BGer U 137/2006 | |||
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BGer U 137/2006 vom 17.10.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 137/06
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Urteil vom 17. Oktober 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Progrès Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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betreffend F.________, 1973
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 14. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1973 geborene F.________ arbeitete seit 1. März 2005 als Anästhesiepfleger im Spital X.________ und war damit bei den Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Vaudoise) unfallversichert. Am 29. Mai 2005 verdrehte er sich bei der Landung mit dem Gleitschirm das rechte Knie und klagte seither über starke Beschwerden daselbst. Das Spital X.________, wo er am 30. Mai 2005 behandelt wurde, stellte folgende Diagnose: Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts, Verdacht auf Ruptur des hinteren Kreuzbandes rechts, fraglich mediale und laterale Meniskusläsion Knie rechts. Als vorbestehend diagnostizierte es einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik mit Patellarsehne Knie rechts vor sechs Jahren sowie einen Status nach Reruptur des vorderen Kreuzbandes und medialem Meniskusriss 2004 (konservative Therapie). Der Versicherte war seit 30. Mai 2005 eine Woche zu 100 % sowie eine weitere Woche zu 50 % arbeitsunfähig und ab 13. Juni 2005 wieder voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 31. August 2005 verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht. Die dagegen von der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend Progrès; Krankenversicherer des F.________) erhobene Einsprache wies die Vaudoise ab. Der Versicherte habe am 29. Mai 2005 mit der Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts zwar eine Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten. Es habe jedoch kein unfallähnliches Ereignis im Rechtssinne stattgefunden, da die Landung normal bis fein gewesen sei. Die durchgeführte Bewegung sei somit nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen worden und könne somit nicht als Ereignis mit gewissem Gefährdungspotenzial betrachtet werden (Entscheid vom 16. November 2005).
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B.
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In Gutheissung der hiegegen von der Progrès eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung und den Einspracheentscheid auf und wies die Vaudoise an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass bezüglich des Ereignisses vom 29. Mai 2005 der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung als erfüllt angesehen wurde. Die Vaudoise wurde angewiesen, hiefür die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen, unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Entscheid vom 14. Februar 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vaudoise die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Die Progrès schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit und der als Mitbeteiligter beigeladene F.________ auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Geschehen vom 29. Mai 2005 um ein versichertes Ereignis handelt.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie der zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigten und präzisierten Rechtsprechung, wonach dabei am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Im eben zitierten BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
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Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil B. vom 21. Dezember 2005 Erw. 2, U 368/05; Urteil A. vom 27. Oktober 2005 Erw. 4.2, U 223/05, mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88).
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3.
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In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Versicherte sich beim Landen mit dem Gleitschirm das rechte Knie verdreht hat, wobei er im "Fragebogen Unfallbegriff" der Beschwerdeführerin vom 10. August 2005 angab, es habe sich um eine "normale bis feine Landung" gehandelt. Beweismässig ist mithin nicht erstellt, dass er bei der Landung stürzte oder mit etwas zusammenstiess oder eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äusseren Faktors führen würde (BGE 130 V 118 Erw. 2.1, 122 V 232 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und dd; vgl. auch erwähntes Urteil U 368/05 Erw. 3.1). Ein Unfall im Rechtssinne fällt daher ausser Betracht, was denn auch allseits unbestritten ist.
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4.
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4.1 Die Vaudoise und das kantonale Gericht gelangten mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zutreffend zum Schluss, dass der Versicherte beim Ereignis vom 29. Mai 2005 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und damit eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV erlitten hat. Seither klage er über Beeinträchtigungen am rechten Knie. Richtig ist mit der Vorinstanz auch, dass er vor diesem Ereignis trotz vorgeschädigtem rechten Kniegelenk beschwerdefrei war.
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4.2 Die Vaudoise macht letztinstanzlich geltend, laut den Aussagen des Versicherten sei die Landung "fein bis normal" erfolgt. Es habe keine heftige oder brüske Bewegung vorgelegen; der Versicherte sei vom Gleitschirm sogar getragen oder in der Luft zurückgehalten worden. Er sei somit bei optimaler Wetterlage sanft am Boden angekommen. Die Voraussetzung der Sinnfälligkeit beziehe sich auf den äusseren Faktor selber, vorliegend auf das Landen auf dem Boden unter normalen oder optimalen Bedingungen, und nicht auf die Folgen der Landung, d.h. das Verdrehen des Knies in Folge dieser Landung.
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4.3 Die Landung mit einem Gleitschirm stellt ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährundgspotenzial dar. Es handelt sich nicht um eine alltägliche Lebensverrichtung wie z.B. das blosse Aufstehen, Absitzen, Abliegen oder Bewegen im Raum. Obwohl der Versicherte die Landung als "normal bis fein" beschrieb, ist diese nicht planmässig gelungen, indem er sich beim Aufsetzen auf den Boden das rechte Knie verdrehte. Es ist mithin durch eine plötzliche und unkontrollierte Drehbewegung des Kniegelenks zur Kreuzbandläsion gekommen, worauf sofort starke Beschwerden und Schmerzen auftraten. Die Verletzung ist mithin auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Damit hat sich das gesteigerte Gefährdungspotenzial realisiert, weshalb mit der Vorinstanz auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen ist. Die Einwendungen der Vaudoise vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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4.4 Die Vaudoise ist somit dem Grundsatz nach für die am 29. Mai 2005 zugezogene Knieverletzung rechts leistungspflichtig. Hieran ändert die Vorschädigung des Knies (Erw. 4.1) nichts (Art. 36 UVG), da es nach der Rechtsprechung genügt, wenn ein äusseres Ereignis erstellt ist, welches zumindest im Sinne eines Auslösungsfaktors die eingetretene Gesundheitsschädigung bewirkt hat (BGE 129 V 466 Erw. 2.1, 123 V 45, vgl. auch Urteil W. vom 21. März 2006 Erw. 6.2, U 222/05, je mit Hinweisen). Das trifft hier nach dem Gesagten zu.
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5.
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Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die unterliegende Vaudoise hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Da die Progrès eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b; in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erw. 6). Dem beigeladenen Versicherten steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er sich nicht vernehmen liess (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Gesundheit und F.________ zugestellt.
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Luzern, 17. Oktober 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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