BGer 6S.59/2005 | |||
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BGer 6S.59/2005 vom 02.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.59/2005 /rom
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Urteil vom 2. Oktober 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. E.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner,
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2. D.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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3. Z.A.-B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
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4. G.A.-M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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5. F.V.-B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
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6. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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7. S.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler,
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Gegenstand
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Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB), Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteil vom 14. Januar 2004 u.a. schuldig:
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1. D.B.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der versuchten Anstiftung und des Versuches hiezu und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
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2. E.A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
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3. Z.A.-B.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
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4. F.V.-B.________ der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Geldwäscherei, der Begünstigung sowie der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 Al. 5 ANAG;
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5. G.H.-M.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Geldwäscherei;
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6. C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation
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und verurteilte, je unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft:
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1. D.B.________ zu 15 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 40'000.--;
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2. E.A.________ zu 9 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 30'000.--;
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3. Z.A.B.________ zu 10 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 30'000.--;
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4. F.V.-B.________ zu 3½ Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 5'000.--;
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5. G.A.-M.________ zu 9 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--;
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6. C.________ zu 12 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.
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Ferner verwies es D.B.________ und Z.A.-B.________ für die Dauer von 15 bzw. 10 Jahren des Landes. D.B.________, E.A.________ und Z.A.-B.________ verpflichtete es überdies, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil je Fr. 100'000.-- an die Staatskasse abzuliefern. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte.
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A.b Das Bezirksgericht Zürich erklärte ferner mit Urteil vom 10. Mai 2004 S.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, und zu 10 Jahren Landesverweisung. Von der Anordnung einer Ersatzforderung sah es ab.
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A.c Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch - mit einer Ausnahme - die Beurteilten Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach diese nach Vereinigung der beiden Verfahren mit Urteil vom 30. November 2004 von der Anklage der Beteiligung an einer kriminellen Organisation frei. Ferner sprach es sie in einzelnen Anklagepunkten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäscherei frei. G.A.-M.________ und C.________ sprach es vollumfänglich frei. In den nicht angefochtenen Schuld- und Freisprüchen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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Demgemäss verurteilte es, je unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft:
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1. D.B.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 11 Jahren Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 40'000.--;
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2. E.A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 6¼ Jahren Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 30'000.--;
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3. S.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 7 Jahren Zuchthaus;
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4. Z.A.-B.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2½ Jahren Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 30'000.--;
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5. G.V.-B.________ wegen Begünstigung und Widerhandlung gegen das ANAG zu 14 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--.
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D.B.________ und S.________ verwies es ferner für die Dauer von 15 bzw. 10 Jahren des Landes. Ferner erhob es gegenüber D.B.________ und E.A.________ Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- und entschied über die Nebenpunkte.
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B.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung von Art. 260ter StGB, Art. 63 StGB sowie Art. 68 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und und Art. 305bis StGB aufzuheben und die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. E.A.________, D.B.________ und Z.A.-B.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.A.________ und D.B.________ ersuchen ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. S.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich ist auf eine gegen das obergerichtliche Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. Mit dem selben Beschluss hat es eine Nichtigkeitsbeschwerde von D.B.________ abgewiesen. In Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde von C.________ hat es die Ziffern 20c, 24 sowie 17 hinsichtlich der sie betreffenden Kostenauflage des obergerichtlichen Dispositivs aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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E.
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Mit Beschluss vom 21. August 2006 hat der Kassationshof D.B.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 152 OG bezeichnet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet.
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Unzulässig ist die Beschwerde ferner, soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung verweist. Die Begründung der Anträge muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Art. 273 Abs. 1 lit. b Satz 1 BStP; BGE 106 IV 283 E. 2 und 338 E. 1 je mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP muss die Beschwerdeschrift die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge enthalten. Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist er nicht an die Begründung der Rechtsbegehren der Parteien gebunden.
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Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung von Art. 260ter StGB, 63 StGB sowie Art. 68 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und Art. 305bis StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge beziehen sich auf sämtliche am Verfahren beteiligten Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen. Soweit Gegenstand der Beurteilung die Frage der Konkurrenz zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem Tatbestand der Geldwäscherei bildet, betrifft dies die Beschwerdegegner D.B.________, E.A.________, S.________ und Z.A.-B.________, bei denen ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil S. 91 Ziff. 189). Dass im Beschwerdeantrag nicht ausdrücklich die Namen der betroffenen Beschwerdegegner genannt werden, schadet daher nicht.
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Im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge prüft der Kassationshof sämtliche Fragen des eidgenössischen Rechts aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts frei und von Amtes wegen (BGE 132 IV 20 E. 3.1.3).
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2.
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Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die Beschwerdegegner hätten im Jahre 2000 im Raum Zürich zusammen mit weiteren Beteiligten im grossen Stil den Import, die Lagerung und den Verkauf harter Drogen, namentlich von rund 30,66 kg Kokain und 26,4 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 65% bzw. 45% organisiert, bewerkstelligt und vorbereitet sowie den Erlös aus dem Handel in Millionenhöhe verschoben. Der innere Kreis der Täter sei familiär eng miteinander verbunden gewesen. Kopf der Gruppe sei H.B.________ gewesen. Nach dessen Untertauchen hätten in der Schweiz sein Bruder D.B.________ mit seiner (Schein-)Ehefrau F.V.-B.________ sowie seine Schwester Z.A.-B.________ mit ihrem Ehemann E.A.________ sowie der Cousin S.________ im Zentrum gestanden. Im Hintergrund habe der Vater Z.B.________ agiert (angefochtenes Urteil S. 36 f. Ziff. 31, S. 89 f. Ziff. 185 f. und S. 99 f. Ziff. 211 f.).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Freispruch der Beschwerdegegner von der Anklage der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. deren Unterstützung gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die Beschwerdegegner hätten sich als kriminelle Organisation zur Verwirklichung ihrer strafbaren Aktivitäten in vier getrennten, spezifischen Tätigkeitsbereichen, nämlich Bandenführung und Drogenbeschaffung (Lieferantenseite), Kurierwesen (Drogen- und Geldtransporte), Drogenabsatz (Bunker/Kundschaft) sowie Finanzen inkl. Wohnungsbeschaffung (Geldaufbewahrung und -verwaltung) strukturiert. Aus Konspirations- und Sicherheitsgründen seien diese Bereiche sowohl personell als auch örtlich weitgehend voneinander abgeschottet gewesen. Ihre konspirativen Handlungen erfüllten in ihrer Gesamtheit das Tatbestandsmerkmal der "Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der Organisation".
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3.2
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3.2.1 Die Vorinstanz nimmt in ihren rechtlichen Vorabklärungen betreffend den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation an, Art. 260ter Ziff. 1 StGB bezwecke den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Eine kriminelle Organisation sei daher nur anzunehmen, wenn vom Zusammenschluss mehrerer Personen eine ganz spezielle Bedrohung, d.h. eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehe. Die Anwendbarkeit der Bestimmung beschränke sich auf hochgefährliche kriminelle Zusammenschlüsse. Kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes seien daher ausschliesslich terroristische Organisationen oder mafiaähnliche Verbrechersyndikate. Solche Organisationen setzten dauerhafte, fest verankerte Strukturen voraus, wodurch sie sich von anderen verbrecherischen Zusammenschlüssen wie etwa der Bande unterschieden.
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Nach Erörterung der verschiedenen Indikatoren der zu beurteilenden Gruppenstruktur kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Anklage umschreibe keine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB, sondern lediglich ein bandenmässiges Zusammenwirken einer familiär verbundenen Personenmehrheit.
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3.2.2 Das Bezirksgericht Zürich hatte demgegenüber in seinem Urteil vom 14. Januar 2004 angenommen, die Beteiligten hätten in ihrer Gesamtheit ein hochkriminelles, professionell agierendes, mafiaähnliches Gebilde dargestellt, so dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer kriminellen Organisation erfüllt seien.
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In seinem Urteil vom 10. Mai 2004 betreffend den Beschwerdegegner S.________ hatte das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten von der Anklage der Beteiligung an einer kriminellen Organisation freigesprochen. Es nahm an, die Bestimmung von Art. 260ter Ziff. 1 StGB trete als subsidiärer Tatbestand hinter der Mittäterschaft am Einzeldelikt zurück, wenn sich die Beteiligung des Täters an der Organisation in dieser Mitwirkung an der Einzeltat erschöpfe. Dem Beschwerdegegner S.________ seien einerseits als Mittäter die Drogenimporte und als eigenhändig begangene Delikte die Übernahme, das Strecken, Portionieren und Verkaufen der Drogen sowie das Abrechnen und Weiterleiten des Verkaufserlöses angelastet worden. Alle diese Tathandlungen seien bereits mit dem Schuldspruch wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abgegolten, so dass sich die Beteiligung an der kriminellen Organisation in der Mitwirkung an den ihm konkret vorgeworfenen Einzeltaten erschöpfe. Aufgrund dessen hatte das Bezirksgericht nicht geprüft, ob der Zusammenschluss der Personenmehrheit die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation erfüllte.
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4.
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Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.
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4.1 Die im Rahmen des zweiten Massnahmepakets zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens eingeführte Bestimmung war gedacht als "zentrales Element einer erfolgversprechenden Gesamtstrategie gegen das organisierte Verbrechen". Sie sollte dort eingreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr rekonstruieren lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], vom 30.6.1993, BBl 1993 III, S. 295).
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4.1.1 Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs 1 StGB oder Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 129 IV 271 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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4.1.2 Die Rechtsprechung der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung in Auslieferungssachen hat unter den Begriff der kriminellen Organisation neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen gefasst. Hierunter fallen etwa die extremistisch-islamistische Gruppierung "Märtyrer für Marokko" (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1A.50/2005 vom 5.4.2005), die extremistische kosovo-albanische Untergrundorganisation "ANA" ("Albanian National Army"/"Armée Nationale Albanaise" [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen "Brigate Rosse" (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; 125 II 569 E. 5c-d), die baskische "ETA" (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1A.174/2002 vom 21.10.2002) oder das internationale Netzwerk "Al-Qaïda" (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1A.194/2002 vom 15.11.2002; vgl. auch Marc Forster, Die Strafbarkeit der Unterstützung [insbesondere Finanzierung] des Terrorismus, ZStrR 121/2003, S. 423 ff.).
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Demgegenüber erfüllen nach der Rechtsprechung extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen oder Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen, die Voraussetzungen der kriminellen Organisation grundsätzlich nicht (BGE 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365 f. je mit Hinweisen).
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4.1.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten alle Personen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; 128 II 355 E. 2.3 S. 361 mit Hinweisen).
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4.1.4 Die Tatvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Tatbestand fallen (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; 128 II 355 E. 2.4 mit Hinweisen).
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Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; 128 II 355 E. 2.4 S. 362 mit Hinweisen).
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4.2 Nach der Rechtsprechung kommt Art. 260ter Ziff. 1 StGB subsidiärer Charakter zu, wenn sich die Beteiligung des Täters an der Organisation in der Begehung oder Mitwirkung an einer konkreten Straftat erschöpft. Echte Konkurrenz kommt in Betracht, wenn die Beteiligung an der kriminellen Organisation oder ihre Unterstützung über die nachweisbare Beteiligung am konkreten Delikt, für welches der Täter bestraft wird, hinausgeht (Urteil des Kassationshofs 6S.229/2005 vom 20.7.2005 E. 1.2.2 und 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft, S. 304). Dies gilt auch für das Verhältnis der Gehilfenschaft zu konkreten Straftaten (Art. 25 StGB) zur Unterstützung der kriminellen Organisation, da für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt im Gegensatz zur Beihilfe nicht erforderlich ist (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; 128 II 355 E. 2.4 mit Hinweisen).
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In Bezug auf die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG verhält es sich genauso. Art. 260ter Ziff. 1 StGB findet folglich keine Anwendung, wenn das strafbare Verhalten die Merkmale von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt und in dieser Bestimmung aufgeht (Urteil des Kassationshofs 6S.229/2005 vom 20.7.2005 E. 1.5).
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5.
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5.1 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht, wenn es das Vorliegen einer kriminellen Organisation verneint. Das ergibt sich in klarer Weise aus der Zweckrichtung des Tatbestandes, der auf diejenigen kriminellen Zusammenschlüsse ausgerichtet ist, bei denen unüberwindliche Hindernisse bestehen, die Kette bis zum einzelnen Delikt stringent nachzuweisen, und bei denen dementsprechend das Bedürfnis besteht, die Grenze der Strafbarkeit vom einzelnen Delikt auf die Zugehörigkeit und Unterstützung der Verbrechensorganisation vorzuverlegen (Botschaft, S. 295 f.). Die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die Zugehörigkeit oder Unterstützung von Verbrechensorganisationen birgt grundsätzlich die Gefahr eines Missbrauchs des Tatbestandes als Instrument zur Durchsetzung von Verdachtsstrafen in sich. Ein solcher Vorfeldschutz ist daher nur gerechtfertigt, wenn von der kriminellen Organisation eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht und diese als wesentlich gefährlicherer Zusammenschluss erscheint als bei kriminellen Gruppierungen minderer Stufe, namentlich etwa bei Zusammenschlüssen mehrerer Täter, bei denen das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit eingreift (Botschaft, S. 296). Dem ist durch eine am Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität orientierte enge Auslegung Rechnung zu tragen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 192; Gunther Arzt, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 260ter N 109 ff., 122).
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5.2 Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass sämtliche Gruppenmitglieder familiär eng miteinander verbunden waren und daher ein Austausch der beteiligten Personen familiär wie organisatorisch nur schwer möglich gewesen wäre, zu Recht angenommen, der Zusammenschluss der in den Drogenhandel involvierten Personen sei als Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zu würdigen.
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Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86 E. 2b und 286 E. 2a; 122 IV 265 E. 2b; 120 IV 317; vgl. auch Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 139 N 112 ff.).
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Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So fehlt es bei der familiär verbundenen Gruppe der Beschwerdegegner zunächst an einer hinreichend festen und auf Dauer angelegten Struktur, deren Bestand prinzipiell unabhängig ist vom Ausscheiden einzelner Mitglieder. Denn wie sich aus dem Begriff der Organisation ergibt, treten bei der kriminellen Organisation im Gegensatz zu einer Bande, die auf das Zusammenwirken ganz bestimmter Personen ausgerichtet ist und in der Regel aus einem überschaubaren personengebundenen Kreis besteht, die persönlichen Beziehungen zurück, so dass ihre Mitglieder jederzeit weitgehend ausgewechselt werden können, ohne dass die Organisation dadurch in ihrem Bestand gefährdet wird (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 40 N 21; Hans Baumgartner, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 260ter N 6; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 260ter N 4; vgl. auch Nicolas Roulet, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, S. 121 f.; ferner Günther Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl. Heidelberg 1996, § 38 N 15 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen im vorliegenden Fall die engen familiären und persönlichen Bindungen der Beteiligten im Vordergrund, was darauf schliessen lässt, dass die einzelnen Mitglieder nicht hätten ersetzt werden können, ohne dass dadurch der Bestand der Gruppe in Frage gestellt worden wäre (angefochtenes Urteil S. 39 Ziff. 40). Dass sich, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, etwa bei der sizilianischen Mafia, dem klassischen Beispiel einer kriminellen Organisation (Stratenwerth, a.a.O., § 40 N 22; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 36 Ziff. 29), im Zuge von Nachfolgeregelungen regelmässig interne Fehden entzünden, steht dem nicht entgegen. Denn die Organisation als solche wird durch derartige Auseinandersetzungen um Führungsansprüche in ihrem Bestand nicht gefährdet. Demgegenüber führt bei anderen kriminellen Zusammenschlüssen die Auswechslung einzelner oder der Ersatz ausgeschiedener Personen mangels hinreichender Beständigkeit der Strukturen dazu, dass sich die Vereinigung nach einem Wechsel in der Zusammensetzung der Mitglieder wieder neu konstituieren muss.
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Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Merkmale lassen im vorliegenden Fall den Schluss auf eine kriminelle Organisation nicht zu. So ist zwar richtig, dass das Merkmal der Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammensetzung einem teilweisen Agieren in der Öffentlichkeit nicht entgegen steht. Das Erfordernis einer systematischen Abschottung gegenüber Aussenstehenden bezieht sich lediglich auf die kriminelle Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass sich die Organisation zur Tarnung nach aussen den Anschein einer legalen Unternehmung gibt. Die Vorinstanz räumt denn auch ein, dass die Tätergruppe im zu beurteilenden Fall in dieser Hinsicht einiges vorgekehrt hat. Namentlich die verschlüsselte Sprechweise und die Verwendung von nicht registrierten Rufnummern von Mobiltelefonen für die Kontakte der einzelnen Mitglieder untereinander seien geeignet gewesen, die kriminelle Tätigkeit zu verdecken. Doch nimmt sie in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass sich diese Verhaltensweise im Bereich des Betäubungsmittelhandels auf jeder Stufe findet. Namentlich die Geheimhaltung nach aussen, etwa durch das Anmieten von Wohnungen durch Niedergelassene für Asylbewerber und das Einlösen eines Fahrzeugs unter fremdem Namen, geht nicht über das hinaus, was in der Drogenkriminalität üblich ist.
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Dies gilt auch insoweit, als sich die Gruppe um die Geschwister B.________ zur Verwirklichung ihrer kriminellen Aktivitäten in verschiedene Tätigkeitsbereiche, so namentlich die Bandenführung und Drogenbeschaffung, das Kurierwesen (Drogen- und Geldtransporte), den Drogenabsatz sowie die Aufbewahrung bzw. -verwaltung der eingenommenen Gelder aufgeteilt und die einzelnen Bereiche sowohl personell als auch örtlich weitgehend voneinander abgeschottet hat. Dass grössere Banden im Bereich des Drogenhandels hierarchisch strukturiert und arbeitsteilig organisiert sind, ist kein unbekanntes Phänomen und spricht für sich allein nicht für ein höheres Mass an systematischer Arbeitsteilung und Professionalität, wie sie der kriminellen Organisation eigen ist.
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Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Voraussetzungen für die Annahme einer kriminellen Organisation seien nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Auffassung der Vorinstanz, der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB werde durch Art. 19 Ziff. 2 BetmG konsumiert. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB schützten verschiedene Rechtsgüter, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei.
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6.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB werde konsumiert, wenn Art. 19 Ziff. 2 BetmG zur Anwendung komme. Der deliktische Wille, durch Verbrechen Vermögenswerte zu erlangen, umfasse auch den Willen, diese zu behalten. Die Annahme echter Konkurrenz führe in solchen Fällen kaum zu einer relevanten Straferhöhung. Es frage sich daher, ob es trotz allfälliger systematischer Bedenken nicht sinnvoller wäre, das Verwertungsdelikt als mitbestrafte Nachtat zu bewerten, als auf bloss formellen Strafschärfungsgründen zu beharren, die sich materiell nicht auswirkten. Dies gelte jedenfalls im Bereich des qualifizierten Drogenhandels. Von der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG werde erfasst, dass der Täter einen erheblichen Gewinn erzielen wolle. Dadurch werde der Unrechtsgehalt des Sicherns des Erlöses mit abgegolten. Insbesondere das Verhalten der Beschwerdegegner E.A.________ und Z.A.-B.________, denen zur Hauptsache die Verwaltung und das Verstecken von Drogenerlös vorgeworfen werde, erscheine aufgrund ihres Wissens um die Modalitäten der Haupttat, der familiären Nähe, der Einflussnahme auf Abläufe am Rand und der unmittelbaren Profitnahme aus dem Deliktserlös als Drogendelikt.
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6.3 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen haben die Beschwerdegegner D.B.________, S.________ sowie E.A.________ und Z.A.-B.________ auch Handlungen begangen, die den Tatbestand der (qualifizierten) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB erfüllen. Dazu gehöre namentlich das Verschieben und Verstecken von Erlös aus dem Drogenhandel in beträchtlicher Höhe, sowie der Verbrauch aus dem Drogenhandel stammender Gelder namentlich durch die Beschwerdegegner E.A.________ und Z.A.-B.________.
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6.3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ziff. 2 der genannten Bestimmung droht einen strengeren Strafrahmen an, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig handelt. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b; 122 IV 211 E. 3b/aa).
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Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Täter und Mittäter des verbrecherischen Betäubungsmittelhandels können sich mithin unter der Voraussetzung von Art. 305bis StGB zusätzlich der Geldwäscherei schuldig machen (BGE 120 IV 323 E. 3; 122 IV 211 E. 3c; 124 IV 274 E. 3).
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6.3.2 Nach der Rechtsprechung ist das Drogenhandelsdelikt mit der Übergabe des Kaufpreises beendet. Wie ein Täter mit der Deliktsbeute einen neuen Tatbestand erfüllen kann, so kann die Verfügung über den Drogenerlös neue Tatbestände erfüllen, sei es durch die direkte Reinvestition in den Drogenhandel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG) oder durch Geldwäscherei (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd, S. 220). Nach Auffassung des Bundesgerichts stellen zielgerichtete, nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts begangene Vereitelungshandlungen eine von der Begehung des Drogendelikts klar getrennte Tätigkeit mit neuer Zielsetzung dar, auch wenn sie Teil einer arbeitsteiligen und zusammenhängenden Begehungsweise sind. Nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts setzt eine neue und anders gerichtete Phase krimineller Tätigkeit ein. Die Geldwäscherei lässt sich somit nicht als begriffsnotwendiges Vorgehen im Drogenhandel bezeichnen (BGE 122 IV 211 E. 3b/ee, S. 220 f.).
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Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem Tatbestand der Geldwäscherei nimmt die Rechtsprechung im Wesentlichen gestützt auf die unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz an. In einem früheren Entscheid führte das Bundesgericht aus, Betäubungsmittel- und Geldwäschereitatbestände liessen sich begrifflich klar abgrenzen, bezögen sich auf einen unterschiedlichen Kontext und wiesen eine eigenständige Zielsetzung auf. Dem stehe nicht entgegen, dass die in Frage kommenden Sachverhalte im Betäubungsmittelstrafrecht eine faktische Nähe und einen kriminologischen Zusammenhang aufwiesen. Die mit der Geldwäschereihandlung neu einsetzende Phase deliktischer Tätigkeit lasse sich angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter nicht mehr lediglich als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts werten. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB schützen mithin verschiedene Rechtsgüter und pönalisieren unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen, so dass echte Konkurrenz anzunehmen ist (BGE 122 IV 211 E. 4 S. 222 f.).
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Somit ist der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, zusätzlich - und zwar in echter Konkurrenz - der Geldwäscherei schuldig zu sprechen (BGE 122 IV 211 E. 5, S. 223).
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6.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung verletzt das angefochtene Urteil, soweit die Beschwerdegegner D.B.________, S.________ sowie E.A.________ und Z.A.-B.________ lediglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht auch der Geldwäscherei schuldig erklärt werden, somit Bundesrecht. Die Vorinstanz folgt im Grunde der überkommenen, vor Inkrafttreten der Geldwäschereibestimmung begründeten Rechtsprechung, welche zum Drogenhandel gehörende Finanzoperationen - je nach Intensität der Beteiligung - als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zum Verkehr mit Betäubungsmitteln auffasste, wenn der Handelnde wusste oder in Kauf nahm, dass es sich um mit dem Drogenhandel zusammenhängende Gelder handelte (BGE 115 IV 256; vgl. angefochtenes Urteil S. 93). Diese Rechtsprechung wurde aber mit BGE 122 IV 211 aufgegeben.
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An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Ausmass des auf das Verwalten und Verstecken des Drogenerlöses gerichteten deliktischen Willens bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens von Art. 19 Ziff. 2 BetmG Rechnung trägt. Selbst wenn im zu beurteilenden Fall die Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB wegen echter Konkurrenz lediglich formeller Natur wäre und sich materiell nicht auf die Höhe der Strafe auswirkte, ergibt sich eine Bundesrechtsverletzung aus der unzutreffenden rechtlichen Würdigung der Vereitelungshandlungen und damit aus dem fehlenden Schuldspruch wegen Geldwäscherei.
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Was die Beschwerdegegner hiegegen einwenden führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie stellen sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die strafrechtliche Erfassung der Geldwäschereihandlungen des Haupttäters verletzten das Selbstbegünstigungsprivileg. Dabei übersehen sie, dass die Vorinstanz die in Frage stehenden Vereitelungshandlungen nicht als straflos erachtet, sondern unter den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gewürdigt hat.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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7.
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7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Ermessensmissbrauch bei der Anwendung von Art. 63 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________. Sie macht geltend, die jener auferlegte Strafe sei ungeachtet der vor zweiter Instanz erfolgten Teilfreisprüche unhaltbar mild und insbesondere auch im Vergleich mit der gegen ihren Ehemann ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren Zuchthaus nicht nachvollziehbar. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe sei auch bei ihr von qualifiziertem Betäubungsmittelhandel auszugehen. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Straferhöhend müsse sich die lange Dauer der Deliktsbegehung auswirken. Die Beschwerdegegnerin sei Teil eines Drogenrings gewesen, welcher in einem Umfang Drogenhandel betrieben habe, der sowohl hinsichtlich der Vorgehensweise als auch der Menge der umgesetzten Drogen und Gelder den Massstab hierzulande bekannter Fälle bei weitem überschreite.
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7.2 Die Vorinstanz geht für die Bemessung der Einsatzstrafe für die am Drogenhandel beteiligten Beschwerdegegner, mithin auch für die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ zunächst von qualifiziertem Betäubungsmittelhandel im Rahmen einer wohlorganisierten Familienbande aus.
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In Bezug auf die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ nimmt sie im Einzelnen an, jene habe wohl Ideen, soweit nachgewiesen aber keinen direkten Umgang mit Drogen oder aufbewahrtem Geld gehabt, ausser beim grosszügigen Verbrauch dieses Geldes. Dies liege einerseits begründet in ihrer Intelligenz und hänge andererseits mit ihrer Stellung innerhalb der Familie zusammen, in welcher gemäss den traditionellen Strukturen das Entscheiden und Handeln den Männern, mithin dem Vater und den Brüdern vorbehalten war. Für das Gelingen oder Vollenden des Tatplanes sei aber der von ihr auf ihren Ehemann ausgeübte Einfluss von wesentlicher Bedeutung gewesen. Sie habe ihren Ehemann im Sinne ihrer Familie zumindest mittelbar geführt, motiviert und letztlich auch überwacht. Ausserdem habe sie sich auch reichlich, wenn auch nur im Rahmen der in Montenegro gesetzten Limiten, am illegalen Geldsegen bedient. Zugunsten der Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ wirkten sich die familiären Strukturen aus, welche dazu geführt hätten, dass ihr keine wesentlichen Aufgaben übertragen worden seien. Bei Annahme einer derartigen faktischen Eingrenzung ihrer Bedeutung auf Grund der familiären Stellung komme dem sozialen Druck keine weitere Bedeutung mehr zu. Im Weiteren hält die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ das späte Geständnis zu Gute und berücksichtigt schliesslich, dass jene heute beruflich erneut integriert sei und für ein Kind im Kindergartenalter zu sorgen habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände setzt die Vorinstanz die Strafe auf 2 ½ Jahre Zuchthaus herab.
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7.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
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7.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
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Wohl trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ an einem bandenmässigen Drogenhandel in beträchtlichem Ausmass beteiligt war. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der umgesetzten Mengen und der Höhe des mit dem illegalen Handel erzielten Erlöses. Doch kommt der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Gefährlichkeit einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (BGE 118 IV 342 E. 2c), das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1) und damit das wesentliche Strafzumessungskriterium bildet (BGE 127 IV 101 E. 2a).
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Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Gewichtung des Verschuldens nach der Wichtigkeit der einzelnen Rollen im Gefüge der Bande differenziert und der Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ angesichts der familiären Strukturen nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, wenngleich sie ihre Mittäterschaft an der Einfuhr und dem Vertrieb der Drogen zu Recht bejahte. In diesem Zusammenhang ist namentlich von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ weder direkten Kontakt zu den Drogen noch unmittelbar mit der Verwaltung der Drogengelder etwas zu tun hatte. Der Umstand allein, dass sie die Schwester der Führungspersonen (vgl. E. 2) war und von daher eine Vertrauensstellung genoss, welche sie in der Bereitstellung und Förderung der Logistik inklusive Übermittlung von Nachrichten gezielt zum Einsatz bringen konnte, lässt sie durchaus als Mittäterin erscheinen, stellt sie aber nicht auf die gleiche Stufe wie die um einiges aktiveren Männer in der Gruppe, namentlich ihren Ehemann.
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Schliesslich misst die Vorinstanz zu Recht den spezialpräventiven Gesichtspunkten erhebliche Bedeutung bei. Nach der Rechtsprechung sind Sanktionen, die den Verurteilten aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 118 IV 337 E. 2c und 342 E. 2f). Ausserdem ist im Rahmen der Strafzumessung auch der Strafempfindlichkeit des Täters angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Hans Wprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 63 N 95; nicht publ. E. 3 von BGE 118 IV 14). In diesem Zusammenhang misst die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ nach der Entlassung aus der 611 Tage dauernden Untersuchungshaft mit sehr guten Zeugnissen beruflich integriert ist, und dass sie für ein Kind im Kindergartenalter zu sorgen hat, besonderes Gewicht bei. Dies ist nicht zu beanstanden. Namentlich der Umstand, dass eine erneute Versetzung in den Strafvollzug wiederum eine Trennung von ihrem Kind bedeutete, würde die Beschwerdegegnerin Z.A.-B.________ unverhältnismässig hart treffen. Zwar sind berufliche Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie die zwangsläufige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Strafe auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Soweit allerdings nicht eine Strafe ausgesprochen wird, die der Schwere des Verschuldens nicht mehr entspricht, ist aber gegen eine angemessene Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nichts einzuwenden. Dies ist hier der Fall.
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Somit erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz insgesamt ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte der Kassationshof das angefochtene Urteil, in dem sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
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8.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zur Hauptsache unterliegt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 278 Abs. 2 BStP). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten, da Vernehmlassungen nur zur Frage der Konkurrenz eingeholt wurden, in welcher die Beschwerdegegner unterliegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sind - wie schon bei D.B.________ (vgl. Sachverhalt lit. E.) - auch bei E.A.________ erfüllt, so dass deren Anwälte aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 in Bezug auf D.B.________, S.________ sowie E.A.________ und Z.A.B.________ aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von E.A.________ wird gutgeheissen.
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4.
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Dem Rechtsvertreter von D.B.________, Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, und dem Rechtsvertreter von E.A.________, Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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