BGer 5C.128/2006 | |||
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BGer 5C.128/2006 vom 06.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.128/2006 /bnm
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Urteil vom 6. Oktober 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter L. Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________ (Ehemann),
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kai Burkart,
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gegen
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Y.________ (Ehefrau),
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Bachmann,
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 31. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahre 1973. Sie haben vier inzwischen erwachsene Kinder. Seit Frühjahr 1998 leben sie getrennt.
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Am 19. Mai 2005 wurde ihre Ehe gestützt auf eine Klage von X.________ durch das Kreisgericht B.________ geschieden. Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten, ordnete an, dass der Kläger der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 979'424.-- zu zahlen habe, und wies die Sammelstiftung BVG der "A.________" Lebensversicherungs-Gesellschaft an, die Hälfte des klägerischen aktiven Teils der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.
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Auf Berufung des Klägers hin änderte das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) am 31. März 2006 den erstinstanzlichen Entscheid dahin ab, dass es den der Beklagten zustehenden güterrechtlichen Anspruch neu auf Fr. 949'550.-- festsetzte und den Betrag des ihr zu überweisenden Anteils am Vorsorgekonto des Klägers auf Fr. 116'250.-- bezifferte.
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B.
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Der Kläger hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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C.
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Durch Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegenstand der Berufung ist einzig die Frage, ob die vom Kläger seinen Kindern zu gleichen Teilen übertragenen Can$ 200'000.-- seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen seien. Das Kantonsgericht hat diese Gelder als Errungenschaft qualifiziert. Es führt aus, der Kläger habe seine Behauptung, die Can$ 200'000.-- stammten aus der Erbschaft seines Vaters und bildeten deshalb Eigengut, nicht beweisen können, so dass die in Art. 200 Abs. 3 ZGB festgelegte Vermutung zugunsten der Errungenschaft zum Tragen komme. Mit den bei den Akten liegenden Dokumenten lasse sich nämlich nicht belegen, dass die Gelder aus dem väterlichen Nachlass stammten; vielmehr ergebe sich daraus, dass der Ertrag der kanadischen Anlagen schon in der Steuerveranlagung der Gemeinde C.________ für 1993 aufgerechnet worden sei; der Vater des Klägers sei indessen erst im Jahre 1994 gestorben.
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2.
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2.1 Der Kläger bringt vor, das Kantonsgericht habe verkannt, dass er nie behauptet habe, die fraglichen Gelder stammten aus dem Nachlass seines Vaters; vielmehr habe er nur vorgebracht, er habe die Gelder von seinem Vater (als Erbe) erhalten. Schon die Formulierung "von seinem Vater erhalten" bedeute klarerweise, dass ihm die Gelder zu Lebzeiten des Vaters zugegangen seien. Mit der Präzisierung "als Erbe" habe er lediglich verdeutlichen wollen, dass er die Gelder in Anrechnung an seinen Erbteil, und nicht etwa als Darlehen, als Rückzahlung einer Schuld, als Treuhandvermögen oder ähnliches, bekommen habe. Es sei Wortklauberei, ihm anzulasten, dass er von "Erbe" gesprochen habe, und es gestützt darauf als unmöglich zu erklären, dass er die Gelder bereits vor dem Tod seines Vaters erhalten habe. Es sei nämlich durchaus üblich, dass Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern von diesen Zuwendungen erhielten, die an das spätere "Erbe" anzurechnen seien. In der Rückschau müssten solche Zuwendungen richtigerweise als "Erbe" bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe seine Behauptung falsch wiedergegeben und ihr Entscheid beruhe damit auf einem offensichtlichen Versehen, das vom Bundesgericht zu korrigieren sei.
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2.2 Tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem - durch das Bundesgericht von Amtes wegen zu berichtigenden - offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ein solches liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen). Von einem Mangel dieser Art kann nach dem Dargelegten hier keine Rede sein. Die klägerischen Ausführungen stellen letztlich eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse durch das Kantonsgericht dar. Ebenso wenig zu hören ist hier die Rüge falscher antizipierter Beweiswürdigung.
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3.
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3.1 Der Kläger wirft dem Kantonsgericht ausserdem eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Diese in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind. Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit namentlich nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18 E. 2.6. S. 24 f., mit Hinweisen).
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3.2 Dieser letzte Fall ist hier gegeben: Gestützt auf eine - gemäss dem Urteil der erkennenden Abteilung zur staatsrechtlichen Beschwerde willkürfreie - Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, die strittigen kanadischen Werte könnten nicht aus der Erbschaft des Vaters des Klägers stammen, so dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten. Dass die vorinstanzliche Beurteilung auf unzutreffenden rechtlichen Überlegungen beruhen würde, legt der Kläger nicht dar. Bezüglich der Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist auf die Berufung mithin nicht einzutreten.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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