Beschwerdeführer im Herbst 2001 in leidensanpassten, leichteren Tätigkeiten (ohne Heben von Lasten über 15 kg, repetitive Rotationsbewegungen des Unterarms und Schläge auf das Ellenbogengelenk, ferner unter Vermeidung von Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen) funktionell wie zeitlich eine volle Leistung zugemutet werden konnte.
 
4.2 Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verfügbaren Akten nichts Abweichendes. Die späteren (Zwischen-) Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________ vom 24. November 2000 und 29. Januar 2001 sowie dessen Schreiben an Dr. med. R.________ vom 21. April 2001, ferner der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 18. Juli 2001 und des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. März, 23. Mai und 16. August 2002 sowie vom 13. Februar 2003 enthalten entweder nur Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, oder aber sie beschreiben ein mit dem kreisärztlichen Bericht vereinbares Zumutbarkeitsprofil und attestieren diesbezüglich - wie der Kreisarzt - ein uneingeschränktes Leistungsvermögen. Nicht gegen eine im Jahre 2001 bestehende 100%ige Einsatz- und Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sprechen sodann die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen Schreiben der Ziegelei X.________ AG an Dr. med. T.________ (vom 17. November 2000) und an die SUVA (vom 17. Januar 2001). Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt kann den genannten Unterlagen insbesondere nicht entnommen werden, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer in jener Zeit einen leidensadaptierten Arbeitsplatz anbot und ein entsprechender Arbeitsversuch nachweislich scheiterte. Nicht überzeugend ist dem-entsprechend auch die - nicht näher belegte, retrospektive - Aussage des (seit 1. Juli 2001 als neuer Hausarzt tätig gewesenen) Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 5. Juni 2004, wonach Arbeitsversuche gezeigt hätten, dass seit dem ersten Kontakt mit dem Versicherten im November 2001 auch angepasste Tätigkeiten mit nur leichter körperlicher Belastung "nicht möglich" gewesen seien. In diesem Zusammenhang sind vielmehr die früheren Zeugnisse des Arztes beim Wort zu nehmen: Am 27. Oktober 2002 gab Dr. med. K.________ an, der Beschwerdeführer sei als Maschinist sowie in jeder "Tätigkeit, die das Ellenbogengelenk rechts belastet (durch Vibration, durch Gewicht- und Krafteinwirkungen, übermässige Bewegungsbelastungen durch langdauernde Flexion/Extension)" zu 50 % arbeitsunfähig. Daraus ist zu schliessen, dass in einer das Ellenbogengelenk schonenden Arbeit grundsätzlich keine Einschrän-kung besteht. Im Weiteren spricht auch das Zeugnis vom 1. Dezember 2002 dafür, dass Dr. med. K.________ mit der von ihm angegebenen Verminderung des Leistungsvermögens um "50 %" (seit Behand-lungsbeginn) lediglich das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung - die sehr reduzierte Einsatzfähigkeit des rechten Armes - in der bisherigen und einer anderen, nicht ellbogenschonenden Tätigkeit ausdrückt. Angepasste, den rechten Arm nicht belastende Tätigkeiten erachtet er denn auch - ohne Angabe einer zeitlichen Limitierung - durchaus für möglich, und Einschränkungen im Gehen, Sitzen, Stehen und Knien werden gar ausdrücklich verneint. Die Stellungnahmen des Dr. med. K.________ widersprechen somit, genauer besehen, der Einschätzung im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. September 2000 nicht. Schliesslich ist auf die Angaben des Dr. med. R.________ vom 19. Mai und vom 16. August 2002 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeiten damals ganztags (acht Stunden pro Tag) einsetzbar war; im Wesentlichen denselben Standpunkt vertraten auch die Ärzte der Rheumaklinik am Universitätsspital Y.________ im Bericht vom 29. April 2002 (100%ige Leistungsfähigkeit in einer leichten Arbeit [z.B. Überwachungsfunktionen, Sortierarbeit]).
 
4.3 Bestand nach dem Gesagten im September 2001 eine 100%ige Einsatzfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, resultiert für jenen Zeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. So ergibt der Vergleich zwischen dem - im Lichte der Akten zu Recht unbestritten gebliebenen - Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 58'045.- mit dem trotz Gesundheitsschaden zumut-barerweise erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen), welches hier ausgehend von Tabelle TA1 (TOTAL/Anforderungsniveau 4/Män-ner) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-turerhebung 2000 (LSE) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle B9.2, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12) sowie der Nominallohnentwicklung (hier) bis 2001 (Tabelle B10.2, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft12) auf Fr. 56'894.- festzusetzen ist, eine Erwerbseinbusse von deutlich unter 40 %; gleich verhielte es sich, wenn aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkung am rechten Arm ein so genannter leidensbedingter Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) vorgenommen würde (Invalideneinkommen diesfalls: Fr. 42'670.90), da dies einen Invaliditätsgrad von lediglich 26 % ergäbe. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2001 beantragt wird, erweist sie sich demnach als unbegründet.
 
5.
 
5.1 Aufgrund der Akten (Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 20. März, 19. und 23. Mai sowie vom 16. August 2002; Zeugnisse des Dr. med. K.________ vom 27. Oktober, 30. November und 1. Dezember 2002 [vgl. Erw. 4.2 hievor]); Bericht der Rheumaklinik am Universitätsspital Y.________ vom 29. April 2002 [Erw. 4.2 hievor]) ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten während des ganzen Jahres 2002 aus körperlicher Sicht noch voll zumutbar waren. Eine psychisch bedingte Beeinträchtigung, welcher der Verwertung der körperlichen Restarbeitsfähigkeit entgegen stand, lässt sich für das betreffende Jahr nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen, woran auch zusätzliche Abklärungen nichts zu ändern vermöchten. Wie selbst Dr. med. K.________ im Bericht vom 5. Juni 2004 retrospektiv einräumt, war ihm eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bis und mit November 2002 nicht möglich; hierzu hätte es dem Hausarzt - wie auch für den Zeitraum danach - ohnehin an der entsprechenden fachärztlichen Qualifikation gefehlt.
 
5.2 Als hinreichend erstellt gelten kann, dass jedenfalls ab November 2002 eine erkennbare Verschlechterung des psychischen Zustands eintrat, welche schliesslich eine psychiatrische Behandlung erforderte. Diese erfolgte durch Frau Dr. med. U.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Versicherten am 20. Mai 2003 erstmals sah und in ihrem zu Handen der IV-Stelle erstellten, ausführlichen Bericht vom 27. Juli 2003 eine (jedenfalls) ab Behand-lungsbeginn bestehende, körperlich wie psychisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestierte, ohne dass Aussicht auf Besserung bestand. Nach Ansicht der Psychiaterin ist der multikausale Verlust des Leistungsvermögens höchstwahrscheinlich Monate früher eingetreten, ohne dass sie hierüber genauere Angaben hätte machen können. Soweit sie später im zu Handen der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 17. Juli 2004 den Zeitpunkt der vollständigen Einbusse des Leistungsvermögens auf 1. Februar 2002 datierte, ist dies - auch mit Blick darauf, dass die psychiatrische Behandlung erstmals im Mai 2003 einsetzte und selbst der Hausarzt die psychische Situation vor November 2002 nicht für auffallend und näher abklärungsbedürftig hielt - nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar ist es hingegen, von einer graduellen Verminderung der aus körperlicher und psychischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen und diese ab November 2002 (erstmals Diagnose einer progredienten sekundären depressiven Entwicklung; Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 30. November 2002) auf zunächst 50 % und ab Februar 2003 auf mindestens 66 2/3 % zu beziffern. Dies lässt sich auch ohne Weiteres mit den Berichten der (erst) seit 20. Mai 2003 behandelnden Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Juni 2003 und vom 3. Juni 2004 vereinbaren. Für November 2002 ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von sicher 50 % (und weniger als 66 2/3 %) und für Februar 2003 ein solcher von jedenfalls mehr als 66 2/3 % (vgl. hinsichtlich der Grundlagen Invaliditätsbemessung Erw. 4.3 [dort: Basis 2001; hier: Aufrechnung auf 2002 und 2003]).
 
5.3 Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den zwölf Monaten von November 2001 bis Oktober 2002 als Maschinist/Produktionsmitarbeiter ohne Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war, entstand der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits im November 2002. Nachdem für Februar 2003 eine Steigerung des Invaliditätsgrades auf mehr als 66 2/3 % angenommen werden kann, ist - unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV - die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2003 zu bestätigen.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]). Infolge teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2002 eine halbe und ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 21. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).