BGer 7B.141/2006 | |||
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BGer 7B.141/2006 vom 04.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.141/2006 /bnm
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Urteil vom 4. Oktober 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
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Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Liegenschaftsschätzung/Versteigerung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Juli 2006.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. Juli 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 16. Juni 2006 betreffend Schätzung/Versteigerung der Liegenschaften A.________ und B.________ eingereicht hatte,
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in die Eingabe von X.________ vom 13. August 2006 (Poststempel), mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses verlangt wird,
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in Erwägung,
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dass das Bezirksgericht Zürich in der Hauptsache ausgeführt hat, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaft im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (BGE 114 III 29 E. 3c) und die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen seien nicht massgeblich, sondern einzig die aktuellen Verkehrswertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen,
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dass die Vorinstanz den Erwägungen des Bezirksgerichts beigepflichtet hat, insbesondere dessen Begründung, weshalb die Altersentwertung der Bausubstanz mittlerweile auf über 50 % anzusetzen sei, was den Realwert der Liegenschaft auf ca. 5,5 Mio. Franken reduziere,
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dass der Beschwerdeführer bloss einwendet, die konkursamtlichen Schätzungen würden nicht den Schätzungen des beauftragten Architekten entsprechen,
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dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht entgegengenommen werden können, weil gemäss Art. 79 Abs. 1 OG neue Beweismittel unzulässig sind,
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dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2, letzter Satz, VZG) und vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen nur eingewendet werden kann, die kantonale Behörde habe bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht (BGE 120 III 79 E. 1),
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dass der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch sonst eine Bundesrechtsverletzung rügt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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dass die Beschwerde mutwillig ist und bloss eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint,
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dass dem Beschwerdeführer angedroht wird, ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Busse sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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