BGer C 145/2006 | |||
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BGer C 145/2006 vom 22.09.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 145/06
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Urteil vom 22. September 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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G.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34,
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4102 Binningen,
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gegen
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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 1. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1963 geborene G.________ war bei der Firma O.________ als Lastwagenfahrer tätig. Am 9. Juli 2001 erlitt er einen Unfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Auf den 31. Mai 2004 löste die Arbeitgeberfirma das Anstellungsverhältnis auf, weil er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Am 14. Mai 2004 stellte G.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Mit Verfügung vom 12. April 2005 setzte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) den "Erwerbsstatus" von G.________ rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf 50 % herab, weil er nur noch für eine Teilzeitstelle von 50 % vermittlungsfähig sei. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und stellte fest, dass dieser ab 7. Februar 2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, weil er ab diesem Tag laut Angaben des Dr. med. Schweizer, Münchenstein, bis auf weiteres voll arbeitsunfähig sei. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 9. August 2005 ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher G.________ zur Hauptsache hatte beantragen lassen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab 1. Juli 2004 zu 100 % vermittlungsfähig sei, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Februar 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner beantragt er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren und das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Während das RAV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Der Instruktionsrichter zog die Akten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung bei.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG), die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3) und von Behinderten im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV; ARV 2004 S. 124) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 6. Februar 2005, für den Verwaltung und kantonales Gericht Vermittlungsfähigkeit für eine Teilzeitarbeit von 50 % angenommen haben, und wiederum ab 7. Februar 2005 bis 9. August 2005 (Erlass des Einspracheentscheides, welcher die für die richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebende Grenze bildet; BGE 116 V 248 Erw. 1a), für welche Zeit RAV und Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit verneint haben.
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3.
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3.1 Was den erstgenannten Zeitraum betrifft, ist mit dem kantonalen Gericht von einer Vermittlungsfähigkeit für eine Teilzeitarbeit von 50 % auszugehen. Der Abschlussbeurteilung der Orthopädischen Klinik am Kantonsspital L.________ vom 18. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste, wechselweise im Sitzen und Stehen zu verrichtende Arbeit, bei der er nicht zu viel Treppen steigen muss, zu 50 % ausüben könnte. Arztberichte mit erheblich abweichenden Einschätzungen liegen nicht vor. In Übereinstimmung mit dieser ärztlichen Stellungnahme hat der Versicherte denn auch in den Kontrollbogen für die Monate Juni bis Dezember 2004 angegeben, hälftig arbeitsunfähig zu sein. Somit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2004 bis 6. Februar 2005 objektiv und subjektiv nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung vermittlungsfähig war, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Arbeitsausfall von nur 50 % angenommen hat.
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3.2
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3.2.1
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3.2.2 Hinsichtlich des Zeitraums ab 7. Februar 2005 gilt es zunächst festzuhalten, dass eine objektive Vermittlungsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist. So hat Dr. med. S.________ noch am 4. Februar 2005, unmittelbar vor Beginn der Periode, für welche die Vorinstanz auf Vermittlungsunfähigkeit erkannt hat, leidensangepasste Tätigkeiten (in Wechselposition, ohne Treppensteigen und ohne Gehen über längere Strecken sowie ohne längeres Sitzen) als zumutbar erachtet. Des Weiteren ging auch die SUVA wiederholt von voller Arbeitsfähigkeit aus. So erliess sie am 11. März 2005 eine Verfügung, mit der sie einen Rentenanspruch verneinte, den Beschwerdeführer demnach zu mindestens 90 % erwerbsfähig einschätzte (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).
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3.2.3 Mit Bezug auf die Vermittlungsbereitschaft, verstanden als Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht, fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im Zeitraum ab Juni 2004 - durchgehend genügend Arbeitsbemühungen getätigt und diese nachgewiesen hat. Das RAV sah sich denn auch nie veranlasst, ihn wegen quantitativ oder qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), wie dies bei erheblichen Zweifeln an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit regelmässig der Fall ist, handelt es sich doch bei einer Einstellungsverfügung bei fraglicher Vermittlungsbereitschaft einer versicherten Person um eine Sanktion, die zunächst aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsprogramm "Reprofil" am Tag des Antritts (7. Februar 2005) wieder abbrach, weil das Gebäude über keinen Lift verfügte. Indessen war dem Versicherten Treppensteigen aus ärztlicher Sicht unzumutbar, hielt doch Dr. med. S.________ in einem Zeugnis vom 4. Februar 2005 fest, die Belastbarkeit des linken Beines inklusive Fuss sei deutlich herabgesetzt. Und betreffend (nicht) mögliche Tätigkeiten führte er u.a. aus: Absolut kein Treppensteigen. Da medizinische Gründe für den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms ausgewiesen sind, kann aus diesem einmaligen Vorfall nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer habe generell die Vermittlungsbereitschaft gefehlt. Sodann finden sich in den Akten der SUVA, vor allem im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, vereinzelte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht übermässig an einer Wiedereingliederung interessiert war. Bei den Feststellungen des Berufsberaters der Invalidenversicherung (24. Januar 2005: "Nicht wirklich an Anstellung interessiert"; 4. April 2005: "Fühlt sich subjektiv nicht vermittelbar;") handelt es sich eher um Momentaufnahmen denn um eindeutige Aussagen, die den Schluss auf definitiv fehlende Vermittlungsbereitschaft zulassen würden. Schliesslich berief sich das KIGA im Einspracheentscheid vom 9. August 2005 unter Hinweis auf einen Bericht der SUVA vom 11. März 2005 darauf, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Bemühungen des externen Stellenvermittlers der Anstalt eine zumutbare Tätigkeit zu einem Anfangslohn von Fr. 65'000.- aufnehmen können, habe dies jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann aufgrund der Akten nicht überprüft werden. Namentlich ist nicht klar, ob und inwieweit die dem Versicherten angebotene (Vollzeit-)Stelle mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden zumutbar gewesen wäre und ob auch die Zumutbarkeitskriterien des Art. 16 Abs. 2 AVIG erfüllt gewesen wären.
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3.2.4 Eine gesamthafte Würdigung zeigt, dass verschiedene Umstände für, andere eher gegen das Vorliegen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit sprechen. Von offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit kann jedoch nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 3 AVIV entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz über den 7. Februar 2005 hinaus für eine Teilzeittätigkeit von 50 % als vermittlungsfähig zu gelten hat.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Einspracheverfahren beantragt (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG; BGE 130 V 570), ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, da dieses Rechtsbegehren mit keinem Wort begründet wird (Art. 108 Abs. 2 OG).
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird, werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2006 und der Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 9. August 2005 aufgehoben, soweit sie den Zeitraum ab 7. Februar 2005 betreffen, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 7. Februar 2005 für eine Teilzeitarbeit von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung vermittlungsfähig ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das KIGA Baselland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 22. September 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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