BGer 6P.26/2006 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6P.26/2006 vom 18.10.2006 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6P.26/2006
| |
6S.29/2006 /hum
| |
Urteil vom 18. Oktober 2006
| |
Kassationshof
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Schneider, Präsident,
| |
Bundesrichter Kolly, Karlen,
| |
Gerichtsschreiber Briw.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Wyss,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
| |
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.
| |
Gegenstand
| |
6P.26/2006
| |
Art. 9, 29 und 31 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"),
| |
6S.29/2006
| |
Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB),
| |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.26/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.29/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. Dezember 2005.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Die von X.________ am 9. Juli 1990 gegründete Y.________ AG mit Sitz in Zug tätigte für Kunden Anlagen in derivative Finanzinstrumente auf dem amerikanischen Markt. Sie verrechnete eine Kommission von USD 200 bis 250 pro round turn und zusätzlich pro Kontrakt. A.________, der einen Betrag von CHF 540'000 anlegte, wurden für 94 Derivatgeschäfte Gebühren von insgesamt USD 342'283.34 verrechnet. B.________ legte CHF 50'000 an und musste für sechs Optionsgeschäfte Gebühren von insgesamt USD 16'250 bezahlen. C.________ überwies der Y.________ AG CHF 120'000 und USD 100'000 zur Anlage. Damit wurden sieben Put- und ein Call-Geschäft abgeschlossen. Ihm wurden insgesamt USD 208'775 Gebühren belastet. D.________ zahlte Beträge von CHF 50'000 und USD 200'000 ein und tätigte in der Folge 89 Derivatgeschäfte. Er hatte insgesamt UDS 131'095 Gebühren zu bezahlen. Am 16. Juni 1999 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet.
| |
B.
| |
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 15. Dezember 2005 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Wuchers zu 18 Monaten Zuchthaus unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Das Verfahren wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde teilweise infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
| |
C.
| |
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Obergerichts im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz.
| |
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht beantragt die Abweisung der beiden Beschwerden.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der angefochtene Entscheid spricht den Beschwerdeführer allein des gewerbsmässigen Wuchers schuldig. In den Erwägungen wird indessen dargelegt, dass sein Verhalten auch als mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei, dieser Tatbestand jedoch hinter jenem des gewerbsmässigen Wuchers zurücktrete.
| |
Der Beschwerdeführer wendet sich in beiden erhobenen Rechtsmitteln ebenfalls gegen die obergerichtlichen Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Da jedoch kein Schuldspruch wegen dieses Delikts erging, wird er dadurch nicht beschwert, und es ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.
| |
2.
| |
Das Obergericht gelangt gestützt auf Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. E.________ vom 28. Januar 2002, polizeiliche Berichte und Berechnungen des Untersuchungsrichters zum Schluss, dass die von der Firma des Beschwerdeführers abgerechneten Kommissionen die übliche Höhe um ein Mehrfaches überstiegen und in keinem Verhältnis zu den dafür erbrachten Dienstleistungen standen. Es beurteilt deshalb die mit den vier Geschädigten abgewickelten Geschäfte als wucherisch im Sinne von Art. 157 StGB. Weiter erachtet das Obergericht die Geschädigten als unerfahren im Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und bejaht die von Art. 157 StGB vorausgesetzte Ausbeutung dieser Unterlegenheit. Schliesslich handelte der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung vorsätzlich, war er sich doch des offensichtlichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bewusst und nutzte die Unterlegenheit der Geschädigten ge-zielt aus.
| |
3.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Tatsachenerhebungen, aus denen das Obergericht den wucherischen Charakter der fraglichen Geschäfte ableitet. Bei ihnen seien der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt worden.
| |
Die Untersuchungsbehörde zog das Gutachten, das Prof. Dr. E.________ für ein anderes Verfahren erstellt hatte, zur Ermittlung der üblichen Ansätze von Kommissionen im fraglichen Zeitraum bei. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesem Gutachten äussern, und er stellte vor Obergericht die Übertragbarkeit von dessen Ergebnissen auf den vorliegenden Fall in Frage. Er rügt einzig, dass ihm das Verfahren, in dem das Gutachten erstellt wurde, nicht bekannt gegeben wurde und er darin keine Parteirechte ausüben konnte. Indessen legt er mit keinem Wort dar, inwiefern die unterbliebene Bekanntgabe jenes Verfahrens und die fehlende Beteiligung daran die Wahrung seiner Rechte hätte beeinträchtigen können. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er sich ja zum Beizug und zum Inhalt des Gutachtens äussern konnte. Der weitere Vorwurf, das Obergericht habe die gegenüber dem Gutachten vorgebrachten Einwände nicht geprüft, entbehrt, wie ein Blick in den angefochtenen Entscheid zeigt, ebenfalls der Berechtigung. So verkennt dieses nicht, dass die inkriminierten Geschäfte nicht in jeder Hinsicht mit den im Gutachten genannten übereinstimmen, erachtet aber die darin gemachten generellen Aussagen trotzdem für beweistauglich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Auffassung willkürlich sein sollte. Unter diesen Umständen war das Obergericht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auch nicht gehalten, über die zur fraglichen Zeit üblichen Gebührenansätze ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135).
| |
Die erhobenen Rügen sind daher unbegründet, soweit angesichts der rudimentären Begründung überhaupt darauf einzutreten ist.
| |
4.
| |
In der staatsrechtlichen Beschwerde werden ebenfalls mehrere Verfassungsverletzungen bei der Ermittlung der Tatsachen geltend gemacht, aus denen das Obergericht auf die Unerfahrenheit der Geschädigten schliesst.
| |
Nach dem angefochtenen Entscheid hat sich der Geschädigte B.________ bei derivativen Finanzprodukten nicht ausgekannt und sich auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen. Das Obergericht misst dem Umstand, dass dieser Mitglied des Verwaltungsrats verschiedener Finanzgesellschaften gewesen sei, keine Bedeutung zu, zumal er diese Mandate erst nach der Vertragsunterzeichnung mit der Y.________ AG und der Überweisung der Anlagegelder übernommen habe. Diese Beweiswürdigung beruht nicht auf einem Irrtum, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern stützt sich auf die Handelsregisterauszüge, wonach die Einsitznahme in den Verwaltungsrat der drei fraglichen Gesellschaften nicht bereits 1994, sondern erst in den Jahren 1996 und 1997 erfolgte. Sie erscheint angesichts der unmissverständlichen Aussagen von B.________ auch keineswegs als willkürlich.
| |
Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf die Einvernahme von F.________ als Zeugen verzichtete. Dieser hätte nach seiner Ansicht darlegen können, dass der Geschädigte D.________ im Bereich der derivativen Finanzinstrumente über Erfahrungen verfügte. Wie sich aus den in der Beschwerde bezeichneten Aktenstücken ergibt, ist indessen im Berufungsverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden. Denn der pauschale Verweis an der Hauptverhandlung auf frühere Ausführungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, stellt keinen solchen Antrag dar. Von einer Gehörsverletzung kann daher nicht gesprochen werden.
| |
Schliesslich erscheint auch die Rüge unbegründet, das Obergericht verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweislastregel, wenn es erklärt, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Geschädigten durch die Y.________ AG jene Kenntnisse vermittelt worden seien, die sie in die Lage versetzt hätten, angesichts der hohen vereinbarten Kommissionen den Umfang des Verlustrisikos und die erhebliche Verringerung der Gewinnchancen richtig einzuschätzen. Das Obergericht nimmt mit dieser Aussage lediglich eine Beweiswürdigung vor, ohne die Beweislast umzukehren. Seine Würdigung ist auch durchaus vertretbar, da davon ausgegangen werden kann, dass eine nähere Aufklärung der Geschädigten durch die Y.________ AG - hätte sie wirklich stattgefunden - im Rahmen der eingehenden Befragungen zur Sprache gekommen wäre.
| |
5.
| |
Gestützt auf die - teilweise bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüften - tatsächlichen Feststellungen über die Kenntnisse der Geschädigten im Bereich der derivativen Finanzinstrumente wird im angefochtenen Entscheid die Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB bejaht. Die ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen diese Qualifikation.
| |
Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 IV 106 E. 7.3 S. 109) davon aus, dass es sich bei der Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 StGB um eine allgemeine Unkenntnis im betreffenden Geschäftsbereich handeln müsse und die blosse Unkenntnis der im Einzelfall relevanten Gegebenheiten nicht genüge. Sie stellt fest, dass die vier Geschädigten im Umgang mit traditionellen Finanzinstrumenten wie Festanlagen, Aktien oder Obligationen zumindest über laienhafte Kenntnisse verfügten, ihnen hingegen Kenntnisse über derivative Finanzinstrumente, insbesondere über Terminkontrakte und über den Einsatz von Optionen, abgingen. Durchschnittliche Kenntnisse in Bank- und Anlagegeschäften erlauben nach Ansicht der Vorinstanz noch nicht, die Unerfahrenheit gemäss Art. 157 StGB auch mit Bezug auf den Einsatz von Derivaten zu verneinen, da es sich beim Letzteren um einen Geschäftsbereich mit besonderen Gesetzmässigkeiten handle, die nicht ohne eingehendes Studium erfasst werden könnten.
| |
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutreffend und verweist darauf, dass die vier Geschädigten alle erfahrene Geschäftsleute seien, die sich in finanziellen Belangen auskennten. Dieser Umstand vermöchte die Unerfahrenheit gemäss Art. 157 StGB auszuschliessen, wenn die Geschädigten beim Vertragsabschluss über die Besonderheiten der Geschäfte mit Derivaten so weit aufgeklärt worden wären, dass sie die damit verbundenen spezifischen Risiken und das angewandte Geschäftsmodell in den Grundzügen hätten verstehen können. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, dass eine solche Aufklärung erfolgte. In den Vereinbarungen mit der Y.________ AG bestätigten die Geschädigten wohl, über die Risiken des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten und insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts orientiert worden zu sein. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 4) wurden jedoch die vier Geschädigten über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Derivatgeschäfts nicht informiert, und es wurden ihnen auch nicht die Grundlagen geliefert, die es ihnen durch eigenes Studium ermöglicht hätte, die Berechnungsart der Kommissionen und die praktisch inexistenten Gewinnchancen zu erkennen. Vielmehr fehlten ihnen bereits die Grundkenntnisse zum genauen Verständnis der abgeschlossenen Geschäfte.
| |
Die Folgerung der Vorinstanz, die Geschädigten seien als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB anzusehen, steht unter diesen Umständen im Einklang mit dem Bundesrecht.
| |
6.
| |
Die Vorinstanz hält auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Wuchers für erfüllt, so insbesondere das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung der Geschädigten und Gegenleistung der Y.________ AG sowie des Motivationszusammenhangs zwischen der Unerfahrenheit und der Ausbeutung. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar in der Nichtigkeitsbeschwerde diese Beurteilung, er legt jedoch nicht näher dar, inwiefern sie dem Bundesrecht widersprechen sollte. Eine Bundesrechtsverletzung in dieser Hinsicht ist auch nicht ersichtlich.
| |
7.
| |
Gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands wendet sich der Beschwerdeführer mit beiden erhobenen Rechtsmitteln.
| |
Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht er eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Das Obergericht führt aus, der Beizug eines Rechtsanwalts bei der Bestimmung der Kommissionsansätze sei ambivalenter Natur und lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von deren Branchenüblichkeit ausgegangen sei. Diese Aussage würdigt zwar eine unklare Situation zu Ungunsten des Beschwerdeführers, doch bildet sie lediglich Teil der umfassenderen Beweiswürdigung. Tatsächlich gelangt das Obergericht bereits aufgrund der grossen Abweichung von den Normsätzen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die weit übersetzte Höhe der abgerechneten Kommissionen bewusst gewesen sein müsse. An der kritisierten Stelle bringt es lediglich zum Ausdruck, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich durch einen Anwalt beraten lassen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermöge, da dieser Umstand ambivalenter Natur sei. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
| |
Der mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe um die Unerfahrenheit von C.________ in Derivativgeschäften nicht wissen können, da er mit ihm keinen Kontakt gehabt habe, ist unzulässig, da er sich gegen tatsächliche Feststellungen richtet (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Er wäre überdies unbegründet, denn der Beschwerdeführer erlangte die fragliche Kenntnis nach den vorinstanzlichen Feststellungen über seinen Mitarbeiter.
| |
8.
| |
Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls die Strafzumessung.
| |
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt er zunächst, dass das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verneint. Die Prüfung, ob dem genannten Verfassungsgrundsatz entsprochen wurde, erfolgt im angefochtenen Entscheid bei der Strafzumessung. Aus der Begründung der Beschwerde, wonach eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der zu langen Verfahrensdauer zu erfolgen habe, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer eine Strafreduktion anstrebt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte unter diesen Umständen mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden müssen (BGE 130 IV 54 E. 3). Auf die Rüge ist aber auch deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer durch die Verneinung der behaupteten Verfassungsverletzung gar nicht beschwert ist. Das Obergericht trägt nämlich der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung "in massgeblicher Weise zu Gunsten des Beschuldigten strafmindernd" Rechnung, und es führt aus, die Bejahung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots könnte nicht zu einer zusätzlichen Strafreduktion führen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die erfolgte erhebliche Strafreduktion im Blick auf die behauptete Verfassungsverletzung ungenügend ausgefallen sei.
| |
9.
| |
Die Nichtanwendung des Strafmilderungsgrunds von Art. 64 zweitletzter Absatz StGB (Verstreichen einer verhältnismässig langen Zeitdauer und Wohlverhalten des Täters während dieser Zeit) wird mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt. Die Kritik beschränkt sich auf die Berechnung der massgeblichen Zeitdauer nach der genannten Bestimmung. Die Vorinstanz setzt deren Beginn auf das Datum der letzten deliktischen Tätigkeit am 11. März 1998 an. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Tatbestand des Wuchers sei schon mit dem Abschluss der Verträge (2. Februar bis 20. September 1995) vollendet gewesen, weshalb die entsprechenden Daten massgebend seien. Diese Auffassung übersieht, dass vor Beendigung der deliktischen Tätigkeit am 11. März 1998 von einem Wohlverhalten, wie es Art. 64 zweitletzter Absatz StGB ebenfalls voraussetzt, nicht gesprochen werden kann. Die Berechnung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
| |
10.
| |
Die beiden Beschwerden erweisen sich demnach in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, als unbegründet und sind abzuweisen.
| |
Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die beiden Rechtsmittel als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152 OG). Die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
3.
| |
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
| |
4.
| |
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
5.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. Oktober 2006
| |
Im Namen des Kassationshofes
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |