BGer I 543/2006 | |||
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BGer I 543/2006 vom 22.09.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 543/06
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Urteil vom 22. September 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 22. Mai 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1961 geborene J.________ leidet seit Jahren an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des rechten Beines (Osteochondrose L5/S1 und Segmentlockerung L4/5). Er bezog seit 1997 eine halbe und ab 1. Januar 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 16. Mai 2003). Am 30. April 2003 führte Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, an der geschädigten Rückenpartie eine Operation durch (Laminotomie, Foraminotomie rechts und Spondylodese dorsolateral und interkorporell L4-S1; Operationsbericht vom 30. April 2003). Die IV-Stelle klärte im Rahmen eines Revisionsverfahrens den nach der Operation bestehenden Gesundheitszustand ab (Berichte des Dr. med. W.________ vom 18. August 2003, 4. November 2003 und 21. Januar 2004, des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 18. Februar 2004 sowie des Dr. med. I.________, Neurologische Praxis, vom 1. Dezember 2003) und hob die Invalidenrente mit Wirkung ab Ende Oktober 2004 auf (Verfügung vom 20. September 2004). Im Einspracheverfahren zog sie die Berichte des Dr. med. N.________, FMH Allgemeinmedizin, vom 27. Juni und 1. Juli 2005 (mitsamt weiteren ärztlichen Unterlagen des Dr. med. P.________, FMH Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, [Berichte vom 8. April 2005 und 17. Januar 2003] sowie des Dr. med. W.________ [Bericht vom 9. Juni 2005]) bei, holte eine Stellungnahme des Regionalen Aerztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juli 2005 ein und lehnte die Einsprache in Bestätigung der Verfügung vom 20. September 2004 ab (Einspracheentscheid vom 5. August 2005).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 22. Mai 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei der Gesundheitszustand medizinisch abzuklären.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass im Einspracheentscheid vom 5. August 2005 die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 mit Hinweisen) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt werden. Richtig sind auch die Ausführungen der IV-Stelle zu der mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 geänderten Abstufung der Rentenhöhe (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe des Arztes oder der Aerztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zu den Grundsätzen über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 351). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV unter anderem bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Aenderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
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3.
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Streitig ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 16. Mai 2003) bis Erlass des die Grenze der richterlichen Ueberprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids vom 5. August 2005 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b) erheblich geändert hat. Dabei ist in erster Linie die Arbeitsunfähigkeit als eine wesentliche Voraussetzung für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu prüfen.
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4.
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4.1 Die IV-Stelle ging im Einspracheentscheid vom 5. August 2005, worauf das kantonale Gericht im Wesentlichen verwiesen hat, davon aus, der Gesundheitszustand habe sich nach der Operation vom 30. April 2003 deutlich gebessert. Der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 18. Februar 2004 ab September 2003 für wechselbelastende leichte Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Laut Bericht des Dr. med. P.________ vom 8. April 2005 hätten sich die radiologischen Befunde gegenüber der Voruntersuchung vom 24. Oktober 2003 nicht verändert, weshalb kein Grund bestehe, die Arbeitsfähigkeit anders zu beurteilen.
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4.2
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4.2.1 Nach komplikationslos verlaufenem Eingriff vom 30. April 2003 empfahl Dr. med. W.________ postoperativ Sofortmobilisation, Alltäglichkeitstraining und je nach Verlauf die Anpassung eines orthopädischen Masslendenmieders (Operationsbericht vom 30. April 2003). Im Bericht vom 18. August 2003 hielt er fest, das Frühresultat scheine günstig zu sein; "der Patient könnte mit einer rückengünstigen Tätigkeit zu arbeiten beginnen", wobei sich "der Einsatz (..) über die nächsten 2-3 Monate steigern (liesse)". Laut Stellungnahme vom 4. November 2003 analysierte Dr. med. W.________ das unbefriedigende Resultat nach zweisegmentaler Spondylodese mit dem Patienten. Es bestanden vordergründig - wie präoperativ (u.a. "in Rücken einfliessende Bewegungen des rechten Beines sofort schmerzhaft"; Bericht des Dr. med. W.________ vom 4. Februar 2003) - Schmerzen rechtsseitig. Ein Substrat für die ungünstige Entwicklung fand sich jedoch nicht. Der Orthopäde ordnete nunmehr die Anfertigung eines Masslendenmieders sowie eine neurologische Abklärung an. Danach sei über das weitere Vorgehen neu zu befinden.
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4.2.2 Aus diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand nach der Operation erheblich besserte und der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig war. Zum einen persistierten die präoperativ bestandenen Schmerzen rechts und es wurde das Tragen eines Masslendenmieders notwendig. Zum anderen handelt es sich bei den Angaben des Dr. med. W.________ zur Arbeitsfähigkeit dem Wortlaut nach und im Kontext gelesen eher um eine prognostische Einschätzung, die konkret verifiziert werden sollte. So hielt er im Bericht vom 21. Januar 2004 an die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht von ihm beurteilt wurde.
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4.2.3 Angesichts dieser Ausführungen vermag die retrospektive, auf die Berichte des Dr. med. W.________ abstellende Einschätzung einer ab September 2003 bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit des Dr. med. A.________ (Bericht vom 18. Februar 2003) nicht restlos zu überzeugen. Zudem ist revisionsrechtlich hier nicht erheblich, dass Dr. med. I.________ (Bericht vom 1. Dezember 2003) objektiv keine neurologischen Beeinträchtigungen feststellen konnte, da solche auch bei Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2003 beziehungsweise auch vor der Operation vom 30. April 2003 nicht vorlagen.
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4.3 Anlässlich einer erneuten Untersuchung stellte Dr. med. W.________ ein adynamisches Gangbild mit Schmerzen (auch beim Seitenneigen) rechts sowie stark schmerzhafte "hüfteinfliessende Rotation" fest (Bericht vom 9. Juni 2005). Im MRT (Magnetresonanztomogramm) wurde ein Schraubenbruch Höhe S1 sichtbar. Der Orthopäde kam zum Schluss, dass es sich um eine fehlende Konsolidation (Verdacht auf Pseudarthrose L4/5) handle und empfahl ein erneutes chirurgisches Vorgehen. Dr. med. N.________ erwähnte im Bericht vom 1. Juli 2005 langsam progrediente Beschwerden, ohne Erholung und ohne erzielbaren therapeutischen Erfolg auf konservativem Weg.
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4.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nachgewiesen, dass ab Herbst 2003 eine andauernde vollständige Arbeitsfähigkeit bestand, wie die Vorinstanzen annehmen. Aufgrund der objektiven medizinischen Befunde lagen zwar im genannten Zeitpunkt Indizien für eine gesundheitliche Besserung vor, die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind jedoch wenig aussagekräftig. Im weiteren Verlauf hat sich der Gesundheitszustand gemäss Angaben der Dres. med. N.________ und W.________ zunehmend verschlechtert. Immerhin ist dem kantonalen Gericht insoweit beizupflichten, dass gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom 27. Juni 2005 keine von den körperlichen Beschwerden verselbstständigte, psychische Symptomatik vorhanden war. Insgesamt ist aber festzustellen, dass weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit unumgänglich sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 5. August 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 22. September 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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