BGer 2A.471/2006 | |||
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BGer 2A.471/2006 vom 17.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.471/2006 /leb
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Urteil vom 17. Oktober 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 28. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige X.________Fahrettin Camkuru (geb. 1966) reiste am 11. Juli 1988 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 11. Februar 1990 letztinstanzlich abgewiesen wurde. X.________ hatte die Schweiz bis zum 15. April 1990 zu verlassen. Er kam der Ausreisepflicht indessen nicht nach und hielt sich vom 16. April 1990 bis 21. März 1996 illegal hier auf. Am 17. März 1996 wurde er im Kanton Aargau verhaftet und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. März 1996 wegen illegalen Aufenthaltes mit drei Monaten Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Am 22. März 1996 stellte X.________ ein erneutes Asylgesuch.
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Am 13. Mai 1997 verhaftete die Kantonspolizei Zürich X.________ unter dem Vorwurf, einen Taxifahrer zusammengeschlagen zu haben. Das Bezirksgericht Bülach bestrafte ihn deswegen mit Urteil vom 7. Januar 1999 mit sechs Monaten Gefängnis, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von vier Jahren. Die Strafe gemäss Strafbefehl vom 18. März 1996 wurde für vollziehbar erklärt.
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Am 8. Januar 1999 heiratete X.________ eine hier niedergelassene türkische Staatsangehörige (geb. 1965). Bereits am 13. Februar 1999 soll er ihr gegenüber gewalttätig geworden sein, weshalb er bis zum 18. Februar 1999 in Untersuchungshaft weilte; an diesem Tag zog die Ehefrau den Strafantrag wegen Körperverletzung zurück. Das Getrenntleben der Ehegatten dauerte indessen an. Im März 1999 fand eine Sühneverhandlung wegen der von der Ehegattin eingereichten Scheidungsklage statt. Am 24. September 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das zweite Asylgesuch von X.________ ab, verzichtete jedoch auf eine Wegweisung, da ihm der Kanton Zürich bereits am 13. April 1999 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Heirat erteilt hatte. Die Asylrekurskommission trat auf die Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid nicht ein.
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B.
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Mit Verfügung vom 22. März 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte sich X.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Nachdem die Ehefrau die Scheidungsklage zurückgezogen hatte und die Eheleute wieder zusammengezogen waren, erteilte die Direktion für Soziales und Sicherheit X.________ wiedererwägungsweise erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das beim Regierungsrat hängige Rekursverfahren wurde in der Folge als erledigt abgeschrieben.
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Mit Urteil des Einzelrichters für Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2000 wurde X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Körperverletzung mit vier Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach angesetzte Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre verlängert.
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Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ mit Urteil vom 7. Januar 2003 wegen Nötigungsversuchs mit zwei Monaten Gefängnis unbedingt.
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Mit Verfügungen vom 25. April 2001 und vom 25. April 2003 verwarnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) X.________ zwei Mal und drohte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen an für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten sonstwie zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
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C.
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Mit Verfügung vom 21. November 2003 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________, der von seiner Ehefrau wiederum getrennt lebte, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg.
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Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2006 nicht ein.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2006 beantragt X.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2006 aufzuheben, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und das Gericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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E.
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Mit Verfügung vom 22. August 2006 hat das Bundesgericht der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei macht der Kanton Zürich die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, d.h. vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung, abhängig (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG). Tritt die nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz - aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen Zugangsregelung - auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel wie hier einzig deshalb nicht ein, weil sie einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung verneint, kann der Rechtsuchende die Verneinung des Rechtsanspruchs beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten und damit auch allfällige Verfahrensrügen erheben, soweit sie sich auf Bundesrecht stützen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG allerdings voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch tatsächlich besteht, was vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung geprüft wird.
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1.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben von Y.________ vom 12. August 2006 ist daher unbeachtlich; es wäre ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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2.
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2.1 Die Berufung auf das Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik (SR 0.142.117.632) ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Im Unterschied zum in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteil (BGE 127 II 177 ff.), geht es hier nicht um die Frage des Kantonswechsels.
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Für die Eintretensfrage, d.h. für das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Anwesenheitsbewilligung, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheids bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149, 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Unbestrittenermassen lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin. Er behauptet daher zu Recht nicht, Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) räume ihm einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. Hingegen macht er geltend, er habe ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK.
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2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Bedingungen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Es kann Art. 8 EMRK verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen und hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Vorausgesetzt wird jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 1b S. 361 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer ist zwar immer noch mit einer Ausländerin verheiratet, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Hingegen kann nicht von einer gelebten und intakten familiären Beziehung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bei einer Ehedauer von rund siebeneinhalb Jahren insgesamt bloss etwa 29 Monate in ehelicher Gemeinschaft und ist nun seit November 2004 von seiner Ehefrau getrennt. Er räumt selber ein, dass er wahrscheinlich nie wieder mit seiner Ehefrau wird zusammenleben können. Jeder Versuch des Zusammenlebens führte über kurz oder lang zu massiven, teilweise handgreiflichen Streitigkeiten mit anschliessendem Getrenntleben. Bereits kurz nach der Heirat wurde der Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau gewalttätig und hat sie auch später bedroht und psychisch unter Druck gesetzt, was dazu führte, dass die Ehefrau zweimal die Scheidung verlangte, die Klage aber jeweils wieder zurückzog. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bloss seine eigene Darstellung entgegen, welche die Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der eindeutigen Verhältnisse nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig (vgl. E. 1.2) erscheinen lässt. Unter den vorliegenden Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem nach Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gestützt auf das ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens. Daraus ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 18 Jahren in der Schweiz auf, wobei es sich allerdings während sechs Jahren um einen illegalen Aufenthalt handelte. Selbst eine langjährige Anwesenheit einer erwachsenen Person und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen vermögen indessen für sich allein noch keinen Bewilligungsanspruch zu begründen. Der Umstand, dass sein Verhalten wiederholt zu schweren Klagen Anlass gab und er deshalb gerichtlich bestraft (womit sogar der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt wäre) und zweimal fremdenpolizeilich verwarnt wurde, zeigt zudem die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Von einer unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens besonders starken und entsprechend schutzwürdigen Verwurzelung und Integration in der Schweiz kann daher nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtswinkel der Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Verbleib hat.
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2.4 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausführt, fehlt es vorliegend an einer anspruchsbegründenden bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Grundlage. Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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