BGer 7B.142/2006 | |||
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BGer 7B.142/2006 vom 25.09.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.142/2006
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7B.165/2006 /blb
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Urteil vom 25. September 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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7B.142/2006
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
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7B.165/2006
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Betreibungsamt Aadorf, Thundorferstrasse 1, 9548 Matzingen,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Pfändung/Kompetenzgegenstand,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juli 2006 (BS.2006.6).
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Sachverhalt:
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A.
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Das Betreibungsamt Aadorf vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. xxxx am 16. März 2006 die Pfändung; dabei wurde das Fahrzeug Fiat Marea als Kompetenzstück bezeichnet. Hiergegen erhob die Betreibungsgläubigerin Y.________ Beschwerde und verlangte die Pfändung des Autos. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 wies das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen die Beschwerde ab. Y.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche ihre Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juli 2006 guthiess und das Betreibungsamt anwies, den Personenwagen Fiat Marea in die Pfändung einzubeziehen.
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B.
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihm den Personenwagen Fiat Marea als Kompetenzstück zu belassen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C.
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Das Betreibungsamt Aadorf hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2006 ebenfalls (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Personenwagen dem Beschwerdeführer als Berufswerkzeug bzw. Kompetenzstück zu belassen.
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D.
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Die obere Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) anzubringen. Es sind keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerden richten sich gegen den gleichen Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde und weisen im Wesentlichen übereinstimmende Beschwerdeanträge und -begründungen auf. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254).
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2.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskünfte (Schreiben vom 3. Mai 2006 und 6. Juni 2006) der Arbeitgeberin (Baufirma S.________ AG) mit einem Firmenwagen zur Baustelle fahren könne, wenn diese nicht leicht erreichbar sei. Würde die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer nicht mit eigenen Fahrzeugen zur Baustelle bringen, müsste sie ihn für die entsprechenden Fahrten entschädigen, was gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen indessen nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe ab 05.24 Uhr halbstündliche Bahnverbindungen zum Arbeitsplatz, wobei die Fahrtzeit eine halbe Stunde betrage und die S.________ AG 500 Meter vom Bahnhof K.________ entfernt sei. Die Bahnverbindung sei ausgezeichnet und es bestehe kein Anlass, das Fahrzeug des Beschwerdeführers als Kompetenzstück zu qualifizieren. Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, dass auch die Verhältnisse nach dem 1. August 2006, wenn der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Maurer sein werde, die Kompetenzqualität des Fahrzeuges nicht zu begründen vermöchten. Weder sei das Fahrzeug Fiat Marea für die Tätigkeit des Kundenmaurers als Berufswerkzeug geeignet, noch diene es - in Anbetracht der grossen Konkurrenz in der hart umkämpften Baubranche - einer wirtschaftlichen Berufsausübung. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer das Besuchsrecht der Kinder auch ohne das Auto ausüben. Die obere Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug zu pfänden habe.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei seinem Fahrzeug Fiat Marea Weekend um einen Stationswagen bzw. um ein Kombifahrzeug handle, welches entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde ohne weiteres der selbständigen Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer dienen könne. Er habe die Stelle bei der S.________ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sei seit dem 28. Juni 2006 Gesellschafter bei der Firma T.________ & Co., Islikon, und per 1. August 2006 für Bau und Umbau zuständig und tätig, was dem Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung an die obere Aufsichtsbehörde noch nicht bekannt gewesen sei. Für seine Tätigkeit bei der Firma T.________ & Co. benötige er sein Fahrzeug als Berufswerkzeug, weshalb dieses unpfändbar sei.
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3.1 Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG u.a. die Werkzeuge, soweit sie für den Schuldner zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert Kompetenzeigenschaft hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung massgebend (BGE 111 III 55 E. 2 S. 56 mit Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 14; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 192 Rz. 959).
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3.2 Aus den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer am 16. März 2006 vollzogen wurde. Dies stellt der Beschwerdeführer selber nicht in Frage. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus, dass er in Anbetracht seiner beruflichen Veränderungen ab August 2006 zur Berufsausübung sein hierfür taugliches Fahrzeug Fiat Marea benötige, was die Vorinstanz verkannt habe. Nach Rechtsprechung und Lehre ist indessen anerkannt, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommt, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind (BGE 83 III 31 S. 33 f.; 98 III 31 S. 33 f.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 36 zu Art. 92; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 60 zu Art. 92, je mit Hinweisen auf - hier nicht erhebliche - Ausnahmen wie bei Nachpfändung auf Verlangen des Gläubigers gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG oder von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG). Folglich versucht der Beschwerdeführer vergeblich unter Hinweis auf Umstände, welche nach dem Pfändungsvollzug eingetreten sind, die Kompetenzeigenschaft seines Autos zu belegen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine nach dem 1. August 2006 eintretende Änderung in den beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers die Kompetenzeigenschaft nicht zu begründen vermöchte, ist nicht zu erörtern.
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3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Pfändung für die S.________ AG arbeite, bereits ab dem frühen Morgen halbstündliche Bahnverbindungen habe, nach halbstündiger Bahnfahrt den 500 Meter vom Bahnhof K.________ entfernten Arbeitsplatz erreichen und mit einem Firmenwagen zur Baustelle fahren könne, wenn diese nicht leicht erreichbar sei. Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Unpfändbarkeit von zur Berufsausübung notwendigen Gegenständen (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass im (massgebenden) Zeitpunkt der Pfändung das Auto zur Berufsausübung nicht notwendig sei.
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3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde die Kompetenzeigenschaft des Autos für den Zeitpunkt der Pfändung (16. März 2006) bestimmt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, wenn sie für diesen Zeitpunkt die Kompetenzeigenschaft des Autos verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 19 SchKG) nur dann befugt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 119 III 4 E. 1 S. 5; 117 III 39 E. 2 S. 40; 105 III 35 E. 1 S. 36; 79 III 145 E. 1 S. 147). Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist keine Verfügung in Anwendung des Gebührentarifs, und wenn die obere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hat, den Personenwagen Fiat Marea des Beschwerdeführers in die Pfändung einzubeziehen, sind weder die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten noch die fiskalischen Interessen des Kantons Thurgau betroffen. Auf die Beschwerde des Betreibungsamtes kann nicht eingetreten werden.
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5.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde teilweise an den formellen Voraussetzungen scheitert und im Übrigen aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 122 III 392 E. 3 S. 393).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Verfahren 7B.142/2006 und 7B.165/2006 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde 7B.142/2006 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Auf die Beschwerde 7B.165/2006 wird nicht eingetreten.
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4.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7B.142/2006 wird abgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Regula Kägi-Diener), dem Betreibungsamt Aadorf und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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