BGer 1P.614/2006 | |||
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BGer 1P.614/2006 vom 11.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.614/2006 /scd
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Urteil vom 11. Oktober 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Alain Joset,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Liestal,
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Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 10, 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftverlängerung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 14. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen X.________ seit dem 7. August 2006 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Der Beschuldigte wurde am 17. August 2006 verhaftet. Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft hat am 14. September 2006 eine Verlängerung der Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 9. November 2006 verfügt.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. September 2006 ficht X.________ die Verfügung des Verfahrensgerichts an. Er beantragt deren Aufhebung und die unverzügliche Freilassung, eventualiter unter Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Das Bezirksstatthalteramt und das Verfahrensgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit zur Replik erhalten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig; im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft kann die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden (BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen). Ebenso kann der Beschwerdeführer den Antrag stellen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn unter gewissen Bedingungen oder Auflagen freizulassen.
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2.
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Nach den Feststellungen des Verfahrensgerichts ist bereits seit Februar 2004 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Anbaus von Hanfkraut und Cannabishandels, je in banden- und gewerbsmässiger Begehungsweise, sowie wegen Cannabiskonsums hängig. Dieses Verfahren bezieht sich zur Hauptsache auf seine angebliche Beteiligung an einem Hanfladen in ...; es ist nachträglich auf den Verdacht der Geldwäscherei ausgedehnt worden. Ferner ist er einschlägig vorbestraft; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2000 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt.
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Im Rahmen des am 7. August 2006 eröffneten, weiteren Strafverfahrens wurden am 17. August 2006 im Hanfladen und beim Beschwerdeführer zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden an beiden Orten erneut Hanfpflanzen und Cannabisprodukte sichergestellt. Nach Angaben der Untersuchungsbehörde sollen diese beschlagnahmten Betäubungsmittel einen Marktwert von über Fr. 57'000.-- besitzen. Vor diesem Hintergrund wird die Haftverlängerung im angefochtenen Entscheid mit der Annahme eines dringenden Tatverdachts und von Fortsetzungsgefahr gerechtfertigt.
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3.
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3.1 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese "eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen" darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes in Abrede.
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3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
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3.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen die Anordnung oder Fortdauer von Haft richten, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
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4.
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Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafbarkeit von deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hanferzeugnissen schütze einzig das Rechtsgut der Volksgesundheit. Dieses Rechtsgut sei in der Aufzählung von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL nicht enthalten. Das Anliegen an der Verhütung derartiger Delikte lasse sich nicht unter diese restriktive Bestimmung einordnen und berechtige somit nicht zur Aufrechterhaltung der Haft.
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4.1 Die Berufung auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage findet sich erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde. Das neue rechtliche Argument ist in diesem Verfahren ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGE 132 I 68 E. 1.4 S. 70; 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33 f., je mit Hinweisen); namentlich hat auch die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gegeben.
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4.2 In der Vernehmlassung räumt die kantonale Instanz ein, dass Anbau, Verarbeitung und Handel von Hanf und Hanfprodukten nicht unter den Gesetzeswortlaut von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL fallen.
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Das Gericht weist allerdings einerseits darauf hin, dass die Norm an § 25 Abs. 1 Ziff. 3 der alten Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 anknüpfe. Jene Bestimmung habe eine (mutmassliche) Fortsetzung der verbrecherischen Tätigkeit vorausgesetzt. Hier gehe es um die Abwendung weiterer gewerbsmässiger Betäubungsmitteldelikte im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und damit um die Verhinderung von Verbrechen.
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Anderseits sei davon auszugehen, dass Cannabis gesundheitlich nicht unbedenklich sei. Potentielle Abnehmer könnten in ihrer Gesundheit erheblich gefährdet werden.
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4.3 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, der durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221, je mit Hinweisen).
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4.4 Der Wortlaut von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL zur Umschreibung der Fortsetzungsgefahr erscheint vordergründig als klar; die Aufzählung umfasst lediglich ausgewählte private Rechtsgüter. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber nicht, dass bei der Neuregelung des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr eine Einschränkung auf den engen Wortsinn der Bestimmung beabsichtigt war. Im Vordergrund der Revision stand bei der Neufassung der Haftgründe vielmehr die Reduktion auf die üblichen Typen der Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr (Niklaus Ruckstuhl, Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999, in ZStR 118/2000 S. 414 ff., 428). So hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 11. Februar 2000 festgehalten, § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL decke auch den Fall der Ausführungsgefahr ab, obwohl diese dort nicht eigens aufgeführt ist; im damaligen Fall waren freilich Leib und Leben Dritter - d.h. in der Bestimmung genannte Rechtsgüter - bedroht (Urteil 1P.30/2000, E. 5a).
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Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen indessen ebenso Delikte verhütet werden können, bei denen öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. Dazu gehört die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützte öffentliche Gesundheit bzw. Volksgesundheit (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2c S. 101; 122 IV 211 E. 4 S. 222). Zu Recht hat das Verfahrensgericht hierbei auf die Schwere des zu verhindernden Delikts abgestellt; die Verhinderung von Verbrechen fällt unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Instanz § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL auch auf (befürchtete) Verbrechen anwendet, die sich gegen andere Rechtsgüter als die in der Norm genannten richten.
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4.5 Im Ergebnis spielt es keine wesentliche Rolle, ob die hier infrage stehenden Delikte Leib und Leben von Dritten gefährden. Somit ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer das geringe gesundheitliche Gefährdungspotential von Cannabis ins Feld führt. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers bei gewerbsmässiger Verübung von Betäubungsmitteldelikten erfüllt; dabei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt, das die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigt. In einem solchen Fall ist ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Präventivhaft gegeben. An diesem Ergebnis ändert die rechtspolitische Kritik des Beschwerdeführers an den Regelungen im Betäubungsmittelgesetz über Cannabis nichts. Das Bundesgericht ist nach Art. 191 BV an die Bundesgesetze gebunden (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200 mit Hinweisen und insbesondere Urteil 6P.25/2006 vom 27. April 2006, E. 3 mit Bezug auf den Cannabiskonsum).
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4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL als hinreichende gesetzliche Grundlage für eine strafprozessuale Haft zur Abwendung schwerer Betäubungsmitteldelikte zu werten ist. Deswegen kann offen bleiben, ob die Bestimmung die Anordnung von Präventivhaft auch bei weniger schweren erwarteten Delikten zulässt, wenn die Behörden damit eine Beschleunigung des hängigen Strafverfahrens anstreben.
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5.
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Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung in seinem Fall.
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5.1 Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind und anderseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfällt (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213). Was die konkreten Anhaltspunkte betrifft, so genügt es, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Gesamtwertung aller massgeblichen Aspekte zu treffen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f. mit Hinweis). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch, dass anstelle der Präventivhaft soweit möglich mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle usw.) ergriffen werden (BGE 123 I 268 E. 2c S. 271 mit Hinweisen).
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5.2 Nach dem Beschwerdeführer bestehe bei ihm keine konkrete Gefahr, dass er weiterhin gewerbsmässig mit Cannabis handeln werde. Zudem sei der angefochtene Entscheid in dieser Beziehung nicht genügend schlüssig begründet. Diese Einwände gehen fehl.
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Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht in diesem Punkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, auch wenn die Gewerbsmässigkeit der befürchteten Cannabisdelikte nur knapp dargelegt wird. So weist das Verfahrensgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Vorstrafe und des seit 2004 gegen ihn laufenden Strafverfahrens erneut in grossem Stil Hanfpflanzen aufgezogen hat. Dabei hat er den Hanfanbau bei sich zu Hause betrieben. Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Hanfladen seit der Durchsuchung vom 17. August 2006 versiegelt ist. Sofern sich der Verdacht der Untersuchungsbehörde, die gegen ihn ermittelt, bestätigt, lässt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auf grosse Uneinsichtigkeit schliessen. Bei dieser Sachlage hat das Verfahrensgericht zu Recht ausreichend konkrete Indizien für das Bestehen von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf eine gewerbsmässige Delitksbegehung bejaht. Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers, unverzüglich freigelassen zu werden, abzuweisen.
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5.3 Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Haftverfahren und ebenso in der staatsrechtlichen Beschwerde seine Bereitschaft erklärt, sich in eine ambulante Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit von Cannabis zu begeben. Die Suchtproblematik bilde die Ursache seiner deliktischen Tätigkeit. Im angefochtenen Entscheid wird eine ambulante Therapie als Ersatzmassnahme zurzeit abgelehnt. Es sei nur nach einer entsprechenden Abklärung möglich zu prüfen, ob der Fortsetzungsgefahr mit einer ambulanten Therapie bzw. einer suchtspezifischen Begleitung begegnet werden könne.
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Zwar wirft das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vor, seine Vorbringen zu einer wirksamen Therapieform seien zu wenig bestimmt. Dies entbindet die kantonalen Behörden aber nicht von der Abklärungspflicht. Eine derartige Abklärung ist in der Strafuntersuchung schon im Hinblick auf Art. 44 StGB von Amtes wegen anzuordnen, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Somit stellt es einen Mangel dar, dass der Untersuchungsbehörde im angefochtenen Entscheid keine entsprechende Auflage gemacht worden ist.
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6. Dennoch erweist sich die Ablehnung des Eventualantrags im Ergebnis nicht als unverhältnismässig. Die beantragte Ersatzmassnahme konnte nicht unbesehen gestützt auf die geäusserte Therapiebereitschaft verfügt werden. Die verbleibende Zeit während der umstrittenen Haftverlängerung ist für die gebotene Abklärung zu nutzen. Unter diesen Umständen hält die Verlängerung der Präventivhaft im zeitlichen Umfang gemäss der angefochtenen Verfügung vor der Verfassung stand. Es darf erwartet werden, dass in diesem Zeitraum erste Abklärungsergebnisse erhältlich sind.
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7.
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Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen von Art. 152 OG sind erfüllt. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Alain Joset wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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