VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer P 11/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer P 11/2006 vom 13.10.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
P 11/06
 
Urteil vom 13. Oktober 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Gantenbein, Technikumstrasse 2, 9471 Buchs SG 1,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 6. Januar 2006)
 
In Erwägung,
 
dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen den Anspruch des S.________ auf eine Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2003 mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 15. März 2005 abgelehnt hat,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen hat,
 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm ab 1. Mai 2003 Ergänzungsleistungen (im Umfang von Fr. 6'452.-, ab 1. Januar 2004 Fr. 6'484.- pro Jahr) zuzusprechen,
 
dass er des Weiteren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
 
dass die SVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, Verwaltung und Vorinstanz hätten ihm auch beim hier zu beurteilenden Gesuch - wie schon früher - zu Unrecht ein hypothetisches Vermögen angerechnet,
 
dass, wie vom kantonalen Gericht zutreffend ausgeführt, nicht massgebend ist, ob der Gesuchsteller tatsächlich über Vermögen verfügt, sondern ob ihm nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ein solches anzurechnen ist,
 
dass deshalb die Berufung auf das fehlende steuerbare Vermögen unbehelflich ist,
 
dass die SVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung mit rechtskräftigen Verfügungen vom 25. Februar 1999 und vom 14. September 2000 abgelehnt hat und die gegen eine weitere Verfügung vom 25. April 2002 erhobene Beschwerde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Februar 2003, die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2003 abgewiesen worden ist,
 
dass hier auf die Frage des Vermögensverzichts nicht zurückzukommen und der Umfang des ursprünglichen Verzichtsvermögens einzig im Rahmen der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV zu berücksichtigen ist (vgl. zu deren Beginn BGE 119 V 436; zum Neuanmeldungsverfahren im Bereich Invalidenversicherung BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3),
 
dass die bezüglich des Vermögensverzichts erneut vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers daher nicht zu hören sind,
 
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen wird,
 
dass die vorinstanzlich geltend gemachten Mehrkosten für eine Diabetes-Diätnahrung hier nicht mehr streitig sind,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
 
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3),
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 13. Oktober 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).