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Informationen zum Dokument  BGer 7B.141/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.141/2006 vom 04.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.141/2006 /bnm
 
Urteil vom 4. Oktober 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Liegenschaftsschätzung/Versteigerung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Juli 2006.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. Juli 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 16. Juni 2006 betreffend Schätzung/Versteigerung der Liegenschaften A.________ und B.________ eingereicht hatte,
 
in die Eingabe von X.________ vom 13. August 2006 (Poststempel), mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses verlangt wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich in der Hauptsache ausgeführt hat, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaft im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (BGE 114 III 29 E. 3c) und die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen seien nicht massgeblich, sondern einzig die aktuellen Verkehrswertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen,
 
dass die Vorinstanz den Erwägungen des Bezirksgerichts beigepflichtet hat, insbesondere dessen Begründung, weshalb die Altersentwertung der Bausubstanz mittlerweile auf über 50 % anzusetzen sei, was den Realwert der Liegenschaft auf ca. 5,5 Mio. Franken reduziere,
 
dass der Beschwerdeführer bloss einwendet, die konkursamtlichen Schätzungen würden nicht den Schätzungen des beauftragten Architekten entsprechen,
 
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entgegengenommen werden können, weil gemäss Art. 79 Abs. 1 OG neue Beweismittel unzulässig sind,
 
dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2, letzter Satz, VZG) und vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen nur eingewendet werden kann, die kantonale Behörde habe bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht (BGE 120 III 79 E. 1),
 
dass der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch sonst eine Bundesrechtsverletzung rügt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
 
dass die Beschwerde mutwillig ist und bloss eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint,
 
dass dem Beschwerdeführer angedroht wird, ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Busse sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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