BGer 1P.557/2006 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.557/2006 vom 10.10.2006 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1P.557/2006 /scd
| |
Urteil vom 10. Oktober 2006
| |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Féraud, Präsident,
| |
Bundesrichter Nay, Eusebio,
| |
Gerichtsschreiberin Scherrer.
| |
Parteien
| |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
| |
gegen
| |
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
| |
Gegenstand
| |
Haftverlängerung,
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
| |
des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 11. August 2006.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Am 9. Februar 1997 wurde in Buhwil/TG die Leiche von Y.________ aufgefunden. Die Ermittlungen ergaben, dass er erschossen worden war.
| |
X.________ wurde verdächtigt, mit dem Tötungsdelikt in Verbindung zu stehen und wurde deshalb am 9. Februar 1997 verhaftet. Da sich der Verdacht zunächst nicht erhärtete, wurde er tags darauf wieder aus der Haft entlassen.
| |
In der Folge wurde X.________ von einer Drittperson belastet, der Auftraggeber der Tötung gewesen zu sein, weshalb er am 26. Februar 1997 erneut verhaftet wurde. Diese zweite Untersuchungshaft dauerte bis zum 14. März 1997.
| |
Da sich eine Beteiligung von X.________ am Tötungsdelikt nicht rechtsgenüglich nachweisen liess, stellte der Untersuchungsrichter des Kantons Thurgau das Strafverfahren gegen ihn am 27. Januar 1998 ein.
| |
B.
| |
Am 25. März 2004 wurde X.________ wiederum inhaftiert. Der Untersuchungsrichter führte in der Haftverfügung aus, X.________ stehe im dringenden Verdacht, sich der Mitwirkung bei vorsätzlicher Tötung, der Begünstigung sowie der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Das vom Angeschuldigten am 7. April 2004 gestellte Haftentlassungsgesuch wies der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau am 15. April 2004 ab, weil er die Untersuchungshaft als zulässig erachtete und den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte.
| |
Die von X.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 gut; das Haftentlassungsgesuch wies es jedoch ab. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden wurden aufgefordert, ihrer Informationspflicht unverzüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was ihm konkret vorgeworfen werde.
| |
C.
| |
Hierauf führte der Untersuchungsrichter am 28. Juni 2004 mit dem Angeschuldigten eine Einvernahme durch und teilte ihm mit, dass er im dringenden Verdacht stehe, aktiv an der Tötung von Y.________ vom 8./9. Februar 1997 beteiligt gewesen zu sein. Er werde verdächtigt, entweder selber am Tatort anwesend gewesen zu sein und Y.________ getötet zu haben und/oder den Auftrag zur Tötung an den Mitangeschuldigten Z.________ erteilt und diesen für die Tötung bezahlt zu haben. Der Untersuchungsrichter stützte seinen Tatverdacht insbesondere auf acht Verdachtsmomente, welche dem Angeschuldigten dargelegt wurden.
| |
D.
| |
In seiner Vernehmlassung zur zweiten Haftüberprüfung führte der Untersuchungsrichter am 7. Juli 2004 u.a. aus, weitere Abklärungen und Ermittlungen sowie die zwischenzeitlich erfolgten Fortschritte der kriminaltechnischen Wissenschaft hätten zu neuen und äusserst brisanten Erkenntnissen bezüglich Tatablauf und Täterschaft geführt. Es sei davon auszugehen, dass Z.________ am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei.
| |
Der Präsident der Anklagekammer hörte den Angeschuldigten am 12. Juli 2004 an und kam in seinem Entscheid vom 14. Juli 2004 zum Schluss, dass die am 25. März 2004 angeordnete Untersuchungshaft zulässig und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei. Eine vom Angeschuldigten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1P.411/2004 vom 28. August 2004 ab.
| |
Am 14. Dezember 2004 ersuchte der Angeschuldigte erneut erfolglos um Haftentlassung.
| |
Im Januar/Februar 2005 wurde die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, der Gefährdung des Lebens, der Hehlerei, der Nötigung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Versicherungsbetrugs, der versuchten Brandstiftung sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweitert.
| |
Einem Hafterstreckungsgesuch des Untersuchungsrichteramts vom 25. Oktober 2005 entsprach der Haftrichter am 31. Oktober 2005 und erstreckte die Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2006. Einen Tag vor Ablauf dieser Frist wurde die Untersuchungshaft ein weiteres Mal verlängert, dies bis zum 31. März 2006. Sodann wurde eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 verfügt.
| |
E.
| |
Mit einem Hafterstreckungsgesuch vom 23. Juni 2006 stellte das Untersuchungsrichteramt Antrag auf eine nochmalige Verlängerung der Untersuchungshaft bis 31. August 2006. Der Untersuchungsrichter begründete dies damit, dass der dringende Tatverdacht, wonach der Angeschuldigte Y.________ getötet habe, bzw. am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei, nach wie vor gegeben sei. Auch hinsichtlich der weiteren Delikte sei ein dringender Tatverdacht ausgewiesen. Zusätzlich wies der Untersuchungsrichter auf die nach dem 1. April 2006 durchgeführten Einvernahmen hin: Der Angeschuldigte habe am 5. Mai 2006 im Zusammenhang mit dem Tagesablauf vom 8. Februar 1997 wiederum neue Angaben gemacht, welche in krassem Widerspruch zu denjenigen ständen, die er seit dem 21. Dezember 2005 mehrfach zu Protokoll gegeben habe.
| |
Der Angeschuldigte beantragte die Abweisung des Gesuchs, da weder ein dringender Tatverdacht noch Kollusionsgefahr vorliege. Der Präsident der Anklagekammer verlängerte demgegenüber am 11. August 2006 die Untersuchungshaft bis 31. August 2006 und stellte fest, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei.
| |
F.
| |
Am 5. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids vom 11. August 2006. Zudem sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung seiner Begehren macht er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 (recte Abs. 1) und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend.
| |
Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
| |
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
| |
Mit Verfügung vom 25. September 2006 hat der Präsident der Anklagekammer das Verfahren betreffend das Haftverlängerungsgesuch des Untersuchungsrichters vom 28. August 2006 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils sistiert. Gleichzeitig hat er die Untersuchungshaft bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils bzw. bis zum Vorliegen des anschliessenden Entscheids über das Hafterstreckungsgesuch für zulässig erklärt.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführer ficht die Verlängerung der Untersuchungshaft an und verlangt nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Entlassung aus der Haft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333; 115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
| |
2.
| |
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.
| |
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
| |
3.
| |
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht in Bezug auf das Tötungsdelikt an Y.________ in Abrede. Es gebe nicht einen einzigen Hinweis darauf, dass er, der Beschwerdeführer, sich am 8./9. Februar 1997 am Tatort aufgehalten habe. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen hätten ergeben, dass Z.________ am Tatort gewesen sei. Irgendwelche Spuren, welche auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten, seien aber offenbar nicht entdeckt worden. Im gesamten bisherigen Verfahren sei kein einziges belastendes Indiz zu seiner Anwesenheit am Tatort oder einer tatsächlichen Beteiligung am Tötungsdelikt vorgebracht worden. Der einzige Hinweis sei die belastende Aussage von Z.________, der zuvor gegenüber Dritten und dem Beschwerdeführer selber die Tötung gestanden habe.
| |
3.1 Untersuchungs- und, nach Abschluss der Untersuchung, Sicherheitshaft, kann im Kanton Thurgau verhängt werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 105 Abs. 2 i.V.m. § 106 des Thurgauer Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 30. November 1970 [StPO/TG]; BGE 125 I 60 E. 2a S. 61 f.).
| |
3.2 Das angefochtene Urteil zeigt sehr detailliert und über mehrere Seiten auf, weshalb die kantonalen Behörden den dringenden Tatverdacht bejahen. Einerseits sind es die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dessen Beteiligung am Tötungsdelikt nahe legen. So hat er seine Darstellung des Tagesablaufs vom 8. Februar 1997 immer wieder geändert. Sowohl in der Strafuntersuchung des Jahres 1997 als auch im noch anhängigen Untersuchungsverfahren hat er wiederholt falsche Schilderungen dazu gemacht. Er selber hat am 5. Mai 2006 sinngemäss zu Protokoll gegeben, alle seine früheren Aussagen zum Tagesablauf vom 8. Februar 1997 seien falsch (Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2006 S. 3 ff.). Aufgrund der bisherigen Erhebungen gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschwerdeführer sich am 8. Februar 1997 zu seiner Mutter nach Wil begeben hat, danach aber nicht - wie er ursprünglich behauptet hatte - direkt nach Hause gefahren ist, sondern in Gossau Halt gemacht hat, wo er das spätere Opfer getroffen hat. Weiter wurde aufgrund von Drittaussagen der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer zirka um 19 Uhr zusammen mit Z.________ und dem Opfer gemeinsam in den von Z.________ gelenkten Wagen gestiegen und von Gossau vom Restaurant Bahnhof weggefahren ist. Falsch scheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie nach Herisau gefahren seien, wo Z.________ am Bankomaten Geld abgehoben habe, da erstellt ist, dass dieser Geldbezug in Herisau um 18.13 Uhr, also vor dem Treffen in Gossau, erfolgt ist. Auf Vorhalt dieses Umstandes hin, hat der Beschwerdeführer seine Aussage denn auch wieder geändert.
| |
3.3 Hinzu kommt, dass der Mitangeschuldigte Z.________ - dessen DNA-Spuren am Tatort festgestellt wurden - den Beschwerdeführer verschiedentlich belastet hat, indem er u.a. ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe das Opfer erschossen. Wie der Präsident der Anklagekammer im angefochtenen Entscheid darlegt, ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von Z.________ zuerst stets generell bestritten hat. Die näheren Abklärungen hätten jeweils ergeben, dass die Schilderungen des Mitangeschuldigten richtig gewesen seien. Dies beziehe sich insbesondere auf das Zusammentreffen des Beschwerdeführers, des Mitangeschuldigten und des Opfers in Gossau. Erst nachdem Z.________ ausgesagt habe, eine Person habe gesehen, wie sie gemeinsam ein Auto bestiegen hätten, und nachdem entsprechende Abklärungen diese Behauptung bestätigt hätten, habe der Beschwerdeführer dies zugegeben. Aus diesen Gründen sei die Anschuldigung des Mitangeschuldigten nicht unglaubwürdig, sondern reihe sich in die vielen Mosaiksteinchen ein, die der Untersuchungsrichter zusammengetragen habe.
| |
3.4 Weiter hält der Präsident der Anklagekammer dem Beschwerdeführer u.a. entgegen, dass dieser während der ersten Strafuntersuchung am 6. März 1997 dem damaligen polizeilichen Sachbearbeiter und dem Untersuchungsrichter geschrieben hatte, die Freundin eines Bekannten habe gesagt, das Opfer sei mit drei Kugeln in den Kopf getötet worden. Diese Tatsache konnte dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sein. Die vom Beschwerdeführer genannte Zeugin hat denn auch auf Befragung hin bestritten, dem Beschwerdeführer gegenüber eine derartige Aussage gemacht zu haben, zumal sie das Opfer gar nicht gekannt und von dessen Tod erst aus der Zeitung erfahren habe.
| |
3.5 Insgesamt kann im Sinn von Art. 36a Abs. 3 OG auf die ausführlichen Wiedergaben der Einvernahmen im angefochtenen Urteil und die entsprechende Würdigung durch den Präsidenten der Anklagekammer verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen keine substantiierten Rügen entgegen, welche die Schlussfolgerungen der kantonalen Behörden als verfassungswidrig erscheinen lassen würden. Auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 1P.411/2004 vom 28. August 2004 zum dringenden Tatverdacht haben nach wie vor Geltung, da dieser nicht inzwischen entkräftet wurde.
| |
4.
| |
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe zum heutigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr.
| |
4.1 Gemäss § 106 Abs. 1 Ziff. 2 der StPO/TG kann gegen Angeschuldigte oder Verurteilte ein Haftbefehl erlassen werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte.
| |
4.1.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261, je mit Hinweisen).
| |
4.1.2 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).
| |
4.1.3 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen; 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
| |
4.2 Im vorliegenden Fall ist zwar das Untersuchungsverfahren bereits sehr weit fortgeschritten. Indes hält der Präsident der Anklagekammer zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren 1997 auf gravierende Weise kolludiert habe, indem er seinen damaligen Verteidiger ein Schreiben aus dem Gefängnis habe schmuggeln lassen, welches Anweisungen an Z.________ zu dessen Aussagen vor der Polizei enthalten habe. Der Verteidiger habe die schriftliche Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehändigt, woraufhin diese Z.________ entsprechend instruiert habe. In dem Kassiber habe der Beschwerdeführer Z.________ aufgefordert, bei der Polizei vorstellig zu werden und die Untersuchungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken. Der Verdacht sollte auf einen gewissen A.________ gelenkt werden, der in der Folge auch inhaftiert wurde. Zudem habe sich im anhängigen Verfahren herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft 1997 Z.________ beauftragt hatte, den Zeugen B.________ einzuschüchtern, welcher den Beschwerdeführer 1997 belastet hatte. Weil der Beschwerdeführer in schwerster Weise kolludiert habe, wobei ihm jedes Mittel recht gewesen sei (Ausnützung von Abhängigkeiten, Drohungen, Einschüchterungen, usw.), sei davon auszugehen, dass er wiederum auf die Strafuntersuchung einwirken würde. Gerade weil der Beschwerdeführer anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 5. Mai 2006 seine früheren Aussagen zum Tagesablauf vom 8. Februar 1997 widerrufen habe, seien noch entsprechende Abklärungen zu treffen. Auch habe er beantragt, dass seine Ehefrau nochmals zu befragen sei. Demnach sei der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen.
| |
4.3 Diese Feststellungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Februar 2006 selber eingestanden, den Mitangeschuldigten Z.________ angewiesen zu haben, die Drohanrufe bei B.________ zu tätigen. Gleichzeitig gab er zu, den Mitangeschuldigten auch damit beauftragt zu haben, B.________ eine Abreibung zu erteilen (Einvernahmeprotokoll vom 2. Februar 2006 S. 12). Selbst wenn das Untersuchungsverfahren seit beträchtlicher Zeit andauert und offensichtlich kurz vor dem Abschluss steht, lässt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss auf eine noch immer bestehende Kollusionsgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen.
| |
5.
| |
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot in krasser Weise. Er befinde sich seit fast zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft und der angefochtene Entscheid sanktioniere bereits die siebte Verlängerung dieser Haft. In einem Verfahren, dem eine Tat zugrunde liege, welche vor über 9 Jahren begangen worden sei, und in welchem nur zwei Tatverdächtige zur Debatte ständen, alle erkennungsdienstlichen Massnahmen längst erfolgt seien und jede zur Auskunft geeignete Person bereits mehrfach befragt worden sei, stelle eine derart lange Untersuchungsdauer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.
| |
5.1
| |
5.1.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 105 Ia 26 E. 4b S. 32 mit Hinweisen).
| |
5.1.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
| |
5.1.3 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152; 124 I 139 E. 2c S. 142) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist. Im Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
| |
5.2
| |
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25. März 2004 inhaftiert, befindet sich mithin seit einer beträchtlichen Zeitspanne in Untersuchungshaft. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Untersuchungen nie geruht haben. Ein Blick auf die umfangreichen Untersuchungsakten zeigt, dass regelmässig Befragungen des Beschwerdeführers, von dessen Ehefrau, des Mitangeschuldigten und weiterer Drittpersonen durchgeführt wurden. Ins Gewicht fällt insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welcher sich immer wieder in Widersprüche verwickelt hat und nicht sehr kooperativ scheint. Zwar steht ihm das Recht zur Aussageverweigerung zu, der beförderlichen Verfahrenserledigung ist dieses Verhalten indes nicht zuträglich.
| |
5.2.2 Selbst wenn die bisherige Untersuchungsdauer verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, lässt sich jedoch mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine beliebig lange Untersuchungsdauer rechtfertigen. Es sind keine Gründe ersichtlich und wurden auch nicht dargetan, das Untersuchungsverfahren auf unbestimmte Zeit hin weiter andauern zu lassen. Die Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe stichhaltig sind, obliegt dem Sachrichter. Der Untersuchungsrichter ist auf seiner im bundesgerichtlichen Vernehmlassungsverfahren geäusserten Prognose zu behaften, wonach das Akteneröffnungsverfahren im Sinne von § 78 Abs. 2 StPO/TG für den Oktober 2006 vorgesehen ist. Gemäss der zitierten Bestimmung setzt der Untersuchungsrichter, sobald er die Untersuchung als vollständig erachtet, dem Angeschuldigten, beziehungsweise seinem Verteidiger, eine angemessene Frist, innert welcher sie die Akten einsehen und Beweisanträge stellen können. Eine Verlängerung des Untersuchungsverfahrens über diese Frist hinaus fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder massgebliche neue Erkenntnisse in Bezug auf den Tatverdacht der Beteiligung am Tötungsdelikt vorlägen.
| |
6.
| |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar des Rechtsanwaltes im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festzusetzen und von der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
| |
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
| |
2.2 Rechtsanwalt Frank Zellweger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 10. Oktober 2006
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |